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Als Finanzdienstleister gehört es zum Tagesgeschäft, mit gewissen Produktgebern zusammen zu arbeiten, um deren Produkte und Leistungen an die eigene Kundschaft zu vermitteln. Im Laufe der Zeit hat sich ein regelrechter „Dschungel“ an Anbietern entwickelt, wo es teils schwierig ist, einen objektiven Überblick zu behalten.

Die Qual der Wahl

Um aus der Menge herauszustechen, gibt es unter den Produktgebern teils einen rigorosen Konkurrenzkampf: schließlich möchte sich jeder als bevorzugter Partner bei den Vermittlern positionieren. Diese dynamische Entwicklung führt aber auch dazu, dass manche Anbieter im Laufe der Zeit ihre Versprechen nicht halten konnten und folglich vom Markt „verschwunden“ sind – mitsamt den veranlagten Kundengeldern.

Solche Fälle können für die Vermittler höchst unangenehm werden, denn diese sind in erster Linie der Hauptansprechpartner der Kunden.

Um diese Situationen (und damit einhergehend einen Vertrauensverlust oder mögliche Schadenersatzansprüche) bestmöglich zu vermeiden, sollten bei der Produktgeberauswahl grundlegende Kriterien immer im Hinterkopf behalten werden!

Drei Kriterien für die Produktgeberauswahl

  • Bedenken Sie stets, dass Ihnen Ihre Kunden mit der Beauftragung, für diese Finanzdienstleistungen durchzuführen, ein hohes Maß an Vertrauen in die Hände legen. Dieses Vertrauen sollten Sie als Vermittler auch zu Ihren Produktgebern besitzen, um guten Gewissens deren Produkte zu vertreiben.
  • Auch wenn der Begriff des Vertrauens sehr subjektiv ist, gibt es bestimmte Faktoren, die eine gewisse Skepsis Ihrerseits hervorrufen können. Beispielsweise wenn sich der Produktgeber weigert, mündlich zugesagte Dinge schriftlich zu bestätigen. Oder wenn dieser bei Rückfragen schwer oder gar nicht erreichbar ist, auf spätere Zeitpunkte vertröstet oder kritische Anfragen gleich zur Gänze ignoriert.
  • In unsicheren Fällen sollte man sich stets die Frage stellen: Warum agiert der Produktgeber so und was könnte dessen Intention sein? Gleichzeitig steht aber auch die Frage im Raum, ob ein Geschäftspartner, der so handelt, überhaupt als seriös betrachtet werden kann und ob – bzw. wie Sie – diese Vorgehensweise gegenüber Ihren Kunden rechtfertigen können.
  • Die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ und das „Träumen von warmen Eislutschern“ – vermutlich kennt jeder eine dieser Redewendungen, die in gewissem Ausmaß auch auf (gescheiterte) Finanzkonstrukte umgelegt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrfach Fälle, bei denen seitens der Produktgeber eine überdurchschnittlich hohe Rendite versprochen wurde, mit einem Ausfallsrisiko von nahezu null und selbstverständlich in Kombination mit einer besonders hohen Vermittlungsprovision. Klingt zu schön, um wahr zu sein? Das ist es meistens auch.
  • Sollten Sie jemals in den „Genuss“ geraten, auf einen (neuen) Produktgeber zu treffen, der Ihnen reißerisch das Blaue vom Himmel verspricht, dann fragen Sie sich am besten rein objektiv: Wie ist das langfristig möglich, wie kann der Produktgeber dessen Kosten decken und vor allem, wie sieht es mit der Haftung aus?
  • In diesem Zusammenhang sind besonders die Begriffe langfristig in Kombination mit Haftung essenziell. Schließlich sind die meisten Investmentprodukte für einen längeren Zeitraum bestimmt, woraus sich auch ein entsprechend langer Haftungszeitraum für den Vermittler ergibt. Erfahrungsgemäß treten die meisten Unregelmäßigkeiten bekanntlich nicht kurz nach der Vermittlung auf, sondern wenn die versprochenen Zahlungen seitens des Produktgebers an die Kundschaft nicht eingehalten werden.
  • „Darf ich dieses Produkt überhaupt vermitteln?“ – eine Frage, die man sich am ersten Blick eventuell nicht zu stellen wagt, aber oberste Priorität besitzt. Auch wenn Ihnen seitens des Produktgebers (vor allem mündlich) versichert wird, dass alles seine rechtliche Erlaubtheit besitzt, sollten Sie dies kritisch und vor allem unabhängig hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie den Aufbau des zu vermittelnden Produktes auch wirklich verstehen. Auch wenn dies „selbstverständlich“ klingen mag, ist es dies oft nicht.
  • Ein einfaches Beispiel: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Herausgabe eines Goldanteiles von einem Gesamtdepot ist keine direkte Investition in physisches, dem Kunden zugeteiltes Gold – auch wenn vom Produktgeber damit geworben wird, dass die Kunden ihr eigenes Golddepot aufbauen. Werden solche „Details“ nicht transparent und verständlich kommuniziert, kann es leicht dazu führen, dass eine ganz andere Art von Investment vermittelt wird, zu deren Vertrieb man gewerberechtlich eventuell gar nicht befugt ist. Auch der Trick, nur als „Tippgeber“ tätig zu werden, zieht in einem solchen Fall meist nicht.
  • Ganz nach dem Prinzip „es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten“ sollten Sie somit alle möglichen Unklarheiten schriftlich erfragen und die Antworten kritisch überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Ihren Kunden ein Produkt zu vermitteln, welches so gar nicht gewünscht ist. Hier kommen auch die beiden zuvor genannten Aspekte der Vertrauenswürdigkeit und der Plausibilität ins Spiel: Denn im Schadenfall (= Schadenersatzanspruch des Kunden gegen Sie als Vermittler) erhalten Sie meist keine Unterstützung des entsprechenden Produktgebers mehr. Auch wenn Ihnen dies mündlich versprochen wurde.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Auswahl des passenden Produktgebers als gar nicht so einfach herausstellt. Neben den kundenspezifischen Faktoren, die immer im Einzelfall betrachtet werden müssen, gibt es unzählige Faktoren, welche die Auswahl beeinflussen und von jedem Vermittler wohl anders gewichtet werden. Wir raten, in jedem Fall die drei oben erläuterten Aspekte Vertrauenswürdigkeit, Plausibilität und Erlaubtheit des Vermittlungsgeschäftes sollten jedoch immer im Hinterkopf behalten werden, da diese besonders in einem Haftungsfall von hoher Wichtigkeit sein können. 

Wiener Neustadt, am 08.11.2023

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Vier gewinnt

Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Höher Akademie den Lehrgang „Cyber-Sicherheit & Cyber-Versicherung“. Als Veranstaltungsort fungierte diesmal das Hotel Rainers in Wien, wo die Teilnehmenden an insgesamt drei Seminartagen spannende Informationen rund um die Themen IT-Sicherheit, mögliche Cyber-Bedrohungen und entsprechende Versicherungslösungen erhielten.

Das Spektrum an Vortragenden, allesamt Spezialisten aus der Praxis, war ebenso breit gefächert, um ein hohes Niveau an Weiterbildung sicherzustellen. Als Vortragende konnte die Höher Akademie RA Mag. Florian Astl (DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH), Dipl.-Ing.(FH) Robert Lamprecht, MSc (KPMG Alpen-Treuhand GmbH), Mag.a Stephanie Mezler-Andelberg (Österreichische Datenschutzbehörde) und Ing. Joseph M. Riedinger (TECHNOLUTION Cyber Security Consulting GmbH) und René Hompasz MBA, LL.M. (Höher Insurance Services GmbH) gewinnen.

Die Höher Akademie ist Ö-Cert-zertifiziert und eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister sowie der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Für die Teilnehmenden hieß das eine Anrechnung von 0,72 ECTS (entspricht 18 Stunden). Die aktuelle Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler (15 Stunden pro Jahr) war mit der Lehrgangsabsolvierung daher abgedeckt.

Für aktuelle Cyber-Bedrohungen gerüstet?

Besonderes Interesse zeigten die Besucher für die wichtigen Themen Cyber-Bedrohungen und Datenschutz. Fragen wie z. B. was sind sensible Daten, ab wann sind Daten sensibel, wie funktioniert die Verschlüsselung, etc. wurden beantwortet. Das Feedback der Teilnehmenden war durchwegs positiv, konnten sie doch in kurzer Zeit (drei Nachmittage), Wissenswertes über mögliche Präventivmaßnahmen zu Cyber-Bedrohungen, mehr über mögliche Folgen von Cyber-Attacken, den rechtlichen Aspekt zur Cyber-Materie und mehr über Cyber-Versicherungslösungen erfahren.

Wiederholung erwünscht

Sie haben den Lehrgang verpasst, sind aber an der Materie interessiert? Kein Problem, der 5. Cyber-Lehrgang ist bereits in Planung! Wir informieren Sie rechtzeitig, sobald nähere Details bekannt sind. Sind Sie bereits für unseren Newsletter angemeldet? Dann landen die nächsten Weiterbildungstermine der Höher Akademie in Ihrem E-Mail-Postfach. Vielleicht für Sie auch interessant, sind unsere themenverbundenen Webinare „Kryptowährungen und neue Verordnung für Kryptowerte-Märkte (MiCA)“ und „NIS-II und DORA – Neue Cybersicherheits- und digitale Resilienz-Regelwerke“. Aktuelle Termine finden Sie hier. https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Wiener Neustadt, am 06.10.2023

Immobilienmakler benötigen zur Erlangung und Aufrechterhaltung deren Gewerbeberechtigung, eine Mindestdeckungssumme von 100 000 Euro pro Schadenfall und 300 000 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres. Dass es durchaus angebracht ist, ein Deckungssumme, die über der gesetzlichen Mindesterfordernis liegt, einzukaufen, zeigt ein Schadenfall aus der Praxis.

Was war passiert?

Im Jahr 2011 vermittelte ein Immobilienmakler eine Wohnung mit Dachterrasse und Wintergarten. Fünf Jahre nach dem Kauf der Wohnung, im Jahr 2016, erfuhr die Käuferin, dass der Wintergarten nicht baubewilligt ist und dieser rückgebaut werden muss. Die Kosten für den Rückbau (74 154,35 Euro) sowie der Wertausgleich für den Verlust an 12 m² Wohnraum (33 600 Euro) und eine Teilrückforderung der Maklergebühr (1 008 Euro), in Summe 108 762,35 Euro, wurden vom Immobilienmakler eingefordert. Der Anspruch wurde abgelehnt, worauf die Käuferin im Jahr 2016 eine Klage gegen den Immobilienmakler mit einer Schadenersatzforderung von 100 000 Euro einbrachte.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Es kam zu keinem Urteil durch das Gericht, da ca 2,5 Jahre nach der Klageinbringung, im Jahr 2019, die Wohnungskäuferin und die Immobilienmakler sich vergleichen haben. Es wurde vereinbart, dass der Immobilienmakler ein Zahlung von 78 000 Euro an die Klägerin leistet, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Wohnungskäuferin und dem Immobilienmakler bereinigt und verglichen sind.

Fazit

Wenn die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung zu gering gewählt wird, besteht die Gefahr, dass im Versicherungsfall nicht der volle Schaden ersetzt wird. Daher ist gerade bei niedrigen Mindestdeckungssummen eine Erhöhung anzuraten, zumal die Mehrkosten, gemessen am höheren Versicherungsschutz nicht sehr hoch sind. Ist die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag aufgebraucht, haftet der Versicherungsnehmer für Schäden die über dieser liegen, und dies uneingeschränkt (mit dem gesamtem Privatvermögen).

Wiener Neustadt, 26.09.2023

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Eine Anfrage eines Versicherungsvermittlers, der als selbständiger Subvermittler kooperiert, nach einer Berufshaftpflichtversicherung, hat die Höher Insurance Services erreicht. Dieser Spezialfall zeigt einmal mehr die Komplexität dieses Themas. Für uns Grund genug, hier genauer hinzusehen, was für selbstständige Subvermittler bei der Berufshaftpflichtversicherung zu beachten ist.

Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Versicherungsvermittler hat bei einem Versicherer für sein Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in dieser waren auch der anfragende selbständig tätige Subvermittler mitversichert, der über eine eigene Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung verfügte. Kein Problem, bei korrekter Deckungsaufsetzung.

Was sagt das Gesetz?

Wenn Versicherungsvermittler für die Erlangung der Gewerbeberechtigung eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, muss diese gemäß § 137c Abs 1 GewO 1994 folglich eine Mindestversicherungssumme von 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 1 850 000 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres beinhalten.

Wie war die konkrete Sachlage?

Im gegenständlichen Fall war die Mindestdeckungssumme nur für den Versicherungsnehmer vorhanden, somit stand die Deckungssumme auch nur einmal zur Verfügung. Die Subvermittler waren im Versicherungsschein als mitversicherte Personen angeführt, eine jeweils separate Deckungssumme bestand für diese nicht. Vom Versicherer wurden auch für alle Subvermittler Deckungsbestätigungen über den aufrechten Bestand einer Pflichtversicherung ausgestellt und darin bestätigt, dass die Deckungssummen gemäß den Vorgaben zur Pflichtversicherung vorhanden sind.

Welche Folgen können sich daraus ergeben?

Wenn die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertag aufgebraucht ist, und im gleichen Jahr kommt es bei mitversicherten Subvermittlern zu einem weiteren Versicherungsfall, wird der Versicherer aufgrund der ausgestellten Deckungsbestätigung wohl eine Versicherungsleistung erbringen müssen. Jedoch wird sich dieser dann beim Schadenverursacher, dem Subvermittler, regressieren (müssen), da die vereinbarte betragliche Leistung (Deckungssumme) aufgebraucht ist.

Man könnte dies vermeintlich auch so sanieren, indem ein Regeressverzicht im Schadenfall gegen mitversicherte Subvermittler vereinbart wird. Hier ist fraglich, ob dies dann nicht ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und etwaigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (Solvency II) vorliegt, da Versicherer für übernommene Risiken ein entsprechendes Eigenkapital vorhalten müssen, was bei einer korrekten Ausführung Kosten auslöst! Wird dies nicht korrekt gemacht, könnte z. B. ein Versicherer eine billigere Prämie anbieten, aufgrund geringerer Eigenkapitalkosten. Dies muss jedoch im Anlassfall einzeln geprüft werden.

Es kann auch sein, dass die Gewerbebehörde eines Subvermittlers von diesem die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt. Dieser wird wohl beim Versicherungsnehmer aufliegen, sodass der Subvermittler ein mögliches Problem mit dem Nachweis hat. Wenn der Subvermittler den Versicherungsschein des Versicherungsvermittlers an die Gewerbebehörde ausgehändigt, wird diese wohl feststellen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht für den Subvermittler nicht vorliegen, da für diesen keine eigenständige Deckungssumme zur Verfügung steht – dieser ist ja im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsnehmers „mitversichert“. Hier könnte die Behörde sogar die Gewerbeberechtigung des Subvermittlers entziehen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die eindeutigen Vorgaben zur Pflichtversicherung einleiten.

Tipp: Was können Versicherungsvermittler tun?

Sofern in einem Versicherungsvertrag mehr als ein Versicherungsvermittler versichert ist, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer an, ob für jeden Gewerbeinhaber (Versicherungsnehmer und Subvermittler) eine eigenständige/separate Deckungssumme gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung steht und wo dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.

Beachten Sie, dass mündliche Aussagen vor Gericht fast nicht nachgewiesen werden können, insbesondere, wenn die betreffende Person sich nicht mehr an die eigenen Aussagen erinnern kann oder diese nicht mehr erreichbar ist. Bestehen Sie daher auf eine schriftliche Antwort.

Service: Was kann Höher Insurance Services für Versicherungsvermittler tun?

Interessierte können sich an Höher Insurance Services wenden und deren Versicherungsvertragsunterlagen zur kostenlosen Überprüfung übermitteln. Die Höher Akademie veranstaltet laufend Seminare zu dem Thema „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“, wo Praxisfälle, wie dieser u. v. m. erklärt werden. Versicherungsvermittler gelten als Sachverständige, deshalb lassen Sie auch Ihren eigenen Versicherungsschutz nicht außer Acht!

Wiener Neustadt, am 12.09.2023

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Für viele Versicherungsvermittler sind Vergleichsportale in der täglichen Anwendung inzwischen oft nicht mehr wegzudenken. Schließlich liegen die Vorteile auf der Hand:

Durch Eingabe der entsprechenden Risikodaten spuckt das Programm wie von Zauberhand einen Versicherungsvergleich aus, der letztendlich nur noch analysiert werden muss um das bestmögliche Versicherungsprodukt (oder zumindest das günstigste) für den Kunden zu ermitteln. Was früher oft ein mühsamer und langwieriger Prozess war, geht mithilfe von Vergleichsportalen inzwischen rasch und übersichtlich – doch, gibt es nicht auch Nachteile oder Gefahren beim Verwenden dieser Tools? Wir haben nachfolgend drei wichtige Gefahrenquellen beim Verwenden von Vergleichsportalen zusammengefasst:

Als Versicherungsmakler ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, den gesamten Versicherungsmarkt zu analysieren. Diese Verpflichtung kann zwar prinzipiell eingeschränkt werden (beispielsweise durch einen Passus in den AGB, dass nur in Österreich ansässige Versicherer berücksichtigt werden), jedoch bleibt weiterhin ein Risiko, dass das Vergleichsportal nicht alle nötigen Versicherer berücksichtigt. Dies kann im Worstcase dazu führen, dass Verstöße gegen das Maklergesetz sowie die Standesregeln für Versicherungsvermittlung vorliegen, da keine entsprechende Marktanalyse seitens des Maklers durchgeführt wurde.

Unser Tipp: Überprüfen Sie gründlich, ob das Vergleichsportal auch alle Versicherer berücksichtigt, welche Sie gemäß Ihren Geschäftsbedingungen ebenso berücksichtigen müssen.

Häufig implementieren Vergleichsportale die Produktunterlagen und Vertragsbedingungen, nachdem sie diese vom jeweiligen Versicherer bezogen haben. Ändert der Versicherer nun beispielsweise die Tarifierung oder die Annahmekriterien, so besteht die Gefahr, dass diese Änderungen erst zeitlich verspätet im Vergleichsportal berücksichtigt werden. Für den Vermittler bedeutet dies in Zwischenzeit womöglich, dass er sich auf veraltete Berechnungen oder Vertragsunterlagen stützt, was zur Folge hat, dass der Versicherer einen Antrag des Kunden auf Versicherungsschutz nicht oder nur abweichend polizziert. Auch dies ist ein mögliches Einfallstor für Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler.

Unser Tipp: Überprüfen Sie die AGB des Vergleichsportales, ob und wie oben beschriebene Fälle haftungstechnisch geregelt sind.

Viele verschiedene Versicherer bedeuten in der Regel auch viele verschiedene Parameter, welche zur Berechnung von Angeboten nötig sind. Die Komplexität bzw. der Umfang dieser Parameter hängt zwar häufig von der Versicherungssparte ab, aber dennoch sollte man sich nicht blind auf die ermittelten Angebote von Vergleichsportalen verlassen. Häufig benötigen Versicherer zusätzliche Informationen, die nicht bei der Risikodatenerhebung des Vergleichsportales abgefragt wurden, um einen eingereichten Antrag auch wirklich polizzieren zu können. Das nachträgliche Einholen von Informationen beim Kunden kann (vor allem, wenn man es grundsätzlich vermeiden hätte können) nicht nur mühsam sein, sondern auch eine Haftungsfalle für den Vermittler darstellen – beispielsweise, wenn dieser dem Kunden den Versicherungsschutz für seine Reise zugesagt hat, nun aber nicht polizziert werden kann und der Kunde aufgrund seiner Reise nicht mehr erreichbar ist.

Unser Tipp: Viele Versicherer besitzen ein eigenes Webportal, wo ebenso Berechnungen und Antragstellungen durchgeführt werden können. Überprüfen Sie vor Vertragsabschluss mit dem Kunden, ob im versicherungsinternen Webportal zusätzliche Informationen nötig sind, die im Vergleichsportal als nicht erforderlich gekennzeichnet wurden, um einen möglichst reibungslosen Antragsprozess vorzubereiten.

Fazit

Vergleichsportale stellen ohne Frage eine wesentliche Arbeitserleichterung für Versicherungsmakler dar, jedoch sollte die Nutzung stets mit Bedacht und unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (unter anderem Maklergesetz, Standesregeln für Versicherungsvermittlung) erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, im Vorhinein die Haftungssituation abzuklären, um bei Schadenersatzansprüchen keine böse Überraschung zu erleben. Weiters hilfreich kann sein, Vergleichsportale (wie der Name schon sagt) bloß für einen groben Vergleich zu nutzen und die Detailberechnungen sowie die Antragstellung (sofern möglich) über die Portale der jeweiligen Versicherer durchzuführen.

Wiener Neustadt, am 23.08.2023

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