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Wie lautet die Ausgangslage?

Am 28. August 2024 erging ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich (7 Ob 88/24b), das für den Bereich der Gruppenversicherungen von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Urteil wurden wesentliche Rechtsfragen zur Haftung und den Pflichten von Versicherern bei Gruppenversicherungsverträgen behandelt. Dieser Blogbeitrag beleuchtet das Urteil und stellt die Unterschiede von Gruppenversicherungen im Vergleich zu Einzelversicherungen heraus.

Der Hintergrund des Urteils

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Versicherer gegenüber den versicherten Personen einer Gruppenversicherung haftet, wenn diese Personen über wesentliche Vertragsbestimmungen nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klägerin hatte als versicherte Person eines Gruppenversicherungsvertrags behauptet, sie sei unzureichend über die Bedingungen informiert worden, was letztlich zu einem Schaden führte. Die Hauptfrage war, ob der Versicherer direkt gegenüber der versicherten Person haftet, obwohl der Vertrag mit einem dritten Vertragspartner (dem Versicherungsnehmer) geschlossen wurde.

Der OGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherers besteht, auch wenn es sich um eine Gruppenversicherung handelt. Der Versicherer muss sicherstellen, dass die versicherten Personen über die wesentlichen Vertragsbedingungen hinreichend informiert sind.

Was ist eine Gruppenversicherung?

Eine Gruppenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der für eine größere Anzahl von Personen abgeschlossen wird, die über eine gemeinsame Zugehörigkeit verfügen – etwa Mitarbeiter eines Unternehmens oder Mitglieder eines Vereins. Der Versicherungsnehmer (dies kann z. B. ein Unternehmen, ein Verein oder eine Interessenvertretung sein) schließt den Vertrag ab und ermöglicht den Mitgliedern den Beitritt dazu. Der Vertrag wird von der Versicherungsnehmerin verwaltet. Die versicherten Personen sind Begünstigte des Vertrags, jedoch nicht direkte Vertragspartner des Versicherers.

Die Besonderheit bei Gruppenversicherungen liegt darin, dass der Vertrag standardisiert ist und meist keine individuellen Anpassungen für einzelne versicherte Personen vorgenommen werden. Der Vorteil besteht oft in günstigeren Prämien und einem einfacheren Abschluss, da der Versicherer die Risiken auf viele Personen verteilt.

Unterschiede zwischen echten und unechten Gruppenversicherungen

Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar.

Bei der „unechten Gruppenversicherung“ schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen (RS0134381).

Was sollten insbesondere Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Gruppenverträgen beachten?

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren.

Die sah der OGH auch in diesem Fall, und stellte fest, dass die Beklagte (Versicherung) gegenüber dem durch einen Versicherungsmakler vertretenen Kläger auch keine besondere Aufklärungspflicht treffen. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer nämlich grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken (vgl etwa 7 Ob 33/15a mwN).

Learning aus dem Urteil!

Das OGH-Urteil verdeutlicht, dass Berater (speziell Versicherungsmakler) bei der Beratung und Vermittlung von Gruppenversicherungsverträgen verstärkt in die Pflicht genommen werden, die versicherten Personen umfassend zu informieren. Dies stellt jedoch keine neue Entwicklung dar, sondern ist eine Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Abs 1 RL (EU) 2016/97 (IDD). Diese Vorschrift verlangt von Versicherungsvertreibern, dass sie bei ihrer Vertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

Für Versicherer und Versicherungsmakler stellt dieses Urteil eine klare Aufforderung dar, ihre Informationsprozesse zu optimieren und sicherzustellen, dass die versicherten Personen ihre Rechte und Pflichten genau kennen. In Betracht käme hier unter Umständen auch die Veröffentlichung bzw. Herausgabe des vollständigen Gruppenversicherungsvertrags sowie aller relevanten Dokumente (z. B. Vermittlungsauftrag, Ausschreibung, Gruppenvertrag, Versicherungsbedingungen und Sondervereinbarungen).

Adressaten für etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund einer Fehlberatung sind der Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und/oder der Versicherungsmakler auf Grundlage des Maklervertrages zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler.

Link zum Urteil: 7 Ob 88/24b

Wiener Neustadt, 08.11.2024

Bildnachweis: envato

In der Versicherungsbranche ist der Begriff der „Obliegenheiten“ zentral, besonders im Zusammenhang mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese Obliegenheiten umfassen bestimmte Anforderungen, die Versicherungsnehmer erfüllen müssen, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Erfüllung dieser Pflichten ist entscheidend, da eine Verletzung zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Ein Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g) verdeutlicht dies und bezieht sich auf die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)“ sowie die „Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für gewerbliche Vermögensberater in Österreich, Ausgabe August 2012 (FinanzPl-Ö)“.

Was war passiert?

Die Entscheidung 7 Ob 228/18g des Obersten Gerichtshofs betrifft einen Fall, in dem ein Vermögensberater eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte und seine Pflichten im Rahmen von Anlageberatungen verletzt haben soll.

Der Berater empfahl seinen Kunden, darunter auch dem Nebenintervenienten (ein geschädigter Anleger), Geschäftsanteile an einer GmbH zu kaufen, die eine Pyrolyseanlage entwickelte. Der Berater hielt das Investment fälschlicherweise für risikolos und informierte die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko. Außerdem erstellte er keine unterschriebenen Risikoaufklärungsdokumente und ließ wichtige Hinweise zur Risikoaufklärung aus.

Als die versprochenen Gewinne ausblieben, forderten die Anleger Schadensersatz. Die Versicherung des Beraters lehnte die Deckung ab, da er gegen bestimmte vertragliche Pflichten verstoßen habe – etwa die fehlende Risikodokumentation und das Verbot, ohne Zustimmung der Versicherung Schadensersatzansprüche anzuerkennen.

Wie hat der OGH entschieden?

Die Gerichte sahen die Pflichtverletzungen des Beraters als ausreichend gravierend an, um die Deckung durch die Versicherung zu verweigern. So sei es im Rahmen einer professionellen Sorgfaltspflicht erforderlich gewesen, über typische Risiken wie das Totalverlustrisiko aufzuklären. Zudem entschied das Gericht, dass der Vermögensberater wegen dieser Verletzungen keine Versicherungssumme für die Anleger einfordern kann.

Was sind Obliegenheiten?

Obliegenheiten sind mindere Vertragspflichten, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Bei beratenden Berufen betreffen diese unter anderem die Information und Beratung von Kunden, aber auch die Schadensmeldung und -dokumentation. Sie unterscheiden sich von „Pflichten“ dadurch, dass bei einer Obliegenheitsverletzung keine rechtlichen Sanktionen gegen den Versicherungsnehmer drohen, sondern der Versicherer unter bestimmten Umständen leistungsfrei werden kann.

Auszug aus den Obliegenheiten in den AVBV und FinanzPl-Ö

  • Dokumentation des Risikoprofils: Ein zentraler Bestandteil der Obliegenheiten ist die Dokumentation des Risikoprofils des Kunden. Dies soll sicherstellen, dass der Kunde eine Anlageempfehlung erhält, die auf seinen Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Zielen basiert. Es ist vereinbart, dass das Risikoprofil vom Kunden gegengezeichnet wird. Dies ist vor allem in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wichtig, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden.
  • Risikohinweise und Aufklärungspflichten: Der Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) ist verpflichtet, den Kunden auf die spezifischen Risiken der Anlage hinzuweisen, einschließlich des Totalverlustrisikos. Die fehlende Aufklärung über solche Risiken stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wie der gegenständlich geschilderte Fall des OGH zeigt, in dem ein Versicherungsnehmer es versäumte, seine Kunden ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko zu informieren. Das Gericht sah hierin eine grobe Fahrlässigkeit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.
  • Anerkenntnisverbot: Versicherungsnehmer dürfen ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anerkennen. Dies dient dem Schutz des Versicherers vor unberechtigten oder voreiligen Schadensersatzansprüchen. Wird das Anerkenntnisverbot missachtet, kann der Versicherer ebenfalls leistungsfrei werden.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung kann gravierende Konsequenzen haben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten, entfällt unter Umständen der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Besonders problematisch wird dies, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt und der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte nicht abwehren kann. Der vorliegende OGH-Fall zeigt, dass auch eine unzureichende Dokumentation des Kundenrisikoprofils sowie die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko als Obliegenheitsverletzungen betrachtet wurden, was letztlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.  In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG zu beachten.

„Darum prüfe genau, wer sich bindet!“

Für Versicherungsnehmer ist die Einhaltung der Obliegenheiten entscheidend. Gerade im Fall der Haftpflichtversicherung zeigt sich, dass die Nichterfüllung dieser Pflichten nicht nur die Abwehrfähigkeit gegen Schadensersatzforderungen schmälert, sondern im Ernstfall den gesamten Versicherungsschutz kosten kann. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) vereinbart werden. Die Verletzung solcher vertraglicher Obliegenheiten kann massive finanzielle Folgen haben, da sie häufig strenge Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung stellen und eine Nichtbeachtung zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Es gilt auch zu überlegen, ob jede Beratung oder Vermittlung tatsächlich durchgeführt werden muss – und zwar nicht nur im Hinblick auf einen erfolgreichen Vertragsabschluss. Eine Beratung sollte immer auch im besten Interesse des Kunden und in Einklang mit den eigenen beruflichen Pflichten erfolgen. Nur der Abschlusswille kann Risiken bergen, die beim Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) später hohe Kosten (Schadenersatz) verursachen können.

Versicherungsnehmer sollten sich daher genau über ihre gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen informieren und sorgfältig prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen können, um nicht aus der Deckung zu fallen.

Das Urteil ist im Volltext finden Sie hier: OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g.

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Wiener Neustadt, 07.11.2024

Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und damit auch die Bedrohungen für die Cybersicherheit. Unternehmen jeder Größe müssen sich diesen Herausforderungen stellen, um sensible Daten zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Hier sind die wichtigsten Trends für 2024, die Sie im Auge behalten sollten:

Datenlecks und Datenschutzverletzungen als Hauptgefahr

Datenverletzungen sind nach wie vor die größte Sorge für Unternehmen. Laut dem Allianz Risk Barometer 2024 haben 59 % der Befragten angegeben, dass Datenlecks das größte Cyberrisiko darstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten sind Unternehmen vermehrt der Gefahr ausgesetzt, Opfer von massiven Datendiebstählen zu werden. Ein besonders besorgniserregender Trend ist die steigende Anzahl von „Non-Attack“-Vorfällen, bei denen Datenschutzverletzungen ohne direkten Hackerangriff auftreten, z.B. durch falsche Datenerfassung oder unsachgemäße Verarbeitung.

Die Bedrohung durch Ransomware bleibt bestehen

Obwohl Ransomware-Angriffe in den letzten Jahren durch bessere Sicherheitsvorkehrungen und Backup-Strategien eingedämmt wurden, bleiben sie eine der größten Bedrohungen. Im Jahr 2024 entfielen 58 % der Großschadensfälle im Bereich Cyber auf Ransomware-Angriffe. Diese Angriffe sind besonders gefährlich, weil sie häufig sowohl eine Verschlüsselung von Daten als auch deren Diebstahl beinhalten, was den Druck auf Unternehmen erhöht, Lösegeld zu zahlen.

Künstliche Intelligenz (KI) – Chance und Risiko zugleich

KI wird in der Cybersicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen. Auf der einen Seite können Unternehmen mithilfe von KI Sicherheitslücken schneller identifizieren und Angriffe in Echtzeit abwehren. Andererseits erhöht die Nutzung von KI auch das Risiko für Datenschutzverletzungen, da große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre KI-Anwendungen den Datenschutzgesetzen entsprechen und ethische Standards eingehalten werden.

Die Rolle der Cyber-Hygiene

Die beste Verteidigung gegen Cyberbedrohungen ist eine solide Cyber-Hygiene. Das bedeutet, dass Unternehmen starke Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Notfallpläne implementieren müssen. Schwachstellen in der Lieferkette, z.B. bei Drittanbietern, sind nach wie vor ein großes Risiko. Umfassende Sicherheitsaudits und strenge Verträge mit Drittanbietern sind entscheidend, um die Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.

Proaktive Maßnahmen sind unerlässlich

Die Bedrohungslandschaft im Bereich Cybersicherheit entwickelt sich ständig weiter. Unternehmen müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Dazu gehören nicht nur Investitionen in fortschrittliche Sicherheitstechnologien, sondern auch eine verstärkte Sensibilisierung für Risiken in der Lieferkette und die Einhaltung strenger Datenschutzbestimmungen.

In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cybersicherheit zu einem zentralen Faktor für den Geschäftserfolg. Unternehmen, die diesen Herausforderungen mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen, werden in der Lage sein, nicht nur ihre Daten, sondern auch ihren Ruf zu schützen.

Sichern Sie Ihr Unternehmen

Eine maßgeschneiderte Cyberlösung kann unter www.cyberprotect.at angefragt werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihr Unternehmen effektiv gegen die wachsenden Bedrohungen im digitalen Raum abzusichern.

Hier können Sie den gesamten ALLIANZ COMMERCIAL Cyber security resilience 2024-Report lesen: https://commercial.allianz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/cyber-security-trends-2024.pdf

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 10.10.2024

Die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler bietet umfassenden Schutz für alle Tätigkeiten, die im Rahmen des Gewerbes oder der Konzession ausgeübt werden (mit einigen Einschränkungen für Wertpapierfirmen). Neben der Pflichtdeckung gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz individuell zu erweitern.

Für einen umfassenderen Schutz können Versicherungsnehmer zusätzliche Deckungserweiterungen wählen, die gegen eine höhere Prämie spezifisch auf ihre individuellen Risiken zugeschnitten sind.

Die wichtigsten Erweiterungen im Detail

In marktüblichen Versicherungsbedingungen sind Schäden, die aus Schadenersatzansprüchen von Personen resultieren, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder dessen Angehörige sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die gegenüber Geschäftspartnern geltend gemacht werden, mit denen der Versicherungsnehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder ähnlichen Strukturen tätig ist, sowie gegenüber juristischen Personen, auf die der Versicherungsnehmer aufgrund von Beteiligungsverhältnissen wesentlichen Einfluss ausüben kann.

Mit der Deckungserweiterung besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz,  wenn alle gesetzlichen und berufsspezifischen Vorgaben eingehalten wurden und der Schaden durch leicht fahrlässiges Handeln entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsschutz ebenfalls möglich, sofern der Schaden den Betrag von 15.000 Euro übersteigt und innerhalb der Versicherungssumme unter 500 000 Euro bleibt. In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

Schäden, die durch vorsätzliches Handeln entstehen, sowie Schäden, die durch die Tätigkeit als Emittent oder Prospektersteller verursacht wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Versicherung bietet generell keinen Schutz, wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Kunden vorsätzlich schädigen oder wissentlich gesetzliche Informations- und Aufklärungspflichten, Standesregeln oder gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsmodalitäten missachten. Dies schließt auch Verstöße gegen Regeln ein, die zur Entstehung des Schadens geführt haben oder das Risiko eines Schadens erhöht haben.

Allerdings kann der Versicherungsschutz im Rahmen einer Deckungserweiterung auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dem Versicherungsnehmer ein wissentliches, aber nicht schadenverursachendes Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Standesregeln oder Berufsnormen vorgeworfen wird. Diese Erweiterung muss ausdrücklich und schriftlich beantragt werden und im Versicherungsschein vereinbart sein.

Wenn sich jedoch herausstellt, dass das wissentlich abweichende Verhalten mit der Absicht oder der bewussten Inkaufnahme einer möglichen Schädigung des Kunden erfolgt ist, besteht auch im Fall einer solchen Deckungserweiterung kein Versicherungsschutz. Sollte der Versicherer in einem solchen Fall bereits Deckung gewährt haben, wird diese rückwirkend entzogen und der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss dem Versicherer die entstandenen Kosten ersetzen.

Pflichtverletzungen, die auch ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer nicht als potenziell schadensverursachend erkennen würde, sind von dieser Regelung ausgenommen. Hierunter fallen auch Unterlassungen, bei denen ein potenzieller Vermögensschaden nicht vorhersehbar ist oder durch das Abweichen nicht vergrößert werden könnte.

  • Besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung

Wenn die Deckungserweiterung „Wissentliches Abweichen und sonstiges Abweichen“ ausdrücklich beantragt und gegen eine Mehrprämie versichert wurde, besteht abweichend von den allgemeinen Deckungsausschlüssen und Obliegenheiten bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme Versicherungsschutz.

Dieser Schutz umfasst Vertretungskosten für einen vom Versicherer benannten Rechtsvertreter in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wegen Verletzung von Ausübungs- und Standesregeln bis zu 50.000 Euro, abzüglich eines Selbstbehalts von 5 000 Euro. Nicht gedeckt sind Strafzahlungen.

Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche abgedeckt, die trotz Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln entstehen, sofern die Verletzung nicht wissentlich und direkt schadensursächlich war.

Wenn der Versicherungsnehmer das „Rechts- und Datenschutzpaket“ ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein festgehalten hat, besteht folgender Versicherungsschutz:

Rechtspaket – Verfahren mit Aufsichtsbehörden:

Es besteht Versicherungsschutz bis zu einer Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode für Verfahren bei Aufsichtsbehörden. Dieser Schutz umfasst:

  • Verfahren vor österreichischen oder europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden,
  • Aufsichtsbehörden für Versicherungsvermittler,
  • Berufliche Standesvertretungen oder Schutzverbände.

Der Versicherungsschutz gilt für Untersuchungen oder Maßnahmen, die von diesen Behörden erstmals durchgeführt oder schriftlich angekündigt wurden, sowie für die Durchsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren oder Aufsichtsverfahren, wenn diese verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände betreffen. Auch Verfahren vor reinen Strafbehörden ohne Aufsichtsbefugnis sind eingeschlossen, solange sie im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) durchgeführt werden.

Nicht versichert sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, die sich auf gerichtlich strafbare Taten, vorsätzliche Handlungen oder Verfahren vor Strafgerichten und Staatsanwaltschaften beziehen, sowie Verfahren im Zusammenhang mit Finanzdelikten oder bewusster Missachtung von Aufsichtsnormen.

Versichert sind hingegen Verfahren, die lediglich den Vorwurf von Ungehorsamsdelikten betreffen, sofern diese Verstöße gegen Organisations- und Ausübungsvorschriften nicht wissentlich begangen wurden oder auf mangelnde Überwachung von Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Verfahrensaufwendungen, die nur der Minderung der Strafhöhe dienen, sind nicht gedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Verfahren vor Aufsichtsbehörden, die sich auf Rechtsverletzungen beziehen, die geeignet sind, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden auszulösen. Verstöße, die nur formeller Natur sind und keinen Einfluss auf die Kundenaufklärung oder -beratung haben, sind ausgeschlossen.

Im Rahmen der Deckungssumme übernimmt der Versicherer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten eines qualifizierten Rechtsvertreters, der vom Versicherer benannt oder ausgewählt wurde, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche und zur Befriedigung berechtigter Ansprüche. Dies schließt auch notwendige Gutachten und Kosten für Firmenstellungnahmen in Ermittlungsverfahren ein.

 

Datenschutzpaket:

Im Rahmen der Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode bietet die Versicherung Schutz für Schäden Dritter nach dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen. Dies umfasst Verstöße gegen § 54 DSG, Art 32 DSGVO sowie branchenspezifische gesetzliche Datenschutzvorgaben. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden aus mangelnder Sicherheit von Daten, die bei Dritten gespeichert, verarbeitet oder ausgelagert sind.

Ebenfalls versichert sind angemessene und nachgewiesene Kosten, die durch gesetzliche Informationspflichten bei Datenverlusten und unbefugten Datenzugriffen entstehen. Beispielsweise umfasst dies die Kosten zur Verständigung betroffener Personen nach einem Hackerangriff auf Daten, die beim Versicherungsnehmer gespeichert sind.

Als auslösendes Ereignis für den Versicherungsfall gilt das Bekanntwerden eines Hackerangriffs oder unbefugten Datenzugriffs. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, solche Ereignisse unverzüglich dem Versicherer und der Aufsichtsbehörde zu melden sowie alle potenziell Betroffenen gemäß Art 33 und 34 DSGVO zu informieren.

Der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung in einem Versicherungsvertrag ist besonders im Bereich der Haftpflichtversicherungen von großer Bedeutung. Die Nachdeckung bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Ende eines Versicherungsvertrags, in dem der Versicherer weiterhin für Schäden aufkommt, die während der Vertragslaufzeit (durch Verstoß) entstanden sind, aber erst nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden. Eine unbegrenzte Nachdeckung bedeutet, dass die Versicherung ohne zeitliche Begrenzung für solche spät gemeldeten Schäden einsteht.

Dies ist besonders wichtig, weil in Schäden oder Fehler oft erst lange nach ihrem Entstehen erkannt werden. Ohne eine Nachdeckung würde der Versicherungsschutz nach Vertragsende enden, und Ansprüche, die später erhoben werden, könnten nicht mehr gedeckt sein. Dies würde zu erheblichen finanziellen Risiken für den Versicherten führen, insbesondere wenn es um hohe Schadensforderungen geht.

Für Berufstätige, die in den Ruhestand gehen oder ihre Tätigkeit beenden, bietet die unbegrenzte Nachdeckung ebenfalls einen wichtigen Schutz. Sie stellt sicher, dass auch nach der Beendigung der beruflichen Tätigkeit keine unversicherten Haftungsrisiken bestehen. So bleibt der Versicherte auch im Ruhestand vor unvorhergesehenen Ansprüchen geschützt.

Insgesamt bietet der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung langfristige Sicherheit und minimiert finanzielle Risiken, die durch spät entdeckte Schäden entstehen könnten. Es ist eine wichtige Absicherung gegen unvorhergesehene Haftungsansprüche und hilft, sich vor möglichen finanziellen Belastungen nach Vertragsende zu schützen.

Der Regressverzicht für Verwaltungsassistenten und selbständige Bürohilfskräfte bedeutet, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet, Schadenersatzansprüche gegen diese selbständigen Mitarbeiter geltend zu machen. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und schriftlich im Versicherungsschein festgehalten sein und bezieht sich auf Schadenfälle, die von selbständigen Bürohilfskräften und Verwaltungsassistenten des Versicherungsnehmers verursacht wurden, welche als arbeitnehmerähnlich gelten und über eine gültige Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Büroservice“ verfügen.

Damit der Regressverzicht greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens, die Verwaltungsassistenten oder Bürohilfskräfte müssen ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig sein und dies unter dessen Weisung und Aufsicht. Schäden, die aus berufsspezifischen Tätigkeiten wie Beratung oder Vermittlung gegenüber Kunden resultieren, sind vom Regressverzicht ausgeschlossen. Zweitens darf die Tätigkeit der Hilfskräfte nicht auf spezielle Bedürfnisse des Kunden ausgerichtet sein, die über allgemeine Informationen hinausgehen, und insbesondere nicht die Einholung von Unterschriften auf Anträgen umfassen. Drittens müssen die Hilfskräfte alle beruflichen, gesetzlichen und organisatorischen Vorschriften einhalten, die für den Versicherungsnehmer gelten, einschließlich der Gewerbeordnung und anderer relevanter Gesetze. Viertens dürfen die Hilfskräfte keine Vorstrafen, Exekutionen, Entzüge von Gewerbeberechtigungen oder sonstige Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufweisen. Fünftens dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, insbesondere darf die Entlohnung der Hilfskräfte nicht wesentlich von Vertragsabschlüssen mit Kunden abhängig sein.

Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit der Regressverzicht gilt. Der Verzicht soll Fehler abdecken, die durch Bürohilfskräfte entstehen, wie beispielsweise das versehentliche Nichtweiterleiten wichtiger Dokumente, während unerlaubte oder unzulässige Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Regressverzicht nicht gilt. Er greift nicht bei der Haftung des Versicherungsnehmers für Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB. Ebenso sind Schäden, die durch vorsätzliche oder wissentlich pflichtwidrige Handlungen der Hilfskräfte entstehen oder Tätigkeiten betreffen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner Gewerbe- oder Konzessionserlaubnis vorbehalten sind, nicht abgedeckt. Zudem sind Verstöße gegen spezielle Rechtsgebiete wie Immaterialgüterrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht, Kartellrecht, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht oder Kreditschädigungsrecht vom Regressverzicht ausgenommen.

Weiterhin gilt der Regressverzicht nicht, wenn sich herausstellt, dass eine Hilfskraft beratende Tätigkeiten ausgeübt hat oder wesentliche Informationen an Kunden weitergegeben wurden, ohne dass dies korrekt protokolliert wurde. In solchen Fällen ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig.

Warum sollten die Deckungserweiterungen eingeschlossen werden?

Der Einschluss von Deckungserweiterungen bietet umfassenderen Schutz vor spezifischen Risiken, die in den üblichen Grunddeckungen nicht abgedeckt sind. Diese Erweiterungen können entscheidend dazu beitragen, finanzielle Verluste zu reduzieren und die Reputation des Unternehmens zu wahren. Im Falle eines Schadens, bei dem eine nicht eingeschlossene Deckungserweiterung Schutz geboten hätte, müsste der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen. Daher ist es ratsam, diese Erweiterungen in Erwägung zu ziehen, um sich vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.

Letztlich steht die Entscheidung im Raum: Möchte man eine geringfügige Mehrprämie zahlen, oder das Risiko eingehen, im Schadenfall mehrere Zehn- oder sogar Hunderttausende Euro selbst zahlen zu müssen? Diese Abwägung muss jeder Versicherungsnehmer für sich selbst treffen.

Sie haben Fragen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf www.hoeher.info.

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Wiener Neustadt, 11.09.2024

Ähnlich ist dies auch bei Versicherungsvermittlern, denn oftmals wird „nur“ der Preis und die Angaben im Angebot verglichen, aber nicht die Versicherungsbedingungen, in denen der Versicherungsumfang vereinbart ist. Angesichts der sehr umfangreichen rechtlichen Vorgaben ist dies auch oftmals nicht einfach. 

Berufshaftpflichtversicherung benötigt

Versicherungsvermittler benötigen gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie. Dies gilt auch für gewerbliche Vermögensberater, die die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen erbringen dürfen.

Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist im § 137 Abs 1 GewO 1994 normiert, dies ist

  • die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen (Z1),
  • das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall (Z 2),
  • das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann (Z 3),
  • oder die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge (Z 4).
  • Daraus folgt, dass neben den bisher bekannten Bestimmungen, die nun in den Z 1 und 2 geregelt sind, auch der Online-Versicherungsvertrieb (Z 3) sowie die Rückversicherungsvermittlung (Z 4) vom gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz umfasst sein müssen.

Versicherungspflicht

Der Online-Versicherungsvertrieb wird ebenso wie die Rückversicherungsvermittlung nicht von allen Versicherungsvermittlern ausgeübt. Dennoch fällt dies unter die Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers, weil dies so im Gesetz vorgeschrieben ist. Sollte die Aufsichtsbehörde im Zug einer Überprüfung der Haftungsabsicherung zur Erkenntnis kommen, dass die (eigene) Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers nicht die Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 erfüllt, kann dies für den Versicherungsvermittler zu massiven Problemen führen, bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung (§ 137c Abs 5 GewO 1994). Die Behörde könnte weiters auf deren Homepage eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme gegen den Versicherungsvermittler veröffentlichen (§ 360a Abs 1 GewO 1994), dies hätte wahrscheinlich negative Auswirkungen für den Versicherungsvermittler.

Aus diesem Grund haben wir in den von uns angebotenen Versicherungsbedingungen klar geregelt, dass der Versicherungsschutz jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben umfasst (Punkt 3.13 lit f AVBV 2020). Somit ist gewährleistet, dass im Bereich der Pflichtversicherung die Grundvoraussetzungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Gewerbes zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind.

René Hompasz dazu: „Versicherungsvermittler sollen sich, wie deren Kunden auch, regelmäßig mit der eigenen Haftung und der Berufshaftpflichtversicherung auseinandersetzten, denn nur so wird es möglich sein, Risiken zu erkennen und diese bestmöglich zu managen bzw den passenden Versicherungsschutz zu finden, wobei die Prämie mit Sicherheit nicht der ausschlaggebende Punkt ist, sondern der Versicherungsumfang (und somit die Leistung des Versicherers im Schadenfall).“

Wiener Neustadt, am 24.05.2023

Eine Klarstellung der gesetzlichen Interessenvertretung der Immobilientreuhänder (Wirtschaftskammer) zum Tätigkeitsumfang von Immobilienmaklern hat ergeben, dass nach deren Auffassung Immobilienmakler neben „Immobilienfonds“ – so der gesetzliche unpräzise Wortlaut – auch Veranlagungen in Bauherrenmodelle, (geschlossene) Immobilienfonds sowie Vorsorgewohnungen vermitteln dürfen. Dies wiederum macht eine Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da diese (Pflichtversicherung) nun auch Veranlagungen und die damit verbundenen erheblichen Pflichten (zB detaillierte Aufklärung über die sogenannten „Weichkosten“ [siehe ua OGH 6 Ob 118/16w], Angemessenheitsprüfung, Beratungsprotokolle, Risikoanalyse etc.) – decken muss.

Die Versicherungspflicht gemäß § 117 Abs 7 GewO 1994 sieht vor, dass Immobilienmakler (§ 94 Z 35 GewO 1994) für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen müssen. Gemäß den besonderen Vorschriften der §§ 158b ff VersVG führt eine etwaige Leistungsfreiheit im Vertrag dazu, dass ein Versicherer dem Geschädigten einen „nicht versicherten Schaden“ bezahlten muss und der Versicherer dann zum vollen Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer berechtigt ist. Dies kann zu massiven finanziellen Auswirkungen führen, bis hin zur Insolvenz des Versicherungsnehmers/Schädigers und Vernichtung dessen wirtschaftlicher Existenz.

Um über einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutz zu verfügen, und einen etwaigen Regress des Versicherers zu vermeiden, sollten Immobilienmakler bei ihrem Haftpflichtversicherer anfragen, ob vom Versicherungsumfang auch die Beratung und Vermittlung von Veranlagungen in Bauherrenmodelle, Vorsorgewohnungen sowie die Vermittlung von Beteiligungen an (geschlossenen) Immobilienfonds (§ 117 Abs 2 Z 4 GewO 1994) umfasst ist und welche besonderen Obliegenheiten für deren Vermittlung bestehen. Wird diese Deckung nicht bestätigt, liegt offenbar kein Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Vorgaben vor!

Wir haben unser Deckungskonzept mit der Allianz Global Corporate & Specialty SE (für welche wir als Abschlussagentin tätig sind) überarbeitet und den Versicherungsschutz entsprechend angepasst, sodass über uns versicherte Immobilientreuhänder über einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite. Dort finden Sie auch einen Prämienrechner zur Berechnung der Versicherungsprämie für Immobilientreuhänder.

Wiener Neustadt, am 20.08.2020

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