Ähnlich ist dies auch bei Versicherungsvermittlern, denn oftmals wird „nur“ der Preis und die Angaben im Angebot verglichen, aber nicht die Versicherungsbedingungen, in denen der Versicherungsumfang vereinbart ist. Angesichts der sehr umfangreichen rechtlichen Vorgaben ist dies auch oftmals nicht einfach.
Berufshaftpflichtversicherung benötigt
Versicherungsvermittler benötigen gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie. Dies gilt auch für gewerbliche Vermögensberater, die die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen erbringen dürfen.
Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist im § 137 Abs 1 GewO 1994 normiert, dies ist
- die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen (Z1),
- das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall (Z 2),
- das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann (Z 3),
- oder die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge (Z 4).
- Daraus folgt, dass neben den bisher bekannten Bestimmungen, die nun in den Z 1 und 2 geregelt sind, auch der Online-Versicherungsvertrieb (Z 3) sowie die Rückversicherungsvermittlung (Z 4) vom gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz umfasst sein müssen.
Versicherungspflicht
Der Online-Versicherungsvertrieb wird ebenso wie die Rückversicherungsvermittlung nicht von allen Versicherungsvermittlern ausgeübt. Dennoch fällt dies unter die Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers, weil dies so im Gesetz vorgeschrieben ist. Sollte die Aufsichtsbehörde im Zug einer Überprüfung der Haftungsabsicherung zur Erkenntnis kommen, dass die (eigene) Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers nicht die Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 erfüllt, kann dies für den Versicherungsvermittler zu massiven Problemen führen, bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung (§ 137c Abs 5 GewO 1994). Die Behörde könnte weiters auf deren Homepage eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme gegen den Versicherungsvermittler veröffentlichen (§ 360a Abs 1 GewO 1994), dies hätte wahrscheinlich negative Auswirkungen für den Versicherungsvermittler.
Aus diesem Grund haben wir in den von uns angebotenen Versicherungsbedingungen klar geregelt, dass der Versicherungsschutz jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben umfasst (Punkt 3.13 lit f AVBV 2020). Somit ist gewährleistet, dass im Bereich der Pflichtversicherung die Grundvoraussetzungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Gewerbes zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind.
René Hompasz dazu: „Versicherungsvermittler sollen sich, wie deren Kunden auch, regelmäßig mit der eigenen Haftung und der Berufshaftpflichtversicherung auseinandersetzten, denn nur so wird es möglich sein, Risiken zu erkennen und diese bestmöglich zu managen bzw den passenden Versicherungsschutz zu finden, wobei die Prämie mit Sicherheit nicht der ausschlaggebende Punkt ist, sondern der Versicherungsumfang (und somit die Leistung des Versicherers im Schadenfall).“
Wiener Neustadt, am 24.05.2023