Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) warnt vor den Risiken und gesetzlichen Vorgaben beim Posten von Anlageempfehlungen in sozialen Medien. Erfahren Sie, wie Sie Marktmanipulation vermeiden können! Hier ein Auszug aus der Warnung vom 06.02.2024 (ESMA74-1103241886-912).

Für Personen, die Anlageempfehlungen in sozialen Medien posten

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die nationalen zuständigen Behörden möchten auf einige Anforderungen der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 59/2014 (MAR) hinweisen, die beim Posten von Anlageempfehlungen in sozialen Medien gelten. Sie warnen auch vor den Risiken der Marktmanipulation bei Beiträgen in sozialen Medien.

In den letzten Jahren haben die EU-Finanzmärkte eine Zunahme der Beteiligung von Privatanlegern verzeichnet, was zeigt, dass Investitionen für die Allgemeinheit zugänglicher geworden sind. Dies geht naturgemäß mit einer Zunahme der Foren einher, in denen Privatanleger ihre Anlageentscheidungen und Handelsstrategien diskutieren und austauschen.

In diesem Zusammenhang spielen soziale Medien eine Schlüsselrolle, wenn sie verwendet werden, um Informationen über Finanzmärkte und Anlagestrategien zu verbreiten, zu teilen und zu diskutieren.

Was ist eine Anlageempfehlung?

Der MAR-Rahmen bietet eine sehr breite Definition einer Anlageempfehlung. Daher kann jedes Video oder jede andere Art öffentlicher Kommunikation, einschließlich sozialer Medien, in denen eine Person direkt oder indirekt Ratschläge oder Ideen zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments oder zur Zusammenstellung eines Portfolios von Finanzinstrumenten gibt, eine Anlageempfehlung darstellen. Das Gleiche gilt für jede öffentliche Mitteilung, die eine Meinung zum zukünftigen Preis einer Aktie oder eines anderen Finanzinstruments enthält. Bitte beachten Sie, dass immer eine Einzelfallbewertung erforderlich ist, um zu verstehen, ob eine Kommunikation als Anlageempfehlung qualifiziert.

Welche Vorschriften gelten?

MAR und die zugehörige delegierte Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission werden zusammen als MAR-Rahmen bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern durch:

  • Sicherstellung der objektiven Darstellung von Anlageempfehlungen und angemessene Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte;
  • Verhinderung und Verbot jeglicher Aktivitäten, die Marktmissbrauch darstellen könnten, d. h. Marktmanipulation, Insiderhandel und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Welche Konsequenzen kann die Nichteinhaltung haben?

Je nach Mitgliedstaat können die nationalen zuständigen Behörden administrative oder strafrechtliche Sanktionen verhängen, die je nach Mitgliedstaat für bestimmte Arten von Verstößen variieren können.

  • Für Insiderhandel, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder Marktmanipulation bis zu 5 000 000 Euro für natürliche Personen und bis zu 15 000 000 Euro für juristische Personen.
  • Für Verstöße gegen das Anlageempfehlungsregime bis zu 500 000 Euro für natürliche Personen und bis zu 1 000 000 Euro für juristische Personen.

Artikel 30 (2) von MAR enthält detaillierte Informationen hierzu, die es wert sind, konsultiert zu werden.

Marktmissbrauch: Welche Risiken bestehen?

Öffentliche Mitteilungen in sozialen Medien können Risiken in Bezug auf Marktmissbrauch mit sich bringen, wie Marktmanipulation, Insiderhandel und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Alle diese Verhaltensweisen sind schwerwiegende Straftaten und können in einigen Mitgliedstaaten zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

ESMA informiert

Zu diesem Thema hat die ESMA ein Informationsvideo veröffentlicht: https://youtu.be/rDOACFwb1rw.

Die vollständige Warnung der ESMA können Sie hier nachlesen.

Wiener Neustadt, am 25.07.2024

Bild: stas111 (Adobe.stock.com), Rymden (Adobe.stock.com), 30.07.2024

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