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Wie lautet die Ausgangslage?

Am 28. August 2024 erging ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich (7 Ob 88/24b), das für den Bereich der Gruppenversicherungen von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Urteil wurden wesentliche Rechtsfragen zur Haftung und den Pflichten von Versicherern bei Gruppenversicherungsverträgen behandelt. Dieser Blogbeitrag beleuchtet das Urteil und stellt die Unterschiede von Gruppenversicherungen im Vergleich zu Einzelversicherungen heraus.

Der Hintergrund des Urteils

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Versicherer gegenüber den versicherten Personen einer Gruppenversicherung haftet, wenn diese Personen über wesentliche Vertragsbestimmungen nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klägerin hatte als versicherte Person eines Gruppenversicherungsvertrags behauptet, sie sei unzureichend über die Bedingungen informiert worden, was letztlich zu einem Schaden führte. Die Hauptfrage war, ob der Versicherer direkt gegenüber der versicherten Person haftet, obwohl der Vertrag mit einem dritten Vertragspartner (dem Versicherungsnehmer) geschlossen wurde.

Der OGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherers besteht, auch wenn es sich um eine Gruppenversicherung handelt. Der Versicherer muss sicherstellen, dass die versicherten Personen über die wesentlichen Vertragsbedingungen hinreichend informiert sind.

Was ist eine Gruppenversicherung?

Eine Gruppenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der für eine größere Anzahl von Personen abgeschlossen wird, die über eine gemeinsame Zugehörigkeit verfügen – etwa Mitarbeiter eines Unternehmens oder Mitglieder eines Vereins. Der Versicherungsnehmer (dies kann z. B. ein Unternehmen, ein Verein oder eine Interessenvertretung sein) schließt den Vertrag ab und ermöglicht den Mitgliedern den Beitritt dazu. Der Vertrag wird von der Versicherungsnehmerin verwaltet. Die versicherten Personen sind Begünstigte des Vertrags, jedoch nicht direkte Vertragspartner des Versicherers.

Die Besonderheit bei Gruppenversicherungen liegt darin, dass der Vertrag standardisiert ist und meist keine individuellen Anpassungen für einzelne versicherte Personen vorgenommen werden. Der Vorteil besteht oft in günstigeren Prämien und einem einfacheren Abschluss, da der Versicherer die Risiken auf viele Personen verteilt.

Unterschiede zwischen echten und unechten Gruppenversicherungen

Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar.

Bei der „unechten Gruppenversicherung“ schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen (RS0134381).

Was sollten insbesondere Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Gruppenverträgen beachten?

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren.

Die sah der OGH auch in diesem Fall, und stellte fest, dass die Beklagte (Versicherung) gegenüber dem durch einen Versicherungsmakler vertretenen Kläger auch keine besondere Aufklärungspflicht treffen. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer nämlich grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken (vgl etwa 7 Ob 33/15a mwN).

Learning aus dem Urteil!

Das OGH-Urteil verdeutlicht, dass Berater (speziell Versicherungsmakler) bei der Beratung und Vermittlung von Gruppenversicherungsverträgen verstärkt in die Pflicht genommen werden, die versicherten Personen umfassend zu informieren. Dies stellt jedoch keine neue Entwicklung dar, sondern ist eine Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Abs 1 RL (EU) 2016/97 (IDD). Diese Vorschrift verlangt von Versicherungsvertreibern, dass sie bei ihrer Vertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

Für Versicherer und Versicherungsmakler stellt dieses Urteil eine klare Aufforderung dar, ihre Informationsprozesse zu optimieren und sicherzustellen, dass die versicherten Personen ihre Rechte und Pflichten genau kennen. In Betracht käme hier unter Umständen auch die Veröffentlichung bzw. Herausgabe des vollständigen Gruppenversicherungsvertrags sowie aller relevanten Dokumente (z. B. Vermittlungsauftrag, Ausschreibung, Gruppenvertrag, Versicherungsbedingungen und Sondervereinbarungen).

Adressaten für etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund einer Fehlberatung sind der Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und/oder der Versicherungsmakler auf Grundlage des Maklervertrages zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler.

Link zum Urteil: 7 Ob 88/24b

Wiener Neustadt, 08.11.2024

Bildnachweis: envato

In der Versicherungsbranche ist der Begriff der „Obliegenheiten“ zentral, besonders im Zusammenhang mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese Obliegenheiten umfassen bestimmte Anforderungen, die Versicherungsnehmer erfüllen müssen, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Erfüllung dieser Pflichten ist entscheidend, da eine Verletzung zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Ein Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g) verdeutlicht dies und bezieht sich auf die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)“ sowie die „Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für gewerbliche Vermögensberater in Österreich, Ausgabe August 2012 (FinanzPl-Ö)“.

Was war passiert?

Die Entscheidung 7 Ob 228/18g des Obersten Gerichtshofs betrifft einen Fall, in dem ein Vermögensberater eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte und seine Pflichten im Rahmen von Anlageberatungen verletzt haben soll.

Der Berater empfahl seinen Kunden, darunter auch dem Nebenintervenienten (ein geschädigter Anleger), Geschäftsanteile an einer GmbH zu kaufen, die eine Pyrolyseanlage entwickelte. Der Berater hielt das Investment fälschlicherweise für risikolos und informierte die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko. Außerdem erstellte er keine unterschriebenen Risikoaufklärungsdokumente und ließ wichtige Hinweise zur Risikoaufklärung aus.

Als die versprochenen Gewinne ausblieben, forderten die Anleger Schadensersatz. Die Versicherung des Beraters lehnte die Deckung ab, da er gegen bestimmte vertragliche Pflichten verstoßen habe – etwa die fehlende Risikodokumentation und das Verbot, ohne Zustimmung der Versicherung Schadensersatzansprüche anzuerkennen.

Wie hat der OGH entschieden?

Die Gerichte sahen die Pflichtverletzungen des Beraters als ausreichend gravierend an, um die Deckung durch die Versicherung zu verweigern. So sei es im Rahmen einer professionellen Sorgfaltspflicht erforderlich gewesen, über typische Risiken wie das Totalverlustrisiko aufzuklären. Zudem entschied das Gericht, dass der Vermögensberater wegen dieser Verletzungen keine Versicherungssumme für die Anleger einfordern kann.

Was sind Obliegenheiten?

Obliegenheiten sind mindere Vertragspflichten, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Bei beratenden Berufen betreffen diese unter anderem die Information und Beratung von Kunden, aber auch die Schadensmeldung und -dokumentation. Sie unterscheiden sich von „Pflichten“ dadurch, dass bei einer Obliegenheitsverletzung keine rechtlichen Sanktionen gegen den Versicherungsnehmer drohen, sondern der Versicherer unter bestimmten Umständen leistungsfrei werden kann.

Auszug aus den Obliegenheiten in den AVBV und FinanzPl-Ö

  • Dokumentation des Risikoprofils: Ein zentraler Bestandteil der Obliegenheiten ist die Dokumentation des Risikoprofils des Kunden. Dies soll sicherstellen, dass der Kunde eine Anlageempfehlung erhält, die auf seinen Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Zielen basiert. Es ist vereinbart, dass das Risikoprofil vom Kunden gegengezeichnet wird. Dies ist vor allem in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wichtig, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden.
  • Risikohinweise und Aufklärungspflichten: Der Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) ist verpflichtet, den Kunden auf die spezifischen Risiken der Anlage hinzuweisen, einschließlich des Totalverlustrisikos. Die fehlende Aufklärung über solche Risiken stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wie der gegenständlich geschilderte Fall des OGH zeigt, in dem ein Versicherungsnehmer es versäumte, seine Kunden ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko zu informieren. Das Gericht sah hierin eine grobe Fahrlässigkeit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.
  • Anerkenntnisverbot: Versicherungsnehmer dürfen ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anerkennen. Dies dient dem Schutz des Versicherers vor unberechtigten oder voreiligen Schadensersatzansprüchen. Wird das Anerkenntnisverbot missachtet, kann der Versicherer ebenfalls leistungsfrei werden.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung kann gravierende Konsequenzen haben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten, entfällt unter Umständen der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Besonders problematisch wird dies, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt und der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte nicht abwehren kann. Der vorliegende OGH-Fall zeigt, dass auch eine unzureichende Dokumentation des Kundenrisikoprofils sowie die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko als Obliegenheitsverletzungen betrachtet wurden, was letztlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.  In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG zu beachten.

„Darum prüfe genau, wer sich bindet!“

Für Versicherungsnehmer ist die Einhaltung der Obliegenheiten entscheidend. Gerade im Fall der Haftpflichtversicherung zeigt sich, dass die Nichterfüllung dieser Pflichten nicht nur die Abwehrfähigkeit gegen Schadensersatzforderungen schmälert, sondern im Ernstfall den gesamten Versicherungsschutz kosten kann. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) vereinbart werden. Die Verletzung solcher vertraglicher Obliegenheiten kann massive finanzielle Folgen haben, da sie häufig strenge Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung stellen und eine Nichtbeachtung zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Es gilt auch zu überlegen, ob jede Beratung oder Vermittlung tatsächlich durchgeführt werden muss – und zwar nicht nur im Hinblick auf einen erfolgreichen Vertragsabschluss. Eine Beratung sollte immer auch im besten Interesse des Kunden und in Einklang mit den eigenen beruflichen Pflichten erfolgen. Nur der Abschlusswille kann Risiken bergen, die beim Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) später hohe Kosten (Schadenersatz) verursachen können.

Versicherungsnehmer sollten sich daher genau über ihre gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen informieren und sorgfältig prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen können, um nicht aus der Deckung zu fallen.

Das Urteil ist im Volltext finden Sie hier: OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g.

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 07.11.2024

Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und damit auch die Bedrohungen für die Cybersicherheit. Unternehmen jeder Größe müssen sich diesen Herausforderungen stellen, um sensible Daten zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Hier sind die wichtigsten Trends für 2024, die Sie im Auge behalten sollten:

Datenlecks und Datenschutzverletzungen als Hauptgefahr

Datenverletzungen sind nach wie vor die größte Sorge für Unternehmen. Laut dem Allianz Risk Barometer 2024 haben 59 % der Befragten angegeben, dass Datenlecks das größte Cyberrisiko darstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten sind Unternehmen vermehrt der Gefahr ausgesetzt, Opfer von massiven Datendiebstählen zu werden. Ein besonders besorgniserregender Trend ist die steigende Anzahl von „Non-Attack“-Vorfällen, bei denen Datenschutzverletzungen ohne direkten Hackerangriff auftreten, z.B. durch falsche Datenerfassung oder unsachgemäße Verarbeitung.

Die Bedrohung durch Ransomware bleibt bestehen

Obwohl Ransomware-Angriffe in den letzten Jahren durch bessere Sicherheitsvorkehrungen und Backup-Strategien eingedämmt wurden, bleiben sie eine der größten Bedrohungen. Im Jahr 2024 entfielen 58 % der Großschadensfälle im Bereich Cyber auf Ransomware-Angriffe. Diese Angriffe sind besonders gefährlich, weil sie häufig sowohl eine Verschlüsselung von Daten als auch deren Diebstahl beinhalten, was den Druck auf Unternehmen erhöht, Lösegeld zu zahlen.

Künstliche Intelligenz (KI) – Chance und Risiko zugleich

KI wird in der Cybersicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen. Auf der einen Seite können Unternehmen mithilfe von KI Sicherheitslücken schneller identifizieren und Angriffe in Echtzeit abwehren. Andererseits erhöht die Nutzung von KI auch das Risiko für Datenschutzverletzungen, da große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre KI-Anwendungen den Datenschutzgesetzen entsprechen und ethische Standards eingehalten werden.

Die Rolle der Cyber-Hygiene

Die beste Verteidigung gegen Cyberbedrohungen ist eine solide Cyber-Hygiene. Das bedeutet, dass Unternehmen starke Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Notfallpläne implementieren müssen. Schwachstellen in der Lieferkette, z.B. bei Drittanbietern, sind nach wie vor ein großes Risiko. Umfassende Sicherheitsaudits und strenge Verträge mit Drittanbietern sind entscheidend, um die Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.

Proaktive Maßnahmen sind unerlässlich

Die Bedrohungslandschaft im Bereich Cybersicherheit entwickelt sich ständig weiter. Unternehmen müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Dazu gehören nicht nur Investitionen in fortschrittliche Sicherheitstechnologien, sondern auch eine verstärkte Sensibilisierung für Risiken in der Lieferkette und die Einhaltung strenger Datenschutzbestimmungen.

In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cybersicherheit zu einem zentralen Faktor für den Geschäftserfolg. Unternehmen, die diesen Herausforderungen mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen, werden in der Lage sein, nicht nur ihre Daten, sondern auch ihren Ruf zu schützen.

Sichern Sie Ihr Unternehmen

Eine maßgeschneiderte Cyberlösung kann unter www.cyberprotect.at angefragt werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihr Unternehmen effektiv gegen die wachsenden Bedrohungen im digitalen Raum abzusichern.

Hier können Sie den gesamten ALLIANZ COMMERCIAL Cyber security resilience 2024-Report lesen: https://commercial.allianz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/cyber-security-trends-2024.pdf

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 10.10.2024

Das wirtschaftliche Umfeld befindet sich in ständiger Veränderung, und die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen haben viele Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht. Insolvenzen erfassen dabei nicht nur das betroffene Unternehmen selbst, sondern auch Investoren, Kunden und Lieferanten. Besonders kritisch wird es, wenn ein ganzer Sektor wie die Immobilienwirtschaft ins Wanken gerät oder sogar Unternehmen aus eigentlich stabilen Branchen wie Versicherungen in die Insolvenz geraten.

In solchen turbulenten Zeiten stellen sich für Berater und Vermittler viele Fragen: Wie können sie ihre Kunden bestmöglich schützen? Wie vermeiden sie Haftungsrisiken? In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband Finanzdienstleister und der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH beleuchtete die Höher Insurance Services GmbH die aktuellen Entwicklungen und gaben in einem Webinar den zahlreichen Teilnehmern die wichtigsten Tipps für Ihre Beratungspraxis.

Unternehmen in der Krise: Was Berater beachten müssen

Die Insolvenzen in der Wirtschaftswelt haben direkte Auswirkungen auf die Beratungspraxis. Vor allem bei Immobilienunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, müssen Berater wissen, wie sie sich richtig verhalten. Dabei stellen sich Fragen wie:

  • Welche Aufklärungspflichten haben Berater in Bezug auf mögliche Insolvenzen von Unternehmen?
  • Wie umfangreich muss die Aufklärung sein, wenn sich ein Unternehmen bereits in Konkursnähe befindet?
  • Müssen Vermittler ihre Kunden über einen tatsächlich eingetretenen Konkurs informieren?

Eine transparente und klare Kommunikation ist in diesen Fällen unerlässlich, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und potenzielle Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die wichtigsten Dos & Don’ts in der Kundenberatung

Es ist essenziell, dass Berater ihren Kunden ein realistisches Bild der Risiken vermitteln, und dies bereits zum Zeitpunkt der Beratung/Vermittlung. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann schnell zu Haftungsansprüchen führen. Hier sind einige wichtige Dos & Don’ts, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollten:

Don’ts: Was unbedingt vermieden werden sollte

  • Keine Verharmlosung des Risikos: Sätze wie „Das ist zu 100 % sicher“ sind tabu.
  • Keine Beschwichtigungen: Risiken als „seltene Extremfälle“ herunterzuspielen, ist gefährlich und unseriös.

Dos: Was Berater unbedingt tun sollten

  • Aufklärung über Totalverlustrisiko: Kunden müssen über mögliche Totalverluste informiert werden.
  • Produktbezogene Risikoaufklärung: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken und andere spezifische Risiken müssen klar dargelegt werden.
  • Klare und präzise Dokumentation der Beratung: Eine umfassende Dokumentation schützt nicht nur den Kunden, sondern auch den Berater vor späteren Haftungsansprüchen.

Transparente Beratung schützt vor Haftung

Eine präzise und umfassende Risikoaufklärung ist der Schlüssel, um sich als Berater vor Haftungsfällen zu schützen. Eine transparente und gut dokumentierte Beratung ist dabei ebenso wichtig wie eine klare Darstellung der möglichen Insolvenz- und Totalverlustrisiken. Versicherungsmakler sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kunden auch nach Vertragsabschluss laufend über die Solvenz des Produktanbieters aufzuklären.

Wichtig: Beschwichtigungsversuche sollten unbedingt vermieden werden, denn sie können dazu führen, dass die Verjährung von möglichen Haftungsansprüchen hinausgeschoben wird. Bei bereits verjährten Sachverhalten könnte sogar die Einrede der Arglist ins Spiel kommen.

Kundenberatung in der Krise: Was Berater wissen sollten!

Die Einhaltung der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ist in der Krise besonders wichtig. Die zentralen Fragen sind:

  • Was erlaubt das Gewerberecht dem Berater oder Vermittler?
  • Welche Verhaltensweisen sind unbedingt zu vermeiden?
  • Welche Voraussetzungen führen zu einer Schadenersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers?

Wie schütze ich mich als Berater vor Haftung?

Die folgenden Maßnahmen sind entscheidend, um sich als Berater vor Haftungsansprüchen zu schützen:

  • Kenntnis der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen: Ein fundiertes Wissen über die rechtlichen Vorgaben ist unverzichtbar.
  • Prüfen Sie die Berechtigung des Anbieters: Nutzen Sie beispielsweise die FMA-Unternehmensdatenbank, um sicherzustellen, dass der Versicherer oder Fondsanbieter in Österreich entsprechend berechtigt ist.
  • Einhaltung der vorvertraglichen Pflichten: Eine klare Offenlegung der eigenen Tätigkeit schafft Vertrauen und minimiert Risiken.
  • Anwendung der Wohlverhaltensregeln: bei der Vermittlung von Veranlagungen sollten der Angemessenheitstest und der Eignungstest Anwendung finden.
  • Rechtskonforme Dokumentation der Beratungsgespräche: Das „Know Your Customer“-Prinzip sollte konsequent umgesetzt werden.

Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Absicherung über eine Berufshaftpflichtversicherung. Hierbei sollten Berater insbesondere die Risikoausschlussgründe und Obliegenheiten kennen und im Schadenfall das richtige Verhalten an den Tag legen.

Zusammengefasst: Eine transparente, gut dokumentierte Beratung, fundierte Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine umfassende Risikoaufklärung sind der Schlüssel, um Kunden bestmöglich durch Krisenzeiten zu begleiten und sich selbst vor Haftungsfällen zu schützen.

Hinweis in eigener Sache: Die Höher Akademie veranstaltet regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Ziel der Haftungsreduktion. Jetzt aktuelle Termine durchsehen: https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 09. Oktober 2024

Anlässlich des 30-jährigen Bestehens der Höher Insurance Services GmbH und des 30-jährigen Berufsjubiläums von René Hompasz gratulierten neben langjährigen Wegbegleitern u.a. Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner sowie eine hochrangige Delegation der Berufs- und Interessenvertretung ganz herzlich. Wir danken für die anerkennenden Worte.

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Meilensteine des Unternehmens

Zu Beginn der Feierlichkeiten gab René Hompasz, seit 2012 an der Spitze des Unternehmens, einen kurzen Überblick über die letzten drei Jahrzehnte Firmengeschichte und hob als wesentlichen Erfolgsfaktor die Mitarbeiter des Unternehmens hervor. Ein Meilenstein in der bisherigen Unternehmensgeschichte war die Auszeichnung durch den Wirtschaftsminister mit dem Staatswappen.

In den letzten Jahren vollzog das Unternehmen die Transformation zum Online-Versicherungsvertrieb. Die Versicherungsvermittlung erfolgt heute digital und in einem durchgängigen Prozess. Die Zeitersparnis bei der administrativen Abwicklung investiert das Unternehmen in Kundenberatung und in die Höher Akademie. Dieser rasch wachsende Geschäftsbereich bietet unabhängige Aus- und Weiterbildung im Bereich der Finanz- und Versicherungsbranche.

Die Höher Akademie verfügt über eine Ö-CERT-Zertifizierung und gilt dadurch als eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister, der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Im Jahr 2024 wurden bereits mehr als 6.000 Stunden an Weiterbildung zertifiziert.

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Foto- und Videocredit: Andreas Thiesz-Photograph (13.05.2024)

Dank und Anerkennung der Interessenvertreter

Die geladenen Ehrengäste gratulierten Geschäftsführer René Hompasz zum Unternehmens- sowie auch zum persönlichen 30-jährigen Berufsjubiläum und Engagement in der Versicherungsbranche:

WKNÖ, vertreten durch Präsident KommR Wolfgang Ecker: „Die Höher Insurance Services GmbH zählt heute zu den absoluten Spezialisten für Versicherungsvermittlung, Unternehmensberatung und Schadenregulierung. Einen Betrieb über 30 Jahre zu führen, erfordert viel Einsatz – im Fall der Höher Insurance Services GmbH lohnt er sich aber doppelt, denn René Hompasz sorgt nicht nur für den Erfolg des Unternehmens, sondern auch dafür, dass Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler aus Österreich seit Jahrzehnten einen verlässlichen Partner an ihrer Seite haben.“

Wirtschaftsbund Österreich, vertreten durch stv. Generalsekretärin, Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA: „Herzlichen Glückwunsch zum 30-jährigen Firmenjubiläum! Hier zeigt sich, wie gelebtes Unternehmertum und ein außergewöhnliches Engagement von hochmotivierten Mitarbeitern zum Erfolg führen. Österreich braucht genau solche Familienunternehmen, sie sind unser Garant für Wohlstand und Sicherheit. Danke, dass wir gemeinsam diesen runden Geburtstag feiern durften!“

WKÖ Fachverband Versicherungsagenten, vertreten durch Geschäftsführer Sinan Ibili, MSc.: „Herzliche Glückwünsche zum 30. Jubiläum vonseiten der österreichischen Versicherungsagenten. In unserer Branche, die durch die IDD-Weiterbildungsverpflichtungen geprägt ist, sind umfassende Weiterbildungsmaßnahmen unerlässlich. Wir möchten unsere Wertschätzung für die Höher Akademie ausdrücken, die stets für Qualität steht, und bedanken uns für die hervorragende Zusammenarbeit.“

WKÖ Fachverband Finanzdienstleister, vertreten durch Obmann KommR Mag. Hannes Dolzer: „Herzlichen Glückwunsch zum Jubiläum! Der Fachverband Finanzdienstleister möchte Ihnen nicht nur zu diesem besonderen Meilenstein gratulieren, sondern auch seinen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung mit der Roadshow der Höher Akademie aussprechen. Ihre (haftpflicht)versicherungstechnische Expertise ist für die Finanzdienstleistungsbranche wichtig und die Fachkompetenz Ihrer Akademie wird von uns allen sehr geschätzt und benötigt.“

WKÖ Fachverband Versicherungsmakler, vertreten durch den Burgenländischen Obmann KommR Helmut Bauer: „Auch der Fachverband der Versicherungsmakler möchte Ihnen zum Jubiläum herzlich gratulieren. Wir schätzen die Leistung der Akademie und Ihre Tätigkeit sehr, es sind Themen, die auch uns Versicherungsmakler sehr beschäftigen.“

Die Feierlichkeiten boten nicht nur Gelegenheit, auf die vergangenen Erfolge zurückzublicken, sondern auch die Zukunftspläne der Höher Insurance Services GmbH zu würdigen. Mit einem starken Fokus auf digitale Transformation und Weiterbildung bleibt das Unternehmen ein wichtiger Partner für die Versicherungsbranche in Österreich.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler bietet umfassenden Schutz für alle Tätigkeiten, die im Rahmen des Gewerbes oder der Konzession ausgeübt werden (mit einigen Einschränkungen für Wertpapierfirmen). Neben der Pflichtdeckung gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz individuell zu erweitern.

Für einen umfassenderen Schutz können Versicherungsnehmer zusätzliche Deckungserweiterungen wählen, die gegen eine höhere Prämie spezifisch auf ihre individuellen Risiken zugeschnitten sind.

Die wichtigsten Erweiterungen im Detail

In marktüblichen Versicherungsbedingungen sind Schäden, die aus Schadenersatzansprüchen von Personen resultieren, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder dessen Angehörige sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die gegenüber Geschäftspartnern geltend gemacht werden, mit denen der Versicherungsnehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder ähnlichen Strukturen tätig ist, sowie gegenüber juristischen Personen, auf die der Versicherungsnehmer aufgrund von Beteiligungsverhältnissen wesentlichen Einfluss ausüben kann.

Mit der Deckungserweiterung besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz,  wenn alle gesetzlichen und berufsspezifischen Vorgaben eingehalten wurden und der Schaden durch leicht fahrlässiges Handeln entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsschutz ebenfalls möglich, sofern der Schaden den Betrag von 15.000 Euro übersteigt und innerhalb der Versicherungssumme unter 500 000 Euro bleibt. In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

Schäden, die durch vorsätzliches Handeln entstehen, sowie Schäden, die durch die Tätigkeit als Emittent oder Prospektersteller verursacht wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Versicherung bietet generell keinen Schutz, wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Kunden vorsätzlich schädigen oder wissentlich gesetzliche Informations- und Aufklärungspflichten, Standesregeln oder gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsmodalitäten missachten. Dies schließt auch Verstöße gegen Regeln ein, die zur Entstehung des Schadens geführt haben oder das Risiko eines Schadens erhöht haben.

Allerdings kann der Versicherungsschutz im Rahmen einer Deckungserweiterung auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dem Versicherungsnehmer ein wissentliches, aber nicht schadenverursachendes Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Standesregeln oder Berufsnormen vorgeworfen wird. Diese Erweiterung muss ausdrücklich und schriftlich beantragt werden und im Versicherungsschein vereinbart sein.

Wenn sich jedoch herausstellt, dass das wissentlich abweichende Verhalten mit der Absicht oder der bewussten Inkaufnahme einer möglichen Schädigung des Kunden erfolgt ist, besteht auch im Fall einer solchen Deckungserweiterung kein Versicherungsschutz. Sollte der Versicherer in einem solchen Fall bereits Deckung gewährt haben, wird diese rückwirkend entzogen und der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss dem Versicherer die entstandenen Kosten ersetzen.

Pflichtverletzungen, die auch ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer nicht als potenziell schadensverursachend erkennen würde, sind von dieser Regelung ausgenommen. Hierunter fallen auch Unterlassungen, bei denen ein potenzieller Vermögensschaden nicht vorhersehbar ist oder durch das Abweichen nicht vergrößert werden könnte.

  • Besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung

Wenn die Deckungserweiterung „Wissentliches Abweichen und sonstiges Abweichen“ ausdrücklich beantragt und gegen eine Mehrprämie versichert wurde, besteht abweichend von den allgemeinen Deckungsausschlüssen und Obliegenheiten bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme Versicherungsschutz.

Dieser Schutz umfasst Vertretungskosten für einen vom Versicherer benannten Rechtsvertreter in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wegen Verletzung von Ausübungs- und Standesregeln bis zu 50.000 Euro, abzüglich eines Selbstbehalts von 5 000 Euro. Nicht gedeckt sind Strafzahlungen.

Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche abgedeckt, die trotz Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln entstehen, sofern die Verletzung nicht wissentlich und direkt schadensursächlich war.

Wenn der Versicherungsnehmer das „Rechts- und Datenschutzpaket“ ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein festgehalten hat, besteht folgender Versicherungsschutz:

Rechtspaket – Verfahren mit Aufsichtsbehörden:

Es besteht Versicherungsschutz bis zu einer Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode für Verfahren bei Aufsichtsbehörden. Dieser Schutz umfasst:

  • Verfahren vor österreichischen oder europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden,
  • Aufsichtsbehörden für Versicherungsvermittler,
  • Berufliche Standesvertretungen oder Schutzverbände.

Der Versicherungsschutz gilt für Untersuchungen oder Maßnahmen, die von diesen Behörden erstmals durchgeführt oder schriftlich angekündigt wurden, sowie für die Durchsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren oder Aufsichtsverfahren, wenn diese verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände betreffen. Auch Verfahren vor reinen Strafbehörden ohne Aufsichtsbefugnis sind eingeschlossen, solange sie im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) durchgeführt werden.

Nicht versichert sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, die sich auf gerichtlich strafbare Taten, vorsätzliche Handlungen oder Verfahren vor Strafgerichten und Staatsanwaltschaften beziehen, sowie Verfahren im Zusammenhang mit Finanzdelikten oder bewusster Missachtung von Aufsichtsnormen.

Versichert sind hingegen Verfahren, die lediglich den Vorwurf von Ungehorsamsdelikten betreffen, sofern diese Verstöße gegen Organisations- und Ausübungsvorschriften nicht wissentlich begangen wurden oder auf mangelnde Überwachung von Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Verfahrensaufwendungen, die nur der Minderung der Strafhöhe dienen, sind nicht gedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Verfahren vor Aufsichtsbehörden, die sich auf Rechtsverletzungen beziehen, die geeignet sind, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden auszulösen. Verstöße, die nur formeller Natur sind und keinen Einfluss auf die Kundenaufklärung oder -beratung haben, sind ausgeschlossen.

Im Rahmen der Deckungssumme übernimmt der Versicherer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten eines qualifizierten Rechtsvertreters, der vom Versicherer benannt oder ausgewählt wurde, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche und zur Befriedigung berechtigter Ansprüche. Dies schließt auch notwendige Gutachten und Kosten für Firmenstellungnahmen in Ermittlungsverfahren ein.

 

Datenschutzpaket:

Im Rahmen der Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode bietet die Versicherung Schutz für Schäden Dritter nach dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen. Dies umfasst Verstöße gegen § 54 DSG, Art 32 DSGVO sowie branchenspezifische gesetzliche Datenschutzvorgaben. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden aus mangelnder Sicherheit von Daten, die bei Dritten gespeichert, verarbeitet oder ausgelagert sind.

Ebenfalls versichert sind angemessene und nachgewiesene Kosten, die durch gesetzliche Informationspflichten bei Datenverlusten und unbefugten Datenzugriffen entstehen. Beispielsweise umfasst dies die Kosten zur Verständigung betroffener Personen nach einem Hackerangriff auf Daten, die beim Versicherungsnehmer gespeichert sind.

Als auslösendes Ereignis für den Versicherungsfall gilt das Bekanntwerden eines Hackerangriffs oder unbefugten Datenzugriffs. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, solche Ereignisse unverzüglich dem Versicherer und der Aufsichtsbehörde zu melden sowie alle potenziell Betroffenen gemäß Art 33 und 34 DSGVO zu informieren.

Der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung in einem Versicherungsvertrag ist besonders im Bereich der Haftpflichtversicherungen von großer Bedeutung. Die Nachdeckung bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Ende eines Versicherungsvertrags, in dem der Versicherer weiterhin für Schäden aufkommt, die während der Vertragslaufzeit (durch Verstoß) entstanden sind, aber erst nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden. Eine unbegrenzte Nachdeckung bedeutet, dass die Versicherung ohne zeitliche Begrenzung für solche spät gemeldeten Schäden einsteht.

Dies ist besonders wichtig, weil in Schäden oder Fehler oft erst lange nach ihrem Entstehen erkannt werden. Ohne eine Nachdeckung würde der Versicherungsschutz nach Vertragsende enden, und Ansprüche, die später erhoben werden, könnten nicht mehr gedeckt sein. Dies würde zu erheblichen finanziellen Risiken für den Versicherten führen, insbesondere wenn es um hohe Schadensforderungen geht.

Für Berufstätige, die in den Ruhestand gehen oder ihre Tätigkeit beenden, bietet die unbegrenzte Nachdeckung ebenfalls einen wichtigen Schutz. Sie stellt sicher, dass auch nach der Beendigung der beruflichen Tätigkeit keine unversicherten Haftungsrisiken bestehen. So bleibt der Versicherte auch im Ruhestand vor unvorhergesehenen Ansprüchen geschützt.

Insgesamt bietet der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung langfristige Sicherheit und minimiert finanzielle Risiken, die durch spät entdeckte Schäden entstehen könnten. Es ist eine wichtige Absicherung gegen unvorhergesehene Haftungsansprüche und hilft, sich vor möglichen finanziellen Belastungen nach Vertragsende zu schützen.

Der Regressverzicht für Verwaltungsassistenten und selbständige Bürohilfskräfte bedeutet, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet, Schadenersatzansprüche gegen diese selbständigen Mitarbeiter geltend zu machen. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und schriftlich im Versicherungsschein festgehalten sein und bezieht sich auf Schadenfälle, die von selbständigen Bürohilfskräften und Verwaltungsassistenten des Versicherungsnehmers verursacht wurden, welche als arbeitnehmerähnlich gelten und über eine gültige Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Büroservice“ verfügen.

Damit der Regressverzicht greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens, die Verwaltungsassistenten oder Bürohilfskräfte müssen ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig sein und dies unter dessen Weisung und Aufsicht. Schäden, die aus berufsspezifischen Tätigkeiten wie Beratung oder Vermittlung gegenüber Kunden resultieren, sind vom Regressverzicht ausgeschlossen. Zweitens darf die Tätigkeit der Hilfskräfte nicht auf spezielle Bedürfnisse des Kunden ausgerichtet sein, die über allgemeine Informationen hinausgehen, und insbesondere nicht die Einholung von Unterschriften auf Anträgen umfassen. Drittens müssen die Hilfskräfte alle beruflichen, gesetzlichen und organisatorischen Vorschriften einhalten, die für den Versicherungsnehmer gelten, einschließlich der Gewerbeordnung und anderer relevanter Gesetze. Viertens dürfen die Hilfskräfte keine Vorstrafen, Exekutionen, Entzüge von Gewerbeberechtigungen oder sonstige Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufweisen. Fünftens dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, insbesondere darf die Entlohnung der Hilfskräfte nicht wesentlich von Vertragsabschlüssen mit Kunden abhängig sein.

Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit der Regressverzicht gilt. Der Verzicht soll Fehler abdecken, die durch Bürohilfskräfte entstehen, wie beispielsweise das versehentliche Nichtweiterleiten wichtiger Dokumente, während unerlaubte oder unzulässige Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Regressverzicht nicht gilt. Er greift nicht bei der Haftung des Versicherungsnehmers für Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB. Ebenso sind Schäden, die durch vorsätzliche oder wissentlich pflichtwidrige Handlungen der Hilfskräfte entstehen oder Tätigkeiten betreffen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner Gewerbe- oder Konzessionserlaubnis vorbehalten sind, nicht abgedeckt. Zudem sind Verstöße gegen spezielle Rechtsgebiete wie Immaterialgüterrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht, Kartellrecht, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht oder Kreditschädigungsrecht vom Regressverzicht ausgenommen.

Weiterhin gilt der Regressverzicht nicht, wenn sich herausstellt, dass eine Hilfskraft beratende Tätigkeiten ausgeübt hat oder wesentliche Informationen an Kunden weitergegeben wurden, ohne dass dies korrekt protokolliert wurde. In solchen Fällen ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig.

Warum sollten die Deckungserweiterungen eingeschlossen werden?

Der Einschluss von Deckungserweiterungen bietet umfassenderen Schutz vor spezifischen Risiken, die in den üblichen Grunddeckungen nicht abgedeckt sind. Diese Erweiterungen können entscheidend dazu beitragen, finanzielle Verluste zu reduzieren und die Reputation des Unternehmens zu wahren. Im Falle eines Schadens, bei dem eine nicht eingeschlossene Deckungserweiterung Schutz geboten hätte, müsste der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen. Daher ist es ratsam, diese Erweiterungen in Erwägung zu ziehen, um sich vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.

Letztlich steht die Entscheidung im Raum: Möchte man eine geringfügige Mehrprämie zahlen, oder das Risiko eingehen, im Schadenfall mehrere Zehn- oder sogar Hunderttausende Euro selbst zahlen zu müssen? Diese Abwägung muss jeder Versicherungsnehmer für sich selbst treffen.

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Wiener Neustadt, 11.09.2024

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1/15E, hat dieses eine sehr wichtige Frage zur Ausgestaltung des Cookie-Banners auf einer Webseite getroffen. Konkret ging es um die Gestaltung des Cookie-Banners auf einer Website, bei der die Option „Ablehnen“ für Cookies versteckt war, was zu Verstößen gegen die DSGVO führte.

Hintergrund des Falls

Der Beschwerdeführer hatte eine Website besucht, deren Cookie-Banner eine Schaltfläche für das Akzeptieren aller Cookies, jedoch keine klare Option zum Ablehnen enthielt. Dies veranlasste den Beschwerdeführer, bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzureichen. Der Vorwurf lautete, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht ordnungsgemäß eingeholt wurde, da die Option zum Ablehnen absichtlich versteckt war und die Gestaltung des Banners irreführend war. Dies wurde als Verletzung des Transparenzprinzips nach Art 5 Abs 1 lit a DSGVO und des Grundsatzes der „informierten Einwilligung“ angesehen.

Wie hat die Datenschutzbehörde entschieden?

Die Datenschutzbehörde stellte mit Bescheid vom 14.12.2023, D124.5045 2023-0.661.011, fest, dass das Cookie-Banner in seiner ursprünglichen Form nicht den Anforderungen der DSGVO entsprach. Sie forderte die Website-Betreiberin auf, das Banner so zu gestalten, dass es eine optisch gleichwertige Option zum Ablehnen der Cookies auf der ersten Ebene gibt. Diese Entscheidung wurde von der betroffenen Partei angefochten, was zu dem vorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte.

Wie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Website-Betreiberin ab und bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde. In den Punkten 3.3.2.4 und 3.3.2.5 (Abschnitt II) der Entscheidung wurden einige zentrale rechtliche Fragen zur Gestaltung des Cookie-Banners erörtert, die von besonderer Bedeutung sind.

Zur Gestaltung des Cookie-Banners (Pkt 3.3.2.4 der Erkenntnis des BVwgG)

Das Gericht betonte, dass die Gestaltung des Cookie-Banners gegen die Grundsätze der DSGVO verstoße, insbesondere gegen die Anforderungen an Transparenz und Fairness bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine „Ablehnen“-Option muss nicht nur vorhanden sein, sondern auch optisch gleichwertig zu der „Akzeptieren“-Option auf der ersten Ebene des Banners dargestellt werden. Das bedeutet, dass die Nutzer auf den ersten Blick die Möglichkeit haben müssen, Cookies abzulehnen, ohne mehrere Ebenen des Banners durchklicken zu müssen.

Das Gericht wies darauf hin, dass für die Einwilligung in die Datenverarbeitung nur ein Klick erforderlich war, während die Ablehnung von Cookies mindestens zwei Klicks erforderte. Diese Ungleichheit verstößt gegen die DSGVO, da die Ablehnung genauso einfach und schnell wie die Zustimmung sein muss. Eine derartige Gestaltung, bei der die Ablehnung bewusst erschwert wird, entspricht nicht den Grundsätzen einer informierten und freiwilligen Einwilligung gemäß Art 4 Z 11 DSGVO.

Der Cookie-Banner sollte so einfach wie möglich ausgestaltet sein!

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht die Wichtigkeit einer transparenten und fairen Einholung der Einwilligung bei der Datenverarbeitung, insbesondere durch die Nutzung von Cookies. Unternehmen sind verpflichtet, den Nutzern eine ebenso einfache Möglichkeit zu bieten, Cookies abzulehnen wie diese zu akzeptieren. Das Gericht unterstrich, dass die Option zum Ablehnen von Cookies auf der ersten Ebene des Cookie-Banners klar sichtbar und leicht zugänglich sein muss, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen.

Höher-Tipp: Überprüfen Sie auf Ihrer Webseite, ob der Cookie-Banner den Vorgaben des BVwG entspricht. Falls nicht, nehmen Sie umgehend die erforderlichen Anpassungen vor!

Die Entscheidung des BVwG im Volltext.

Wiener Neustadt, am 10.09.2024

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30 Jahre Höher Insurance Services

Kunden und Partner über uns!

Im Jubiläumsjahr 2024 blicken wir stolz auf 30 Jahre Höher Insurance Services zurück. Diesen besonderen Anlass möchten wir nutzen, um unseren Kunden und Partnern das Wort zu überlassen und ihre Erfahrungen mit uns zu teilen. Unsere Arbeit ist geprägt von dem Bestreben, langfristige Beziehungen aufzubauen und zu pflegen.

Besonders freut es uns, dass viele unserer Kunden uns schon seit vielen Jahren die Treue halten. Nachstehend finden Sie einige Statements, für die wir uns herzlich bedanken möchten!

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Christoph Kirchmair, Geschäftsführer, INFINA Credit Broker GmbH, der das Unternehmen als Kunde und als Referent der Hoeher Akademie kennt.

Wir freuen uns auf viele weitere Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit!

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Wolfgang KR Mag. Stabauer MBA, Geschäftsführer, ÖKO-Wohnbau SAW GmbH, einer unserer langjährigen und geschätzten Wegbegleiter.

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Das Feedback von Versicherungsmakler Josef Wenzelhuemer ist weitaus mehr als eine Momentaufnahme.

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Für unseren treuen Kunden Herbert Hinterberger funktioniert die Zusammenarbeit „genauso,
wie er sich das vorstellt.“

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Zusammenarbeit auf Augenhöhe.
Danke an 𝗗𝗮𝘃𝗶𝗱 𝗠𝗮𝗶𝗲𝗿, Geschäftsführer, Vers-Admin M. GmbH .

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Wiener Neustadt, 13.08.2024

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 22.09.2021 im Verfahren 6 U 82/20 ist ein bedeutendes Urteil im Bereich der Versicherungsvermittlung und der rechtlichen Verpflichtungen von Internetvermittlern und Betreibern von Vergleichsportalen.

Es wirft ein Licht auf die Pflichten dieser Vermittler und die Anforderungen an die Transparenz und Informationspflichten gegenüber denVerbrauchern. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass Versicherungsvermittler umfassende und klare Informationen bereitstellen, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

Hintergrund

Der Kläger in diesem Verfahren war der Dachverband aller Verbraucherzentralen sowie weiterer verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin, die auf ihrer Website einen Vergleich für Privathaftpflichtversicherungen anbot. Der Kläger warf der Beklagten vor, die Verbraucher nicht ausreichend darüber zu informieren, dass der Vergleich nur auf einer eingeschränkten Auswahl von Versicherern basierte. Diese Einschränkung war weder klar noch deutlich für die Verbraucher ersichtlich, was nach Ansicht des Klägers gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstieß.

Kernpunkte des Urteils

Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Urteil fest, dass Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen, die Vertriebstätigkeiten im Sinne des § 1a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausüben, den Regelungen über Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler unterfallen.

Die Beklagte wurde als Versicherungsmaklerin eingestuft, da sie Versicherungsverträge vermittelte. Dies bedeutete, dass sie den Pflichten eines Versicherungsmaklers gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG unterlag, der die Einbeziehung aller relevanten Versicherer schuldet, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hingewiesen.

Hyperlink nicht ausreichend

Ein einfacher Hyperlink, der auf eine eingeschränkte Beratungsgrundlage verweist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Kunde nicht klar und deutlich darüber informiert wird. Die Beklagte musste daher die Verbraucher ausdrücklich und verständlich auf die eingeschränkte Auswahl von Versicherern hinweisen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die geforderte Textform gemäß § 62 Abs. 1 VVG nicht erfüllt war, wenn die Informationen lediglich in einem Pop-up-Fenster oder über Hyperlinks abrufbar waren. Dies betraf die Art und Weise, wie die Informationen den Verbrauchern präsentiert wurden und wie leicht zugänglich und verständlich diese waren.

Folgen des Urteils

Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2020 zurück. Die Beklagte wurde verpflichtet, bestimmte Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern vor der Abgabe ihrer Vertragserklärung zu erfüllen. Zudem wurde ihr untersagt, Versicherungsvergleiche anzubieten, die ohne diese klaren Hinweise erfolgen. Dieses Urteil betont die strengen Informations- und Beratungspflichten von Versicherungsmaklern, insbesondere im Online-Bereich. Es stellt klar, dass Makler auch bei Online-Versicherungsvergleichen umfassende Informationen bereitstellen müssen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können.

Bedeutung und Auswirkungen

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Online-Versicherungsvermittlung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer transparenten und umfassenden Information der Verbraucher über die Grundlagen und Einschränkungen der angebotenen Versicherungsvergleiche. Dies dient dem Schutz der Verbraucher, die so in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Ebenso verdeutlicht das Urteil wichtige Pflichten im Bereich der Versicherungsvermittlung und der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die Marktteilnehmer.

Unser Fazit

Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen unterliegen den Regelungen über Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2021 unterstreicht die Wichtigkeit klarer und umfassender Verbraucherinformationen und setzt strenge Maßstäbe für die Pflichten von Versicherungsvermittlern.

In Österreich sind für selbstständig tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsagent, Versicherungsmakler, Banken), vor allem folgende Bestimmungen, relevant:

Für Versicherungsmakler gibt es weitergehende Bestimmungen des Fachverbandes Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten:

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: Urteil OLG Karlsruhe vom 22.09.2021 – 6 U 82/20.

Bild: Freedomz – stock.adobe.com

Wiener Neustadt, 06.08.2024

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) warnt vor den Risiken und gesetzlichen Vorgaben beim Posten von Anlageempfehlungen in sozialen Medien. Erfahren Sie, wie Sie Marktmanipulation vermeiden können! Hier ein Auszug aus der Warnung vom 06.02.2024 (ESMA74-1103241886-912).

Für Personen, die Anlageempfehlungen in sozialen Medien posten

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die nationalen zuständigen Behörden möchten auf einige Anforderungen der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 59/2014 (MAR) hinweisen, die beim Posten von Anlageempfehlungen in sozialen Medien gelten. Sie warnen auch vor den Risiken der Marktmanipulation bei Beiträgen in sozialen Medien.

In den letzten Jahren haben die EU-Finanzmärkte eine Zunahme der Beteiligung von Privatanlegern verzeichnet, was zeigt, dass Investitionen für die Allgemeinheit zugänglicher geworden sind. Dies geht naturgemäß mit einer Zunahme der Foren einher, in denen Privatanleger ihre Anlageentscheidungen und Handelsstrategien diskutieren und austauschen.

In diesem Zusammenhang spielen soziale Medien eine Schlüsselrolle, wenn sie verwendet werden, um Informationen über Finanzmärkte und Anlagestrategien zu verbreiten, zu teilen und zu diskutieren.

Was ist eine Anlageempfehlung?

Der MAR-Rahmen bietet eine sehr breite Definition einer Anlageempfehlung. Daher kann jedes Video oder jede andere Art öffentlicher Kommunikation, einschließlich sozialer Medien, in denen eine Person direkt oder indirekt Ratschläge oder Ideen zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments oder zur Zusammenstellung eines Portfolios von Finanzinstrumenten gibt, eine Anlageempfehlung darstellen. Das Gleiche gilt für jede öffentliche Mitteilung, die eine Meinung zum zukünftigen Preis einer Aktie oder eines anderen Finanzinstruments enthält. Bitte beachten Sie, dass immer eine Einzelfallbewertung erforderlich ist, um zu verstehen, ob eine Kommunikation als Anlageempfehlung qualifiziert.

Welche Vorschriften gelten?

MAR und die zugehörige delegierte Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission werden zusammen als MAR-Rahmen bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern durch:

  • Sicherstellung der objektiven Darstellung von Anlageempfehlungen und angemessene Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte;
  • Verhinderung und Verbot jeglicher Aktivitäten, die Marktmissbrauch darstellen könnten, d. h. Marktmanipulation, Insiderhandel und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Welche Konsequenzen kann die Nichteinhaltung haben?

Je nach Mitgliedstaat können die nationalen zuständigen Behörden administrative oder strafrechtliche Sanktionen verhängen, die je nach Mitgliedstaat für bestimmte Arten von Verstößen variieren können.

  • Für Insiderhandel, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder Marktmanipulation bis zu 5 000 000 Euro für natürliche Personen und bis zu 15 000 000 Euro für juristische Personen.
  • Für Verstöße gegen das Anlageempfehlungsregime bis zu 500 000 Euro für natürliche Personen und bis zu 1 000 000 Euro für juristische Personen.

Artikel 30 (2) von MAR enthält detaillierte Informationen hierzu, die es wert sind, konsultiert zu werden.

Marktmissbrauch: Welche Risiken bestehen?

Öffentliche Mitteilungen in sozialen Medien können Risiken in Bezug auf Marktmissbrauch mit sich bringen, wie Marktmanipulation, Insiderhandel und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Alle diese Verhaltensweisen sind schwerwiegende Straftaten und können in einigen Mitgliedstaaten zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

ESMA informiert

Zu diesem Thema hat die ESMA ein Informationsvideo veröffentlicht: https://youtu.be/rDOACFwb1rw.

Die vollständige Warnung der ESMA können Sie hier nachlesen.

Wiener Neustadt, am 25.07.2024

Bild: stas111 (Adobe.stock.com), Rymden (Adobe.stock.com), 30.07.2024