In einem Verfahren vor dem LG Klagenfurt (50 Cg 89/20s) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob bei der Versicherungsvermittlung für den Vermittler eine besondere Nachforschungspflicht in Bezug auf den Listenpreis, und insbesondere der nachträglich eingebauten Sonderausstattung besteht.

Das Vorbringen des Klägers

Der Kläger, ein Elektroinstallateur, fordert mit der Klage vom 09.11.2020 von der Beklagten, einer Versicherungsmaklergesellschaft, die Zahlung von 22.602 Euro zuzüglich 4 % Zinsen. Er argumentiert, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie es versäumt habe, den korrekten Listenpreis für die Kaskoversicherung des Firmenwagens zu ermitteln. Dieser Preis sollte auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen berücksichtigen. Der Kläger behauptet, dass dies leicht durch Einsicht in ein von Versicherern verwendetes EDV-System möglich gewesen wäre, indem die Fahrgestellnummer eingegeben wird, um den richtigen Listenpreis zu ermitteln. Es wird weiterhin argumentiert, dass dies auch bei anderen von der Versicherungsmaklergesellschaft versicherten Verträgen unterlassen wurde, was auf einen organisatorischen Fehler hinweist. Der korrekte Listenpreis inklusive Sonderausstattung hätte beim Kläger, seiner Ehepartnerin oder dem KFZ-Händler erfragt werden können.

Die Verteidigung der Beklagten

Die Beklagte kontert, dass kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht vorliegt und die nun geltend gemachten Kosten für Sonderausstattungen nicht bekannt gegeben wurden. Sie leitet aus der Lehre und der Judikatur keine spezielle Untersuchungspflicht für den Makler ab, wenn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Informationen des Versicherungsnehmers (in diesem Fall des Klägers) zu zweifeln. Der Makler kann sich auf die Angaben seines Kunden verlassen, und das Versicherungsangebot wurde auf der vom Kläger übergebenen Auftragsbestätigung basierend vermittelt. Ein Organisationsverschulden liegt beim Kläger, da er es versäumt hat, seinen Dienstleistern die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Es besteht keine Pflicht des Versicherungsmaklers, detektivische Nachforschungen anzustellen.

Die Entscheidung des Gerichtes

Mit Urteil vom 03.05.2021 (50 Cg 89/20s) hat das LG Klagenfurt die Klage abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass der Kläger der Beklagten weder den Listenpreis noch die vorhandene Sonderausstattung mitgeteilt hat. Es ist dabei unerheblich, ob ein EDV-System vorhanden ist, sondern nur, ob die Beklagte über ein solches verfügt (was nicht der Fall war). Es besteht keine besondere Untersuchungspflicht für den Versicherungsmakler, da der Versicherungsnehmer in der Regel umfassendere Kenntnisse über die zu versichernden Gegenstände hat. Obwohl die Vorgehensweise der Beklagten im konkreten Fall nicht optimal war, reicht dies gemäß der dargelegten Judikatur nicht aus, um eine Haftung für die dem Kläger durch die Unterversicherung entstandenen Schäden zu begründen. Der Kläger wurde zur Zahlung der Kosten in Höhe von 7.511,94 Euro für die Verteidigung der Beklagten verpflichtet.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass präzises und gewissenhaftes Arbeiten unerlässlich ist. Bei etwaigen Zweifeln an den erhaltenen Informationen ist es erforderlich, diese zu klären. Fehlt diese Klärung und bestehen Unsicherheiten, entsteht keine spezielle Pflicht zur weiteren Untersuchung. Ebenso ist die Erstellung einer umfassenden Beratungsdokumentation von entscheidender Bedeutung. Ebenso wichtig ist die Aufbewahrung dieser Dokumentation, um im Bedarfsfall mögliche Ansprüche bestmöglich abwehren zu können.

Wiener Neustadt, am 06.02.2024

Bildnachweis: © jcomp/ Freepik, 06.02.2024

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