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Die Veranstaltung „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“ bietet eine einzigartige Möglichkeit für alle, die im Bereich der Versicherungsvermittlung aktiv sind, ihr Fachwissen zu vertiefen und praxisrelevante Einblicke in die Welt der Beraterhaftung und Schadenfälle zu gewinnen. Hier sind fünf plausible Gründe, warum Sie an diesem Seminar teilnehmen sollten:

1. Verständliche Erklärung komplexer Themen

Die Schadenfälle aus der Beraterhaftung sind häufig komplex und erhalten selten mediale Aufmerksamkeit. Das Seminar zeichnet sich durch eine verständliche Aufbereitung dieser komplexen Thematik aus, basierend auf fast 30 Jahren Schadenerfahrung und tausenden Schadenfällen. Teilnehmer erhalten nicht nur einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, sondern auch praxisnahe Einblicke in reale Fälle.

2. Umfassende Vermittlung rechtlicher Grundlagen

Der erste Seminarteil widmet sich den rechtlichen Vorgaben für die Versicherungsvermittlung, schafft somit ein solides Fundament für das Verständnis von Schadenfällen. Von Ausübungsvorschriften bis hin zu Vermittlertypen werden alle relevanten rechtlichen Aspekte behandelt, um die Teilnehmer optimal vorzubereiten.

3. Praxisnahe Behandlung von Schadenfällen

Im zweiten Teil werden konkrete Schadenfälle aus der Beraterhaftung behandelt, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. Dies ermöglicht den Teilnehmern, von realen Fällen zu lernen und vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsfällen zu verstehen.

4. Reduzierung der eigenen Haftung im Fokus

Das Seminar schließt mit einem essenziellen Thema – der Reduzierung der eigenen Haftung. Neben der Erläuterung verschiedener Aspekte der Berufshaftpflichtversicherung werden auch präventive Maßnahmen zur Haftungsreduzierung vorgestellt. Dieser praxisnahe Ansatz ist entscheidend für alle, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind.

5. Zertifizierte Fortbildung (IDD, MiFID II, WKO)

Die Veranstaltung bietet nicht nur relevantes Wissen, sondern auch die eine Zertifizierung gemäß MiFID II, IDD und den Lehrplänen für Gewerbliche Vermögensberater sowie Versicherungsagenten und -makler der Wirtschaftskammer Österreich im Ausmaß von sechs Stunden.

Fazit

Das Seminar „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“ ist eine gute Gelegenheit, die Herausforderungen und Chancen im Bereich der Beraterhaftung zu verstehen. Durch praxisnahe Beispiele, umfassende rechtliche Grundlagen und eine qualifizierte Leitung wird dieses Seminar zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Weiterbildung für alle, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihr Wissen zu vertiefen und Ihre berufliche Kompetenz zu stärken. Hier geht’s zu den aktuellen Seminar-Terminen!

Wiener Neustadt, am 09.01.2024

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Die Entscheidung zwischen fixen und variablen Zinsen bei Krediten ist komplex und erfordert eine fundierte Beratung. Hierbei spielt die Digitalisierung eine zentrale Rolle – nicht nur bei der Entscheidungsfindung, sondern auch bei der Dokumentation und Haftungsvermeidung. Digitale Protokolle sind unverzichtbare Werkzeuge zur Einhaltung der Auskunftspflichten und zur langfristigen Dokumentation der Beratung gemäß dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).

Die Bedeutung der richtigen Zinswahl

Die Wahl zwischen fixen und variablen Zinsen lässt sich nicht pauschal beantworten. Fixzinsen bieten Planungssicherheit und Schutz vor Zinssteigerungen, während variable Zinsen in Phasen niedriger Zinsen Vorteile bieten, jedoch das Risiko steigender Raten bergen. Diese Entscheidung sollte individuell getroffen werden, basierend auf persönlicher Finanzlage, Risikobereitschaft und Marktprognosen.

Digitalisierung als Entscheidungshilfe

Moderne Softwarelösungen, wie die von Infina entwickelte Kreditplattform Profin, bieten umfangreiche Tools zur Analyse aller Zinsmodelle im Kontext der aktuellen Marktsituation und persönlichen Finanzen. Sie ermöglichen die Simulation verschiedener Szenarien und bieten eine transparente Übersicht über mögliche Kosten und Risiken.

Haftungsvermeidung durch Dokumentation

Eine genaue Dokumentation der Beratung ist im Sinne des HIKrG unerlässlich. Die Profin Plattform erleichtert die Erfassung und Speicherung aller relevanten Daten und Gesprächsinhalte, gewährleistet die Einhaltung der Auskunftspflichten und schützt Kreditvermittler sowie Kunden vor späteren Missverständnissen oder rechtlichen Problemen.

Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern

In der heutigen Kreditlandschaft ist die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern wie Versicherungsberatern von großer Bedeutung. Tippgeber und Berater können digitale Lösungen nutzen, um nahtlos Informationen auszutauschen und maßgeschneiderte, ganzheitliche Finanzlösungen für ihre Kunden zu entwickeln.

Langfristiger Nutzen

Die Vorteile der Digitalisierung gehen über den Abschluss des Kredits hinaus. Digitale Systeme sorgen für eine sichere Speicherung aller Dokumente und Beratungsnachweise, die auch Jahre später noch leicht zugänglich sind. Dies bietet dauerhafte Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten.

Fazit

Die Wahl zwischen fixen und variablen Zinsen wird durch aktuelle Zinsentwicklungen und individuelle Umstände beeinflusst. Digitale Tools sind entscheidend für fundierte Entscheidungen und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen.

Praxisnahe Einblicke auf der Roadshow

Auf unserer bevorstehenden Roadshow legen wir besonderen Wert darauf, Ihnen praxisnahe Beispiele zu präsentieren. Diese werden die Theorie mit der Realität verbinden und Ihnen konkret aufzeigen, wie digitale Tools in unterschiedlichen Szenarien der Kreditvermittlung eingesetzt werden können. Von der effektiven Nutzung der Profin Plattform in der Beratungspraxis bis hin zur Demonstration, wie digitale Dokumentationen in komplexen Haftungsfällen unterstützen können, bieten wir Ihnen einen Einblick in die praktische Anwendung unserer Lösungen. Unser Ziel ist es aufzuzeigen, wie Sie mit moderner Technologie optimale Entscheidungen für sich und Ihre Kunden treffen können.

Innsbruck, am 14.11.2023

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Was ist ein Abschlussagent?

Sie haben sich schon einmal gefragt, was die Vorteile eines sogenannten Assekuradeurs sind und was eigentlich dessen Tätigkeitsfeld ist? Wir haben für Sie alles Wesentliche über den sogenannten „Abschlussagenten“ und welche Vorteile eine Zusammenarbeit insbesondere für Versicherungsmakler bietet.

Managing general agent, Assekuradeur, Abschlussagent – es gibt viele Begriffe für Versicherungsagenten, die eine Zeichnungsberechtigung eines Versicherers besitzen. Die Tätigkeit dahinter, die am ersten Moment eventuell etwas unklar oder zumindest ungeläufig erscheint, ist im Prinzip ganz einfach zu erklären:

Anders als ein Versicherungsagent, der „nur“ zur Vermittlung vom Versicherer bereitgestellter Produkte berechtigt ist, darf der Assekuradeur gewisse Risiken selbst zeichnen. Das bedeutet, dass er in die Rolle des Versicherers schlüpft und (im Rahmen seines Zeichnungslimits) gewisse Produkte selbst konzipieren und vertreiben darf.

Klasse statt Masse?

Sie fragen sich jetzt vielleicht, wofür man ein solches Modell überhaupt benötigt, denn schließlich besitzen die meisten Versicherer ohnehin eine eigene Underwriting– und Schadenabteilung sowie ein entsprechendes Makler- und Vertriebsservice? Die Antwort auf diese Frage liefert ein simples Wort: Nischenprodukte.

Sie werden am Markt kaum Abschlussagenten finden, die „herkömmliche“ Massensparten als deren Hauptgeschäftszweig nennen, denn das Geschäftsmodell liegt darin, als Spezialist in gewissen Nischen tätig zu sein. Einige Beispiele hierfür wären Sparten wie die Seefahrt, aber auch komplexe technische Versicherungen oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen gehören dazu.

Vier Vorteile eines Abschlussagenten

Im Endeffekt bietet das Assekuradeur-Modell sowohl für Versicherer als auch für Vertriebspartner wie Versicherungsmakler einige wesentliche Vorteile:

Während Versicherer meist nach dem Ziel streben, ihre Versicherungsprodukte an eine breit gefächerte Kundengruppe zu streuen und somit das Massengeschäft in den Vordergrund stellen, agieren Assekuradeure nach dem Prinzip, ihre Produkte möglichst gezielt an die Kundschaft anzupassen.

Was dem Abschlussagenten hier besonders zugutekommt ist einerseits dessen Erfahrung und Spartenspezialisierung, aber auch die Tatsache, dass er Risiken (in gewissem Rahmen) selbst einschätzen, bewerten und zeichnen kann.

Für Kunden und Vertriebspartner ergibt sich dadurch mehr Spielraum bei der Konzeption von Versicherungsprodukten, verglichen zu den vorgefertigten und meist nur gering abänderbaren „Packages“ von Versicherungsunternehmen.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist die Geschwindigkeit, mit der Anfragen im Normalfall abgearbeitet werden können. Dies ist auch ein Mitgrund, warum sich Versicherer in komplexen Nischensparten dazu entscheiden, ihr eigenes Underwriting sozusagen „auszulagern“, indem sie einen Assekuradeur eine Zeichnungsvollmacht überlassen.

Denn während nicht alltäglicher Anfragen in großen Versicherungshäusern oft einige Abteilungen durchlaufen müssen und an diese viele verschiedene Mitarbeiter angebunden sind, gehören solche Anfragen bei Abschlussagenten zum Tagesgeschäft. Für Kunden und Vertriebspartner ist meist klar, wer der zugehörige Ansprechpartner ist, außerdem erfolgt die Abwicklung im Bestfall schnell und flexibel.

Versicherungsunternehmen besitzen oft die Problematik, die sich stetig ändernden Kundenbedürfnisse zu erkennen und ihre Produkte entsprechend anzupassen, da sie nicht direkt mit den (potentiellen) Kunden in Kontakt geraten. Umgekehrt besteht für Versicherungsvermittler die Herausforderung, die Bedürfnisse ihrer Kunden beim Versicherer durchzusetzen und diesen zu einer maßgeschneiderten Angebotslegung zu bringen.

Der Abschlussagent besitzt hierbei den „best of both worlds“ Vorteil – auf der einen Seite den direkten Kontakt zu Kunden und Vertriebspartnern, auf der anderen die Verbindung zum Versicherer. Im Zusammenhang mit der eigenen Zeichnungsberechtigung können somit dynamische Versicherungslösungen geschaffen werden, die an die Bedürfnisse der Kunden angepasst sind.

Der letzte und womöglich ausschlaggebendste Vorteil liegt in der Spezialisierung auf die genannten Nischensparten. Als Experte auf seinem Gebiet agiert der Assekuradeur einerseits als Versicherungsvertreiber, andererseits für Kunden und Partner als Ansprechmöglichkeit bei Fachfragen und Schadenfällen.

Während Versicherungsprodukte ohnehin oft eine gewisse Grundkomplexität aufweisen und nicht leicht zu „durchschauen“ sind, wird es im Bereich nicht-alltägliche Sparten häufig noch herausfordernder für Kunden und Versicherungsvermittler.

Einerseits mangels entsprechender Vergleichbarkeit, aber auch, weil man sich womöglich nicht tagtäglich mit gewissen Nischenprodukten auseinandersetzt. In solchen Fällen kann ein Abschlussagent als helfende Hand zu Seite stehen und bestmöglich dabei unterstützen, eine passende, maßgeschneiderte Versicherungslösung zu finden.

Spezialist und Schnittstelle

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Assekuradeure keine „herkömmlichen“ Versicherungsvermittler sind, sondern als Spezialisten in gewissen Bereichen auftreten. Als Schnittstelle zwischen Markt und Versicherer bieten sie sowohl ihren Kunden, aber auch Vertriebspartnern einige wesentliche Vorteile – wie beispielsweise Flexibilität, Fachwissen und die Fähigkeit, maßgeschneiderte Versicherungslösungen zu konzipieren. Eine Tätigkeit, die sich auszahlt: und zwar für alle Parteien.

Wiener Neustadt, am 14.11.2023

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Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Kunde (Geschädigte) wirft dem Berater (Versicherungsnehmer) vor, dass dieser bei der Schadensverursachung eine wissentliche Pflichtverletzung begangen hat. Dieser Vorwurf führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer des Beraters die Leistung verweigert, zu Recht?

Ja, da in diesem Fall der erweiterte Vorsatzausschluss zur Anwendung kommt.

Aber, aber …

Hier nützt es auch nichts, wenn der Berater den Vorsatz bestreitet, denn der Deckungsanspruch ist von dem vom Kunden erhobenen Anspruch abhängig (vgl RIS Justiz RS0081015) d.h. unter Zugrundelegung des vom Kunden behaupteten Sachverhalts. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Kunden behaupteten Sachverhalt (s dazu OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k).

Die Rückkehr des Versicherungsschutzes

Sollte sich der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung nicht bewahrheiten und im Urteil beispielsweise nur fahrlässiges Verschulden festgestellt worden sein, lebt der Versicherungsschutz wieder auf, und der Berater kann vom Versicherer die vertragliche Ersatzleistung verlangen. Bis dahin muss jedoch der Versicherungsnehmer das Verfahren auf eigene Kosten führen.

Unser Tipp für die Zukunft

Zuerst die schlechte Nachricht: Gegen Vorwürfe, wie oben beschrieben, kann sich ein Berater nur bedingt schützen. Dennoch gibt es eine gute Nachricht: Zu empfehlen ist eine geschäftsfallbezogene Dokumentation, die auch Jahre später im Anlassfall abgerufen und in einem Verfahren vorgelegt werden kann. Das ist allerdings nur eine mögliche Vorsichtsmaßnahme zur Reduktion der eigenen Haftung. Wenn Sie das Thema interessiert und Sie mehr über Haftungsfallen, Beraterhaftung generell und Trends im Versicherungswesen erfahren möchten, besuchen Sie am besten eine Weiterbildungsveranstaltung der Höher Akademie. Aktuelle Termine finden Sie hier.

Wiener Neustadt, am 10.11.2023

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Als Finanzdienstleister gehört es zum Tagesgeschäft, mit gewissen Produktgebern zusammen zu arbeiten, um deren Produkte und Leistungen an die eigene Kundschaft zu vermitteln. Im Laufe der Zeit hat sich ein regelrechter „Dschungel“ an Anbietern entwickelt, wo es teils schwierig ist, einen objektiven Überblick zu behalten.

Die Qual der Wahl

Um aus der Menge herauszustechen, gibt es unter den Produktgebern teils einen rigorosen Konkurrenzkampf: schließlich möchte sich jeder als bevorzugter Partner bei den Vermittlern positionieren. Diese dynamische Entwicklung führt aber auch dazu, dass manche Anbieter im Laufe der Zeit ihre Versprechen nicht halten konnten und folglich vom Markt „verschwunden“ sind – mitsamt den veranlagten Kundengeldern.

Solche Fälle können für die Vermittler höchst unangenehm werden, denn diese sind in erster Linie der Hauptansprechpartner der Kunden.

Um diese Situationen (und damit einhergehend einen Vertrauensverlust oder mögliche Schadenersatzansprüche) bestmöglich zu vermeiden, sollten bei der Produktgeberauswahl grundlegende Kriterien immer im Hinterkopf behalten werden!

Drei Kriterien für die Produktgeberauswahl

  • Bedenken Sie stets, dass Ihnen Ihre Kunden mit der Beauftragung, für diese Finanzdienstleistungen durchzuführen, ein hohes Maß an Vertrauen in die Hände legen. Dieses Vertrauen sollten Sie als Vermittler auch zu Ihren Produktgebern besitzen, um guten Gewissens deren Produkte zu vertreiben.
  • Auch wenn der Begriff des Vertrauens sehr subjektiv ist, gibt es bestimmte Faktoren, die eine gewisse Skepsis Ihrerseits hervorrufen können. Beispielsweise wenn sich der Produktgeber weigert, mündlich zugesagte Dinge schriftlich zu bestätigen. Oder wenn dieser bei Rückfragen schwer oder gar nicht erreichbar ist, auf spätere Zeitpunkte vertröstet oder kritische Anfragen gleich zur Gänze ignoriert.
  • In unsicheren Fällen sollte man sich stets die Frage stellen: Warum agiert der Produktgeber so und was könnte dessen Intention sein? Gleichzeitig steht aber auch die Frage im Raum, ob ein Geschäftspartner, der so handelt, überhaupt als seriös betrachtet werden kann und ob – bzw. wie Sie – diese Vorgehensweise gegenüber Ihren Kunden rechtfertigen können.
  • Die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ und das „Träumen von warmen Eislutschern“ – vermutlich kennt jeder eine dieser Redewendungen, die in gewissem Ausmaß auch auf (gescheiterte) Finanzkonstrukte umgelegt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrfach Fälle, bei denen seitens der Produktgeber eine überdurchschnittlich hohe Rendite versprochen wurde, mit einem Ausfallsrisiko von nahezu null und selbstverständlich in Kombination mit einer besonders hohen Vermittlungsprovision. Klingt zu schön, um wahr zu sein? Das ist es meistens auch.
  • Sollten Sie jemals in den „Genuss“ geraten, auf einen (neuen) Produktgeber zu treffen, der Ihnen reißerisch das Blaue vom Himmel verspricht, dann fragen Sie sich am besten rein objektiv: Wie ist das langfristig möglich, wie kann der Produktgeber dessen Kosten decken und vor allem, wie sieht es mit der Haftung aus?
  • In diesem Zusammenhang sind besonders die Begriffe langfristig in Kombination mit Haftung essenziell. Schließlich sind die meisten Investmentprodukte für einen längeren Zeitraum bestimmt, woraus sich auch ein entsprechend langer Haftungszeitraum für den Vermittler ergibt. Erfahrungsgemäß treten die meisten Unregelmäßigkeiten bekanntlich nicht kurz nach der Vermittlung auf, sondern wenn die versprochenen Zahlungen seitens des Produktgebers an die Kundschaft nicht eingehalten werden.
  • „Darf ich dieses Produkt überhaupt vermitteln?“ – eine Frage, die man sich am ersten Blick eventuell nicht zu stellen wagt, aber oberste Priorität besitzt. Auch wenn Ihnen seitens des Produktgebers (vor allem mündlich) versichert wird, dass alles seine rechtliche Erlaubtheit besitzt, sollten Sie dies kritisch und vor allem unabhängig hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie den Aufbau des zu vermittelnden Produktes auch wirklich verstehen. Auch wenn dies „selbstverständlich“ klingen mag, ist es dies oft nicht.
  • Ein einfaches Beispiel: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Herausgabe eines Goldanteiles von einem Gesamtdepot ist keine direkte Investition in physisches, dem Kunden zugeteiltes Gold – auch wenn vom Produktgeber damit geworben wird, dass die Kunden ihr eigenes Golddepot aufbauen. Werden solche „Details“ nicht transparent und verständlich kommuniziert, kann es leicht dazu führen, dass eine ganz andere Art von Investment vermittelt wird, zu deren Vertrieb man gewerberechtlich eventuell gar nicht befugt ist. Auch der Trick, nur als „Tippgeber“ tätig zu werden, zieht in einem solchen Fall meist nicht.
  • Ganz nach dem Prinzip „es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten“ sollten Sie somit alle möglichen Unklarheiten schriftlich erfragen und die Antworten kritisch überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Ihren Kunden ein Produkt zu vermitteln, welches so gar nicht gewünscht ist. Hier kommen auch die beiden zuvor genannten Aspekte der Vertrauenswürdigkeit und der Plausibilität ins Spiel: Denn im Schadenfall (= Schadenersatzanspruch des Kunden gegen Sie als Vermittler) erhalten Sie meist keine Unterstützung des entsprechenden Produktgebers mehr. Auch wenn Ihnen dies mündlich versprochen wurde.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Auswahl des passenden Produktgebers als gar nicht so einfach herausstellt. Neben den kundenspezifischen Faktoren, die immer im Einzelfall betrachtet werden müssen, gibt es unzählige Faktoren, welche die Auswahl beeinflussen und von jedem Vermittler wohl anders gewichtet werden. Wir raten, in jedem Fall die drei oben erläuterten Aspekte Vertrauenswürdigkeit, Plausibilität und Erlaubtheit des Vermittlungsgeschäftes sollten jedoch immer im Hinterkopf behalten werden, da diese besonders in einem Haftungsfall von hoher Wichtigkeit sein können. 

Wiener Neustadt, am 08.11.2023

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Vier gewinnt

Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Höher Akademie den Lehrgang „Cyber-Sicherheit & Cyber-Versicherung“. Als Veranstaltungsort fungierte diesmal das Hotel Rainers in Wien, wo die Teilnehmenden an insgesamt drei Seminartagen spannende Informationen rund um die Themen IT-Sicherheit, mögliche Cyber-Bedrohungen und entsprechende Versicherungslösungen erhielten.

Das Spektrum an Vortragenden, allesamt Spezialisten aus der Praxis, war ebenso breit gefächert, um ein hohes Niveau an Weiterbildung sicherzustellen. Als Vortragende konnte die Höher Akademie RA Mag. Florian Astl (DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH), Dipl.-Ing.(FH) Robert Lamprecht, MSc (KPMG Alpen-Treuhand GmbH), Mag.a Stephanie Mezler-Andelberg (Österreichische Datenschutzbehörde) und Ing. Joseph M. Riedinger (TECHNOLUTION Cyber Security Consulting GmbH) und René Hompasz MBA, LL.M. (Höher Insurance Services GmbH) gewinnen.

Die Höher Akademie ist Ö-Cert-zertifiziert und eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister sowie der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Für die Teilnehmenden hieß das eine Anrechnung von 0,72 ECTS (entspricht 18 Stunden). Die aktuelle Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler (15 Stunden pro Jahr) war mit der Lehrgangsabsolvierung daher abgedeckt.

Für aktuelle Cyber-Bedrohungen gerüstet?

Besonderes Interesse zeigten die Besucher für die wichtigen Themen Cyber-Bedrohungen und Datenschutz. Fragen wie z. B. was sind sensible Daten, ab wann sind Daten sensibel, wie funktioniert die Verschlüsselung, etc. wurden beantwortet. Das Feedback der Teilnehmenden war durchwegs positiv, konnten sie doch in kurzer Zeit (drei Nachmittage), Wissenswertes über mögliche Präventivmaßnahmen zu Cyber-Bedrohungen, mehr über mögliche Folgen von Cyber-Attacken, den rechtlichen Aspekt zur Cyber-Materie und mehr über Cyber-Versicherungslösungen erfahren.

Wiederholung erwünscht

Sie haben den Lehrgang verpasst, sind aber an der Materie interessiert? Kein Problem, der 5. Cyber-Lehrgang ist bereits in Planung! Wir informieren Sie rechtzeitig, sobald nähere Details bekannt sind. Sind Sie bereits für unseren Newsletter angemeldet? Dann landen die nächsten Weiterbildungstermine der Höher Akademie in Ihrem E-Mail-Postfach. Vielleicht für Sie auch interessant, sind unsere themenverbundenen Webinare „Kryptowährungen und neue Verordnung für Kryptowerte-Märkte (MiCA)“ und „NIS-II und DORA – Neue Cybersicherheits- und digitale Resilienz-Regelwerke“. Aktuelle Termine finden Sie hier. https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Wiener Neustadt, am 06.10.2023

Immobilienmakler benötigen zur Erlangung und Aufrechterhaltung deren Gewerbeberechtigung, eine Mindestdeckungssumme von 100 000 Euro pro Schadenfall und 300 000 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres. Dass es durchaus angebracht ist, ein Deckungssumme, die über der gesetzlichen Mindesterfordernis liegt, einzukaufen, zeigt ein Schadenfall aus der Praxis.

Was war passiert?

Im Jahr 2011 vermittelte ein Immobilienmakler eine Wohnung mit Dachterrasse und Wintergarten. Fünf Jahre nach dem Kauf der Wohnung, im Jahr 2016, erfuhr die Käuferin, dass der Wintergarten nicht baubewilligt ist und dieser rückgebaut werden muss. Die Kosten für den Rückbau (74 154,35 Euro) sowie der Wertausgleich für den Verlust an 12 m² Wohnraum (33 600 Euro) und eine Teilrückforderung der Maklergebühr (1 008 Euro), in Summe 108 762,35 Euro, wurden vom Immobilienmakler eingefordert. Der Anspruch wurde abgelehnt, worauf die Käuferin im Jahr 2016 eine Klage gegen den Immobilienmakler mit einer Schadenersatzforderung von 100 000 Euro einbrachte.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Es kam zu keinem Urteil durch das Gericht, da ca 2,5 Jahre nach der Klageinbringung, im Jahr 2019, die Wohnungskäuferin und die Immobilienmakler sich vergleichen haben. Es wurde vereinbart, dass der Immobilienmakler ein Zahlung von 78 000 Euro an die Klägerin leistet, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Wohnungskäuferin und dem Immobilienmakler bereinigt und verglichen sind.

Fazit

Wenn die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung zu gering gewählt wird, besteht die Gefahr, dass im Versicherungsfall nicht der volle Schaden ersetzt wird. Daher ist gerade bei niedrigen Mindestdeckungssummen eine Erhöhung anzuraten, zumal die Mehrkosten, gemessen am höheren Versicherungsschutz nicht sehr hoch sind. Ist die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag aufgebraucht, haftet der Versicherungsnehmer für Schäden die über dieser liegen, und dies uneingeschränkt (mit dem gesamtem Privatvermögen).

Wiener Neustadt, 26.09.2023

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Eine Anfrage eines Versicherungsvermittlers, der als selbständiger Subvermittler kooperiert, nach einer Berufshaftpflichtversicherung, hat die Höher Insurance Services erreicht. Dieser Spezialfall zeigt einmal mehr die Komplexität dieses Themas. Für uns Grund genug, hier genauer hinzusehen, was für selbstständige Subvermittler bei der Berufshaftpflichtversicherung zu beachten ist.

Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Versicherungsvermittler hat bei einem Versicherer für sein Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in dieser waren auch der anfragende selbständig tätige Subvermittler mitversichert, der über eine eigene Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung verfügte. Kein Problem, bei korrekter Deckungsaufsetzung.

Was sagt das Gesetz?

Wenn Versicherungsvermittler für die Erlangung der Gewerbeberechtigung eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, muss diese gemäß § 137c Abs 1 GewO 1994 folglich eine Mindestversicherungssumme von 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 1 850 000 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres beinhalten.

Wie war die konkrete Sachlage?

Im gegenständlichen Fall war die Mindestdeckungssumme nur für den Versicherungsnehmer vorhanden, somit stand die Deckungssumme auch nur einmal zur Verfügung. Die Subvermittler waren im Versicherungsschein als mitversicherte Personen angeführt, eine jeweils separate Deckungssumme bestand für diese nicht. Vom Versicherer wurden auch für alle Subvermittler Deckungsbestätigungen über den aufrechten Bestand einer Pflichtversicherung ausgestellt und darin bestätigt, dass die Deckungssummen gemäß den Vorgaben zur Pflichtversicherung vorhanden sind.

Welche Folgen können sich daraus ergeben?

Wenn die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertag aufgebraucht ist, und im gleichen Jahr kommt es bei mitversicherten Subvermittlern zu einem weiteren Versicherungsfall, wird der Versicherer aufgrund der ausgestellten Deckungsbestätigung wohl eine Versicherungsleistung erbringen müssen. Jedoch wird sich dieser dann beim Schadenverursacher, dem Subvermittler, regressieren (müssen), da die vereinbarte betragliche Leistung (Deckungssumme) aufgebraucht ist.

Man könnte dies vermeintlich auch so sanieren, indem ein Regeressverzicht im Schadenfall gegen mitversicherte Subvermittler vereinbart wird. Hier ist fraglich, ob dies dann nicht ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und etwaigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (Solvency II) vorliegt, da Versicherer für übernommene Risiken ein entsprechendes Eigenkapital vorhalten müssen, was bei einer korrekten Ausführung Kosten auslöst! Wird dies nicht korrekt gemacht, könnte z. B. ein Versicherer eine billigere Prämie anbieten, aufgrund geringerer Eigenkapitalkosten. Dies muss jedoch im Anlassfall einzeln geprüft werden.

Es kann auch sein, dass die Gewerbebehörde eines Subvermittlers von diesem die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt. Dieser wird wohl beim Versicherungsnehmer aufliegen, sodass der Subvermittler ein mögliches Problem mit dem Nachweis hat. Wenn der Subvermittler den Versicherungsschein des Versicherungsvermittlers an die Gewerbebehörde ausgehändigt, wird diese wohl feststellen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht für den Subvermittler nicht vorliegen, da für diesen keine eigenständige Deckungssumme zur Verfügung steht – dieser ist ja im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsnehmers „mitversichert“. Hier könnte die Behörde sogar die Gewerbeberechtigung des Subvermittlers entziehen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die eindeutigen Vorgaben zur Pflichtversicherung einleiten.

Tipp: Was können Versicherungsvermittler tun?

Sofern in einem Versicherungsvertrag mehr als ein Versicherungsvermittler versichert ist, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer an, ob für jeden Gewerbeinhaber (Versicherungsnehmer und Subvermittler) eine eigenständige/separate Deckungssumme gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung steht und wo dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.

Beachten Sie, dass mündliche Aussagen vor Gericht fast nicht nachgewiesen werden können, insbesondere, wenn die betreffende Person sich nicht mehr an die eigenen Aussagen erinnern kann oder diese nicht mehr erreichbar ist. Bestehen Sie daher auf eine schriftliche Antwort.

Service: Was kann Höher Insurance Services für Versicherungsvermittler tun?

Interessierte können sich an Höher Insurance Services wenden und deren Versicherungsvertragsunterlagen zur kostenlosen Überprüfung übermitteln. Die Höher Akademie veranstaltet laufend Seminare zu dem Thema „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“, wo Praxisfälle, wie dieser u. v. m. erklärt werden. Versicherungsvermittler gelten als Sachverständige, deshalb lassen Sie auch Ihren eigenen Versicherungsschutz nicht außer Acht!

Wiener Neustadt, am 12.09.2023

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Für viele Versicherungsvermittler sind Vergleichsportale in der täglichen Anwendung inzwischen oft nicht mehr wegzudenken. Schließlich liegen die Vorteile auf der Hand:

Durch Eingabe der entsprechenden Risikodaten spuckt das Programm wie von Zauberhand einen Versicherungsvergleich aus, der letztendlich nur noch analysiert werden muss um das bestmögliche Versicherungsprodukt (oder zumindest das günstigste) für den Kunden zu ermitteln. Was früher oft ein mühsamer und langwieriger Prozess war, geht mithilfe von Vergleichsportalen inzwischen rasch und übersichtlich – doch, gibt es nicht auch Nachteile oder Gefahren beim Verwenden dieser Tools? Wir haben nachfolgend drei wichtige Gefahrenquellen beim Verwenden von Vergleichsportalen zusammengefasst:

Als Versicherungsmakler ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, den gesamten Versicherungsmarkt zu analysieren. Diese Verpflichtung kann zwar prinzipiell eingeschränkt werden (beispielsweise durch einen Passus in den AGB, dass nur in Österreich ansässige Versicherer berücksichtigt werden), jedoch bleibt weiterhin ein Risiko, dass das Vergleichsportal nicht alle nötigen Versicherer berücksichtigt. Dies kann im Worstcase dazu führen, dass Verstöße gegen das Maklergesetz sowie die Standesregeln für Versicherungsvermittlung vorliegen, da keine entsprechende Marktanalyse seitens des Maklers durchgeführt wurde.

Unser Tipp: Überprüfen Sie gründlich, ob das Vergleichsportal auch alle Versicherer berücksichtigt, welche Sie gemäß Ihren Geschäftsbedingungen ebenso berücksichtigen müssen.

Häufig implementieren Vergleichsportale die Produktunterlagen und Vertragsbedingungen, nachdem sie diese vom jeweiligen Versicherer bezogen haben. Ändert der Versicherer nun beispielsweise die Tarifierung oder die Annahmekriterien, so besteht die Gefahr, dass diese Änderungen erst zeitlich verspätet im Vergleichsportal berücksichtigt werden. Für den Vermittler bedeutet dies in Zwischenzeit womöglich, dass er sich auf veraltete Berechnungen oder Vertragsunterlagen stützt, was zur Folge hat, dass der Versicherer einen Antrag des Kunden auf Versicherungsschutz nicht oder nur abweichend polizziert. Auch dies ist ein mögliches Einfallstor für Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler.

Unser Tipp: Überprüfen Sie die AGB des Vergleichsportales, ob und wie oben beschriebene Fälle haftungstechnisch geregelt sind.

Viele verschiedene Versicherer bedeuten in der Regel auch viele verschiedene Parameter, welche zur Berechnung von Angeboten nötig sind. Die Komplexität bzw. der Umfang dieser Parameter hängt zwar häufig von der Versicherungssparte ab, aber dennoch sollte man sich nicht blind auf die ermittelten Angebote von Vergleichsportalen verlassen. Häufig benötigen Versicherer zusätzliche Informationen, die nicht bei der Risikodatenerhebung des Vergleichsportales abgefragt wurden, um einen eingereichten Antrag auch wirklich polizzieren zu können. Das nachträgliche Einholen von Informationen beim Kunden kann (vor allem, wenn man es grundsätzlich vermeiden hätte können) nicht nur mühsam sein, sondern auch eine Haftungsfalle für den Vermittler darstellen – beispielsweise, wenn dieser dem Kunden den Versicherungsschutz für seine Reise zugesagt hat, nun aber nicht polizziert werden kann und der Kunde aufgrund seiner Reise nicht mehr erreichbar ist.

Unser Tipp: Viele Versicherer besitzen ein eigenes Webportal, wo ebenso Berechnungen und Antragstellungen durchgeführt werden können. Überprüfen Sie vor Vertragsabschluss mit dem Kunden, ob im versicherungsinternen Webportal zusätzliche Informationen nötig sind, die im Vergleichsportal als nicht erforderlich gekennzeichnet wurden, um einen möglichst reibungslosen Antragsprozess vorzubereiten.

Fazit

Vergleichsportale stellen ohne Frage eine wesentliche Arbeitserleichterung für Versicherungsmakler dar, jedoch sollte die Nutzung stets mit Bedacht und unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (unter anderem Maklergesetz, Standesregeln für Versicherungsvermittlung) erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, im Vorhinein die Haftungssituation abzuklären, um bei Schadenersatzansprüchen keine böse Überraschung zu erleben. Weiters hilfreich kann sein, Vergleichsportale (wie der Name schon sagt) bloß für einen groben Vergleich zu nutzen und die Detailberechnungen sowie die Antragstellung (sofern möglich) über die Portale der jeweiligen Versicherer durchzuführen.

Wiener Neustadt, am 23.08.2023

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