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Wenn das „gesetzeskonforme“ Löschen von personenbezogenen Daten zum Verhängnis wird

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde im Jahr 2016 kundgemacht und wirft nach wie vor Fragen in der praktischen Umsetzung auf. Der Hintergrund der Verordnung ist der einheitliche Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Für ein besseres Verständnis widmen wir uns in diesem Beitrag zunächst den Begrifflichkeiten:

Was sind personenbezogene Daten?

Gemäß Artikel 4 Z 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Sollten Sie mit einem Löschungsansuchen konfrontiert sein, holen Sie sich die juristische Meinung eines Rechtsanwaltes ein, da jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist bzw die Frage geklärt werden muss, ob überhaupt personenbezogenen Daten vorliegen.

Missverständliche Interpretation der Verordnung

Viele Merkblätter im Internet zur DS-GVO haben zu vielen Anfragen und zu klaren Missverständnissen geführt. Als Beispiel hier „Rat“ aus dem Internet:

„Demnach sind personenbezogenen Daten zu löschen, sobald die für die Erhebung geltend gemachten Zwecke erfüllt bzw. aufgehoben sind, die Daten also nicht mehr benötigt werden. Die zweckentfremdete Nutzung ist grundsätzlich unzulässig.“

So weit, so gut. Aber gilt das tatsächlich immer und für alle Berufsgruppen? Kurze Antwort: „Ja, aber …“. Wenn Finanzdienstleister oder Versicherungsvermittler den Nachweis Ihrer Risikoaufklärung mit den Kundenakten samt dem Beratungsprotokoll „brav“ löschen, kann das schwerwiegende Folgen haben.

Welches Riesenproblem kann bei Datenlöschung entstehen?

Angenommen ein Versicherungsvermittler löscht nach der Kündigung eines Kunden sämtliche Daten über die Zusammenarbeit. Wenn derselbe Kunde nach Jahren klagt, wozu er 30 Jahre und 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und dem Schädiger reichlich Zeit hat, ist nicht nur die Beweislage ein Problem, sondern auch der Haftpflichtversicherer, der nach den marktüblichen Bedingungen wegen Obliegenheitsverletzungen zu Recht Leistungsfreiheit erklären kann, womit der Berater nach Jahren seriöser Berufsausübung in seine Existenz bedrohliche Situationen gerät und mit dem Rücken zur Wand prozessieren muss.

Darf man denn das?

Nach Artikel 17 Abs 3 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) beseht ein Recht auf Datenlöschung des Kunden nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist, was angesichts der Obliegenheiten laut Haftpflichtversicherungsvertrag evident der Fall ist.

Das Löschen der Kundendaten oder die Entsorgung der Datenträger sollte daher dringend überdacht und unterlassen werden.

Im besten Fall geraten Sie nie in eine vergleichbare Situation!

Autor:
MMag. Dr. Johannes Neumayer
RA e.m.

Wiener Neustadt, am 09.04.2024

Bildnachweis: Kirill-makes-Pixs/ Pixabay, 09.04.2024

Die österreichweite Höher Roadshow 2024 bot einen praxisnahen Einblick in die digitale Transformation und die Bedeutung der Haftungsprävention für die Versicherungs- und Finanzbranche. An insgesamt acht Terminen gab es für die Teilnehmer kompakte Wissensvermittlung, praktische Tipps für präventive Maßnahmen zur Haftungsvermeidung durch digitale Lösungen und Best Practice-Ansätze für effizientes Arbeiten.

Movie-Time in Linz

Wer noch nie auf einem Roadshow-Event war, bekommt hier einen guten Eindruck:

Schnappschüsse der Roadshow 2024

In Linz und Wien hieß es für die Teilnehmer und Referenten „bitte lächeln“. Eine Auswahl der gesammelten Schnappschüsse gibt es hier zu sehen:

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Best Practice für die Finanz- und Versicherungsbranche

Die drei österreichischen Unternehmen Höher Insurance Services GmbH, INFINA Credit Broker GmbH und Vers-Admin M. GmbH berichteten aus der eigenen Geschäftspraxis und zeigten, dass Digitalisierung den Vermittlungsprozess optimiert und gleichzeitig die Einhaltung gesetzlicher Pflichten sicherstellt.

Die Höher Insurance Services GmbH, mit 30 Jahren Erfahrung im Bereich Financial Lines, hat den gesamten Versicherungsvermittlungsprozess – von Anfrage über Angebot bis hin zum Abschluss – zu 100 % digitalisiert. Dies ermöglicht nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Aufklärungs- und Informationspflichten, sondern auch maßgeschneiderte Produktlösungen für jeden Kunden.

„Wir haben die Bearbeitungszeit um mehr als zwei Drittel verkürzt und können uns verstärkt auf individuelle Kundenanfragen konzentrieren. Besonders wichtig ist es für uns, unseren Kunden telefonisch zur Verfügung zu stehen und ausreichend Zeit für ihre Anliegen zu haben“, erklärt René Hompasz, Geschäftsführer der Höher Insurance Services GmbH.

Die INFINA Credit Broker GmbH, Spezialist für Immobilienfinanzierungen, revolutioniert den Markt mit dem digitalen Assistenten Kiri auf Profin. Mit einem vermittelten Kreditvolumen von über einer Milliarde Euro im Jahr 2023 festigt INFINA seine Marktführerschaft. Die Kreditplattform, die mehr als 4.000 Beteiligte wie Kreditberater, Netzwerkpartner und Banken vereint, setzt auf modernste End-to-End-Prozesse und KI zur Steigerung von Effizienz und Sicherheit.

„Mit unserer Kreditplattform Profin ist INFINA führend in der Einführung und Anwendung von KI im Finanzdienstleistungssektor. Unser Ziel ist es, das Potenzial der KI voll auszuschöpfen, um nicht nur unsere Produktivität zu steigern, sondern auch unsere Dienstleistungen kontinuierlich zu erweitern und zu verbessern“, sagt Christoph Kirchmair, Gründer und CEO von INFINA. Durch Standardisierung und Digitalisierung schafft INFINA einen effizienten, rechtssicheren Beratungsprozess und minimiert Risiken, was wesentlich zur Haftungsprävention und Produktivitätssteigerung beiträgt.

 

Die Vers-Admin M. GmbH, eine Tochtergesellschaft der FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH, ist ein führender Servicedienstleister für Versicherungsmakler und sowie Versicherungsagenten im Bereich des volldigitalen Backoffice. Die Software smartMSC ermöglicht eine papierlose, standortunabhängige und kundenindividuelle Abbildung sämtlicher Prozesse von der Erstberatung bis zur Vertragsunterzeichnung per E-Signatur.

„Mit der Schnittstellentechnologie von smartMSC können nicht nur sämtliche Versicherungsengagements der Kunden auf einen Blick dargestellt, sondern auch die gesamte Vermögens- und Schuldenbilanz mit Investmentfonds, Sparguthaben und Finanzierungen verwaltet werden“, betont Geschäftsführer Reinhard Magg. Die digitale Architektur umfasst auch einen Dokumentenordner mit Archivfunktion, der eine sichere Aufbewahrung sämtlicher Daten auf firmeneigenen Servern ermöglicht.

Zusammenfassend: Die zahlreichen Teilnehmer bei allen acht Terminen bestätigte die Aktualität der Themen und das große Interesse an praxisnaher Wissensvermittlung der Branchenexperten. Insgesamt wurden rund 5.000 Stunden Weiterbildung zertifiziert. Eine Wiederholung der Eventreihe im Jahr 2025 ist sicher.

Wiener Neustadt, am 12.03.2024

Bildnachweis: upart

Zunehmende Digitalisierung im privaten und öffentlichen Sektor, steigende Anzahl an Cyberangriffen und höhere Abhängigkeit von digitalen Lösungen seit der COVID-19 Pandemie. Das und noch mehr ließ den Ruf nach einer verstärkten Cyber- und Informationssicherheit innerhalb der Europäischen Union lauter werden. Der Europäische Gesetzgeber folgte diesem Ruf und erlies die am 16.12.2023 in Kraft getretene NIS-II-Richtlinie („NIS II“), welche die bisherige Richtlinie zu Netz- und Informationssicherheit (NIS-I-Richtlinie) ablöste.

Was ist neu?

NIS II bringt im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie eine Vielzahl an Neuerungen, wozu insbesondere die erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs zählt. Neben den bereits bisher erfassten Sektoren (Energie, Verkehr, Bankwesen, Gesundheitswesen, usw) sind zukünftig auch Unternehmen anderer kritischer Sektoren (Post- und Kurierdienste, Lebensmittel, Chemie, Öffentliche Verwaltung, …) vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst.

Wer ist betroffen?

Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich auch auf Unternehmen mittlerer Größe (über 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz über EUR 10 Mio) erweitert. Daneben trifft die NIS II eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und legt für beide Kategorien zum Teil voneinander abweichende Regelungen fest. Die Verpflichtung zum Umsetzen der geforderten Sicherheitsmaßnahmen besteht zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen als wesentliche oder als wichtige Einrichtung zu qualifizieren ist. Eine zentrale Unterscheidung beider Kategorien besteht jedoch im Rahmen der Aufsicht und der Sanktionen, die im Falle von Gesetzesverstößen verhängt werden können.

Was ist zu tun?

Die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen sind zukünftig verpflichtet, umfassende Risikomanagementmaßnahmen in Bezug auf Cybersicherheit sowie entsprechende Berichtspflichten zu etablieren. Die Verantwortung dafür liegt bei der Unternehmensleitung, die über ausreichend Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken in diesem Bereich verfügen muss und für Pflichtverletzungen entsprechend haftbar gemacht werden kann. Im Rahmen der Berichtspflichten müssen erhebliche Sicherheitsvorfälle (schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste) schnell gemeldet werden, um eine potenzielle Ausbreitung zu verhindern. Betroffene Unternehmen müssen solche Fälle im Rahmen einer Frühwarnung spätestens binnen 24h an die zuständige Stelle melden, wobei innerhalb von 72h eine aktualisierte Meldung zu erstatten ist. Die Unternehmen müssen daher auch entsprechende Systeme und Verfahren implementieren, um diesen Anforderungen entsprechen zu können.

Die Richtlinie ist nun von den Mitgliedstaaten bis zum 17.10.2024 in nationales Recht umzusetzen – noch fehlt aber der nationale Rechtsakt. Es bleibt daher spannend, ob die Vorgaben tatsächlich per 17.10.2024 schlagend werden.   

Sie wollen mehr über NIS-II und weitere Regelwerke erfahren? Die Höher Akademie informiert laufend. Mehr erfahren.

Wiener Neustadt, am 07.03.2024

Bildnachweis: fabrikasimf / Freepik, 07.03.2024

In einem Verfahren vor dem LG Klagenfurt (50 Cg 89/20s) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob bei der Versicherungsvermittlung für den Vermittler eine besondere Nachforschungspflicht in Bezug auf den Listenpreis, und insbesondere der nachträglich eingebauten Sonderausstattung besteht.

Das Vorbringen des Klägers

Der Kläger, ein Elektroinstallateur, fordert mit der Klage vom 09.11.2020 von der Beklagten, einer Versicherungsmaklergesellschaft, die Zahlung von 22.602 Euro zuzüglich 4 % Zinsen. Er argumentiert, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie es versäumt habe, den korrekten Listenpreis für die Kaskoversicherung des Firmenwagens zu ermitteln. Dieser Preis sollte auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen berücksichtigen. Der Kläger behauptet, dass dies leicht durch Einsicht in ein von Versicherern verwendetes EDV-System möglich gewesen wäre, indem die Fahrgestellnummer eingegeben wird, um den richtigen Listenpreis zu ermitteln. Es wird weiterhin argumentiert, dass dies auch bei anderen von der Versicherungsmaklergesellschaft versicherten Verträgen unterlassen wurde, was auf einen organisatorischen Fehler hinweist. Der korrekte Listenpreis inklusive Sonderausstattung hätte beim Kläger, seiner Ehepartnerin oder dem KFZ-Händler erfragt werden können.

Die Verteidigung der Beklagten

Die Beklagte kontert, dass kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht vorliegt und die nun geltend gemachten Kosten für Sonderausstattungen nicht bekannt gegeben wurden. Sie leitet aus der Lehre und der Judikatur keine spezielle Untersuchungspflicht für den Makler ab, wenn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Informationen des Versicherungsnehmers (in diesem Fall des Klägers) zu zweifeln. Der Makler kann sich auf die Angaben seines Kunden verlassen, und das Versicherungsangebot wurde auf der vom Kläger übergebenen Auftragsbestätigung basierend vermittelt. Ein Organisationsverschulden liegt beim Kläger, da er es versäumt hat, seinen Dienstleistern die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Es besteht keine Pflicht des Versicherungsmaklers, detektivische Nachforschungen anzustellen.

Die Entscheidung des Gerichtes

Mit Urteil vom 03.05.2021 (50 Cg 89/20s) hat das LG Klagenfurt die Klage abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass der Kläger der Beklagten weder den Listenpreis noch die vorhandene Sonderausstattung mitgeteilt hat. Es ist dabei unerheblich, ob ein EDV-System vorhanden ist, sondern nur, ob die Beklagte über ein solches verfügt (was nicht der Fall war). Es besteht keine besondere Untersuchungspflicht für den Versicherungsmakler, da der Versicherungsnehmer in der Regel umfassendere Kenntnisse über die zu versichernden Gegenstände hat. Obwohl die Vorgehensweise der Beklagten im konkreten Fall nicht optimal war, reicht dies gemäß der dargelegten Judikatur nicht aus, um eine Haftung für die dem Kläger durch die Unterversicherung entstandenen Schäden zu begründen. Der Kläger wurde zur Zahlung der Kosten in Höhe von 7.511,94 Euro für die Verteidigung der Beklagten verpflichtet.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass präzises und gewissenhaftes Arbeiten unerlässlich ist. Bei etwaigen Zweifeln an den erhaltenen Informationen ist es erforderlich, diese zu klären. Fehlt diese Klärung und bestehen Unsicherheiten, entsteht keine spezielle Pflicht zur weiteren Untersuchung. Ebenso ist die Erstellung einer umfassenden Beratungsdokumentation von entscheidender Bedeutung. Ebenso wichtig ist die Aufbewahrung dieser Dokumentation, um im Bedarfsfall mögliche Ansprüche bestmöglich abwehren zu können.

Wiener Neustadt, am 06.02.2024

Bildnachweis: © jcomp/ Freepik, 06.02.2024

Die Veranstaltung „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“ bietet eine einzigartige Möglichkeit für alle, die im Bereich der Versicherungsvermittlung aktiv sind, ihr Fachwissen zu vertiefen und praxisrelevante Einblicke in die Welt der Beraterhaftung und Schadenfälle zu gewinnen. Hier sind fünf plausible Gründe, warum Sie an diesem Seminar teilnehmen sollten:

1. Verständliche Erklärung komplexer Themen

Die Schadenfälle aus der Beraterhaftung sind häufig komplex und erhalten selten mediale Aufmerksamkeit. Das Seminar zeichnet sich durch eine verständliche Aufbereitung dieser komplexen Thematik aus, basierend auf fast 30 Jahren Schadenerfahrung und tausenden Schadenfällen. Teilnehmer erhalten nicht nur einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, sondern auch praxisnahe Einblicke in reale Fälle.

2. Umfassende Vermittlung rechtlicher Grundlagen

Der erste Seminarteil widmet sich den rechtlichen Vorgaben für die Versicherungsvermittlung, schafft somit ein solides Fundament für das Verständnis von Schadenfällen. Von Ausübungsvorschriften bis hin zu Vermittlertypen werden alle relevanten rechtlichen Aspekte behandelt, um die Teilnehmer optimal vorzubereiten.

3. Praxisnahe Behandlung von Schadenfällen

Im zweiten Teil werden konkrete Schadenfälle aus der Beraterhaftung behandelt, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. Dies ermöglicht den Teilnehmern, von realen Fällen zu lernen und vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsfällen zu verstehen.

4. Reduzierung der eigenen Haftung im Fokus

Das Seminar schließt mit einem essenziellen Thema – der Reduzierung der eigenen Haftung. Neben der Erläuterung verschiedener Aspekte der Berufshaftpflichtversicherung werden auch präventive Maßnahmen zur Haftungsreduzierung vorgestellt. Dieser praxisnahe Ansatz ist entscheidend für alle, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind.

5. Zertifizierte Fortbildung (IDD, MiFID II, WKO)

Die Veranstaltung bietet nicht nur relevantes Wissen, sondern auch die eine Zertifizierung gemäß MiFID II, IDD und den Lehrplänen für Gewerbliche Vermögensberater sowie Versicherungsagenten und -makler der Wirtschaftskammer Österreich im Ausmaß von sechs Stunden.

Fazit

Das Seminar „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“ ist eine gute Gelegenheit, die Herausforderungen und Chancen im Bereich der Beraterhaftung zu verstehen. Durch praxisnahe Beispiele, umfassende rechtliche Grundlagen und eine qualifizierte Leitung wird dieses Seminar zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Weiterbildung für alle, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihr Wissen zu vertiefen und Ihre berufliche Kompetenz zu stärken. Hier geht’s zu den aktuellen Seminar-Terminen!

Wiener Neustadt, am 09.01.2024

Bildnachweis: © master1305 / Freepik

Die Entscheidung zwischen fixen und variablen Zinsen bei Krediten ist komplex und erfordert eine fundierte Beratung. Hierbei spielt die Digitalisierung eine zentrale Rolle – nicht nur bei der Entscheidungsfindung, sondern auch bei der Dokumentation und Haftungsvermeidung. Digitale Protokolle sind unverzichtbare Werkzeuge zur Einhaltung der Auskunftspflichten und zur langfristigen Dokumentation der Beratung gemäß dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).

Die Bedeutung der richtigen Zinswahl

Die Wahl zwischen fixen und variablen Zinsen lässt sich nicht pauschal beantworten. Fixzinsen bieten Planungssicherheit und Schutz vor Zinssteigerungen, während variable Zinsen in Phasen niedriger Zinsen Vorteile bieten, jedoch das Risiko steigender Raten bergen. Diese Entscheidung sollte individuell getroffen werden, basierend auf persönlicher Finanzlage, Risikobereitschaft und Marktprognosen.

Digitalisierung als Entscheidungshilfe

Moderne Softwarelösungen, wie die von Infina entwickelte Kreditplattform Profin, bieten umfangreiche Tools zur Analyse aller Zinsmodelle im Kontext der aktuellen Marktsituation und persönlichen Finanzen. Sie ermöglichen die Simulation verschiedener Szenarien und bieten eine transparente Übersicht über mögliche Kosten und Risiken.

Haftungsvermeidung durch Dokumentation

Eine genaue Dokumentation der Beratung ist im Sinne des HIKrG unerlässlich. Die Profin Plattform erleichtert die Erfassung und Speicherung aller relevanten Daten und Gesprächsinhalte, gewährleistet die Einhaltung der Auskunftspflichten und schützt Kreditvermittler sowie Kunden vor späteren Missverständnissen oder rechtlichen Problemen.

Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern

In der heutigen Kreditlandschaft ist die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern wie Versicherungsberatern von großer Bedeutung. Tippgeber und Berater können digitale Lösungen nutzen, um nahtlos Informationen auszutauschen und maßgeschneiderte, ganzheitliche Finanzlösungen für ihre Kunden zu entwickeln.

Langfristiger Nutzen

Die Vorteile der Digitalisierung gehen über den Abschluss des Kredits hinaus. Digitale Systeme sorgen für eine sichere Speicherung aller Dokumente und Beratungsnachweise, die auch Jahre später noch leicht zugänglich sind. Dies bietet dauerhafte Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten.

Fazit

Die Wahl zwischen fixen und variablen Zinsen wird durch aktuelle Zinsentwicklungen und individuelle Umstände beeinflusst. Digitale Tools sind entscheidend für fundierte Entscheidungen und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen.

Praxisnahe Einblicke auf der Roadshow

Auf unserer bevorstehenden Roadshow legen wir besonderen Wert darauf, Ihnen praxisnahe Beispiele zu präsentieren. Diese werden die Theorie mit der Realität verbinden und Ihnen konkret aufzeigen, wie digitale Tools in unterschiedlichen Szenarien der Kreditvermittlung eingesetzt werden können. Von der effektiven Nutzung der Profin Plattform in der Beratungspraxis bis hin zur Demonstration, wie digitale Dokumentationen in komplexen Haftungsfällen unterstützen können, bieten wir Ihnen einen Einblick in die praktische Anwendung unserer Lösungen. Unser Ziel ist es aufzuzeigen, wie Sie mit moderner Technologie optimale Entscheidungen für sich und Ihre Kunden treffen können.

Innsbruck, am 14.11.2023

Bildnachweis: © jcomp / Freepik

Was ist ein Abschlussagent?

Sie haben sich schon einmal gefragt, was die Vorteile eines sogenannten Assekuradeurs sind und was eigentlich dessen Tätigkeitsfeld ist? Wir haben für Sie alles Wesentliche über den sogenannten „Abschlussagenten“ und welche Vorteile eine Zusammenarbeit insbesondere für Versicherungsmakler bietet.

Managing general agent, Assekuradeur, Abschlussagent – es gibt viele Begriffe für Versicherungsagenten, die eine Zeichnungsberechtigung eines Versicherers besitzen. Die Tätigkeit dahinter, die am ersten Moment eventuell etwas unklar oder zumindest ungeläufig erscheint, ist im Prinzip ganz einfach zu erklären:

Anders als ein Versicherungsagent, der „nur“ zur Vermittlung vom Versicherer bereitgestellter Produkte berechtigt ist, darf der Assekuradeur gewisse Risiken selbst zeichnen. Das bedeutet, dass er in die Rolle des Versicherers schlüpft und (im Rahmen seines Zeichnungslimits) gewisse Produkte selbst konzipieren und vertreiben darf.

Klasse statt Masse?

Sie fragen sich jetzt vielleicht, wofür man ein solches Modell überhaupt benötigt, denn schließlich besitzen die meisten Versicherer ohnehin eine eigene Underwriting– und Schadenabteilung sowie ein entsprechendes Makler- und Vertriebsservice? Die Antwort auf diese Frage liefert ein simples Wort: Nischenprodukte.

Sie werden am Markt kaum Abschlussagenten finden, die „herkömmliche“ Massensparten als deren Hauptgeschäftszweig nennen, denn das Geschäftsmodell liegt darin, als Spezialist in gewissen Nischen tätig zu sein. Einige Beispiele hierfür wären Sparten wie die Seefahrt, aber auch komplexe technische Versicherungen oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen gehören dazu.

Vier Vorteile eines Abschlussagenten

Im Endeffekt bietet das Assekuradeur-Modell sowohl für Versicherer als auch für Vertriebspartner wie Versicherungsmakler einige wesentliche Vorteile:

Während Versicherer meist nach dem Ziel streben, ihre Versicherungsprodukte an eine breit gefächerte Kundengruppe zu streuen und somit das Massengeschäft in den Vordergrund stellen, agieren Assekuradeure nach dem Prinzip, ihre Produkte möglichst gezielt an die Kundschaft anzupassen.

Was dem Abschlussagenten hier besonders zugutekommt ist einerseits dessen Erfahrung und Spartenspezialisierung, aber auch die Tatsache, dass er Risiken (in gewissem Rahmen) selbst einschätzen, bewerten und zeichnen kann.

Für Kunden und Vertriebspartner ergibt sich dadurch mehr Spielraum bei der Konzeption von Versicherungsprodukten, verglichen zu den vorgefertigten und meist nur gering abänderbaren „Packages“ von Versicherungsunternehmen.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist die Geschwindigkeit, mit der Anfragen im Normalfall abgearbeitet werden können. Dies ist auch ein Mitgrund, warum sich Versicherer in komplexen Nischensparten dazu entscheiden, ihr eigenes Underwriting sozusagen „auszulagern“, indem sie einen Assekuradeur eine Zeichnungsvollmacht überlassen.

Denn während nicht alltäglicher Anfragen in großen Versicherungshäusern oft einige Abteilungen durchlaufen müssen und an diese viele verschiedene Mitarbeiter angebunden sind, gehören solche Anfragen bei Abschlussagenten zum Tagesgeschäft. Für Kunden und Vertriebspartner ist meist klar, wer der zugehörige Ansprechpartner ist, außerdem erfolgt die Abwicklung im Bestfall schnell und flexibel.

Versicherungsunternehmen besitzen oft die Problematik, die sich stetig ändernden Kundenbedürfnisse zu erkennen und ihre Produkte entsprechend anzupassen, da sie nicht direkt mit den (potentiellen) Kunden in Kontakt geraten. Umgekehrt besteht für Versicherungsvermittler die Herausforderung, die Bedürfnisse ihrer Kunden beim Versicherer durchzusetzen und diesen zu einer maßgeschneiderten Angebotslegung zu bringen.

Der Abschlussagent besitzt hierbei den „best of both worlds“ Vorteil – auf der einen Seite den direkten Kontakt zu Kunden und Vertriebspartnern, auf der anderen die Verbindung zum Versicherer. Im Zusammenhang mit der eigenen Zeichnungsberechtigung können somit dynamische Versicherungslösungen geschaffen werden, die an die Bedürfnisse der Kunden angepasst sind.

Der letzte und womöglich ausschlaggebendste Vorteil liegt in der Spezialisierung auf die genannten Nischensparten. Als Experte auf seinem Gebiet agiert der Assekuradeur einerseits als Versicherungsvertreiber, andererseits für Kunden und Partner als Ansprechmöglichkeit bei Fachfragen und Schadenfällen.

Während Versicherungsprodukte ohnehin oft eine gewisse Grundkomplexität aufweisen und nicht leicht zu „durchschauen“ sind, wird es im Bereich nicht-alltägliche Sparten häufig noch herausfordernder für Kunden und Versicherungsvermittler.

Einerseits mangels entsprechender Vergleichbarkeit, aber auch, weil man sich womöglich nicht tagtäglich mit gewissen Nischenprodukten auseinandersetzt. In solchen Fällen kann ein Abschlussagent als helfende Hand zu Seite stehen und bestmöglich dabei unterstützen, eine passende, maßgeschneiderte Versicherungslösung zu finden.

Spezialist und Schnittstelle

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Assekuradeure keine „herkömmlichen“ Versicherungsvermittler sind, sondern als Spezialisten in gewissen Bereichen auftreten. Als Schnittstelle zwischen Markt und Versicherer bieten sie sowohl ihren Kunden, aber auch Vertriebspartnern einige wesentliche Vorteile – wie beispielsweise Flexibilität, Fachwissen und die Fähigkeit, maßgeschneiderte Versicherungslösungen zu konzipieren. Eine Tätigkeit, die sich auszahlt: und zwar für alle Parteien.

Wiener Neustadt, am 14.11.2023

Bildnachweis: © wirestock / Freepik

Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Kunde (Geschädigte) wirft dem Berater (Versicherungsnehmer) vor, dass dieser bei der Schadensverursachung eine wissentliche Pflichtverletzung begangen hat. Dieser Vorwurf führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer des Beraters die Leistung verweigert, zu Recht?

Ja, da in diesem Fall der erweiterte Vorsatzausschluss zur Anwendung kommt.

Aber, aber …

Hier nützt es auch nichts, wenn der Berater den Vorsatz bestreitet, denn der Deckungsanspruch ist von dem vom Kunden erhobenen Anspruch abhängig (vgl RIS Justiz RS0081015) d.h. unter Zugrundelegung des vom Kunden behaupteten Sachverhalts. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Kunden behaupteten Sachverhalt (s dazu OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k).

Die Rückkehr des Versicherungsschutzes

Sollte sich der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung nicht bewahrheiten und im Urteil beispielsweise nur fahrlässiges Verschulden festgestellt worden sein, lebt der Versicherungsschutz wieder auf, und der Berater kann vom Versicherer die vertragliche Ersatzleistung verlangen. Bis dahin muss jedoch der Versicherungsnehmer das Verfahren auf eigene Kosten führen.

Unser Tipp für die Zukunft

Zuerst die schlechte Nachricht: Gegen Vorwürfe, wie oben beschrieben, kann sich ein Berater nur bedingt schützen. Dennoch gibt es eine gute Nachricht: Zu empfehlen ist eine geschäftsfallbezogene Dokumentation, die auch Jahre später im Anlassfall abgerufen und in einem Verfahren vorgelegt werden kann. Das ist allerdings nur eine mögliche Vorsichtsmaßnahme zur Reduktion der eigenen Haftung. Wenn Sie das Thema interessiert und Sie mehr über Haftungsfallen, Beraterhaftung generell und Trends im Versicherungswesen erfahren möchten, besuchen Sie am besten eine Weiterbildungsveranstaltung der Höher Akademie. Aktuelle Termine finden Sie hier.

Wiener Neustadt, am 10.11.2023

Bildnachweis: © creativeart / Freepik

Als Finanzdienstleister gehört es zum Tagesgeschäft, mit gewissen Produktgebern zusammen zu arbeiten, um deren Produkte und Leistungen an die eigene Kundschaft zu vermitteln. Im Laufe der Zeit hat sich ein regelrechter „Dschungel“ an Anbietern entwickelt, wo es teils schwierig ist, einen objektiven Überblick zu behalten.

Die Qual der Wahl

Um aus der Menge herauszustechen, gibt es unter den Produktgebern teils einen rigorosen Konkurrenzkampf: schließlich möchte sich jeder als bevorzugter Partner bei den Vermittlern positionieren. Diese dynamische Entwicklung führt aber auch dazu, dass manche Anbieter im Laufe der Zeit ihre Versprechen nicht halten konnten und folglich vom Markt „verschwunden“ sind – mitsamt den veranlagten Kundengeldern.

Solche Fälle können für die Vermittler höchst unangenehm werden, denn diese sind in erster Linie der Hauptansprechpartner der Kunden.

Um diese Situationen (und damit einhergehend einen Vertrauensverlust oder mögliche Schadenersatzansprüche) bestmöglich zu vermeiden, sollten bei der Produktgeberauswahl grundlegende Kriterien immer im Hinterkopf behalten werden!

Drei Kriterien für die Produktgeberauswahl

  • Bedenken Sie stets, dass Ihnen Ihre Kunden mit der Beauftragung, für diese Finanzdienstleistungen durchzuführen, ein hohes Maß an Vertrauen in die Hände legen. Dieses Vertrauen sollten Sie als Vermittler auch zu Ihren Produktgebern besitzen, um guten Gewissens deren Produkte zu vertreiben.
  • Auch wenn der Begriff des Vertrauens sehr subjektiv ist, gibt es bestimmte Faktoren, die eine gewisse Skepsis Ihrerseits hervorrufen können. Beispielsweise wenn sich der Produktgeber weigert, mündlich zugesagte Dinge schriftlich zu bestätigen. Oder wenn dieser bei Rückfragen schwer oder gar nicht erreichbar ist, auf spätere Zeitpunkte vertröstet oder kritische Anfragen gleich zur Gänze ignoriert.
  • In unsicheren Fällen sollte man sich stets die Frage stellen: Warum agiert der Produktgeber so und was könnte dessen Intention sein? Gleichzeitig steht aber auch die Frage im Raum, ob ein Geschäftspartner, der so handelt, überhaupt als seriös betrachtet werden kann und ob – bzw. wie Sie – diese Vorgehensweise gegenüber Ihren Kunden rechtfertigen können.
  • Die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ und das „Träumen von warmen Eislutschern“ – vermutlich kennt jeder eine dieser Redewendungen, die in gewissem Ausmaß auch auf (gescheiterte) Finanzkonstrukte umgelegt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrfach Fälle, bei denen seitens der Produktgeber eine überdurchschnittlich hohe Rendite versprochen wurde, mit einem Ausfallsrisiko von nahezu null und selbstverständlich in Kombination mit einer besonders hohen Vermittlungsprovision. Klingt zu schön, um wahr zu sein? Das ist es meistens auch.
  • Sollten Sie jemals in den „Genuss“ geraten, auf einen (neuen) Produktgeber zu treffen, der Ihnen reißerisch das Blaue vom Himmel verspricht, dann fragen Sie sich am besten rein objektiv: Wie ist das langfristig möglich, wie kann der Produktgeber dessen Kosten decken und vor allem, wie sieht es mit der Haftung aus?
  • In diesem Zusammenhang sind besonders die Begriffe langfristig in Kombination mit Haftung essenziell. Schließlich sind die meisten Investmentprodukte für einen längeren Zeitraum bestimmt, woraus sich auch ein entsprechend langer Haftungszeitraum für den Vermittler ergibt. Erfahrungsgemäß treten die meisten Unregelmäßigkeiten bekanntlich nicht kurz nach der Vermittlung auf, sondern wenn die versprochenen Zahlungen seitens des Produktgebers an die Kundschaft nicht eingehalten werden.
  • „Darf ich dieses Produkt überhaupt vermitteln?“ – eine Frage, die man sich am ersten Blick eventuell nicht zu stellen wagt, aber oberste Priorität besitzt. Auch wenn Ihnen seitens des Produktgebers (vor allem mündlich) versichert wird, dass alles seine rechtliche Erlaubtheit besitzt, sollten Sie dies kritisch und vor allem unabhängig hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie den Aufbau des zu vermittelnden Produktes auch wirklich verstehen. Auch wenn dies „selbstverständlich“ klingen mag, ist es dies oft nicht.
  • Ein einfaches Beispiel: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Herausgabe eines Goldanteiles von einem Gesamtdepot ist keine direkte Investition in physisches, dem Kunden zugeteiltes Gold – auch wenn vom Produktgeber damit geworben wird, dass die Kunden ihr eigenes Golddepot aufbauen. Werden solche „Details“ nicht transparent und verständlich kommuniziert, kann es leicht dazu führen, dass eine ganz andere Art von Investment vermittelt wird, zu deren Vertrieb man gewerberechtlich eventuell gar nicht befugt ist. Auch der Trick, nur als „Tippgeber“ tätig zu werden, zieht in einem solchen Fall meist nicht.
  • Ganz nach dem Prinzip „es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten“ sollten Sie somit alle möglichen Unklarheiten schriftlich erfragen und die Antworten kritisch überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Ihren Kunden ein Produkt zu vermitteln, welches so gar nicht gewünscht ist. Hier kommen auch die beiden zuvor genannten Aspekte der Vertrauenswürdigkeit und der Plausibilität ins Spiel: Denn im Schadenfall (= Schadenersatzanspruch des Kunden gegen Sie als Vermittler) erhalten Sie meist keine Unterstützung des entsprechenden Produktgebers mehr. Auch wenn Ihnen dies mündlich versprochen wurde.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Auswahl des passenden Produktgebers als gar nicht so einfach herausstellt. Neben den kundenspezifischen Faktoren, die immer im Einzelfall betrachtet werden müssen, gibt es unzählige Faktoren, welche die Auswahl beeinflussen und von jedem Vermittler wohl anders gewichtet werden. Wir raten, in jedem Fall die drei oben erläuterten Aspekte Vertrauenswürdigkeit, Plausibilität und Erlaubtheit des Vermittlungsgeschäftes sollten jedoch immer im Hinterkopf behalten werden, da diese besonders in einem Haftungsfall von hoher Wichtigkeit sein können. 

Wiener Neustadt, am 08.11.2023

Bildnachweis: © jcomp / Freepik

Vier gewinnt

Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Höher Akademie den Lehrgang „Cyber-Sicherheit & Cyber-Versicherung“. Als Veranstaltungsort fungierte diesmal das Hotel Rainers in Wien, wo die Teilnehmenden an insgesamt drei Seminartagen spannende Informationen rund um die Themen IT-Sicherheit, mögliche Cyber-Bedrohungen und entsprechende Versicherungslösungen erhielten.

Das Spektrum an Vortragenden, allesamt Spezialisten aus der Praxis, war ebenso breit gefächert, um ein hohes Niveau an Weiterbildung sicherzustellen. Als Vortragende konnte die Höher Akademie RA Mag. Florian Astl (DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH), Dipl.-Ing.(FH) Robert Lamprecht, MSc (KPMG Alpen-Treuhand GmbH), Mag.a Stephanie Mezler-Andelberg (Österreichische Datenschutzbehörde) und Ing. Joseph M. Riedinger (TECHNOLUTION Cyber Security Consulting GmbH) und René Hompasz MBA, LL.M. (Höher Insurance Services GmbH) gewinnen.

Die Höher Akademie ist Ö-Cert-zertifiziert und eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister sowie der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Für die Teilnehmenden hieß das eine Anrechnung von 0,72 ECTS (entspricht 18 Stunden). Die aktuelle Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler (15 Stunden pro Jahr) war mit der Lehrgangsabsolvierung daher abgedeckt.

Für aktuelle Cyber-Bedrohungen gerüstet?

Besonderes Interesse zeigten die Besucher für die wichtigen Themen Cyber-Bedrohungen und Datenschutz. Fragen wie z. B. was sind sensible Daten, ab wann sind Daten sensibel, wie funktioniert die Verschlüsselung, etc. wurden beantwortet. Das Feedback der Teilnehmenden war durchwegs positiv, konnten sie doch in kurzer Zeit (drei Nachmittage), Wissenswertes über mögliche Präventivmaßnahmen zu Cyber-Bedrohungen, mehr über mögliche Folgen von Cyber-Attacken, den rechtlichen Aspekt zur Cyber-Materie und mehr über Cyber-Versicherungslösungen erfahren.

Wiederholung erwünscht

Sie haben den Lehrgang verpasst, sind aber an der Materie interessiert? Kein Problem, der 5. Cyber-Lehrgang ist bereits in Planung! Wir informieren Sie rechtzeitig, sobald nähere Details bekannt sind. Sind Sie bereits für unseren Newsletter angemeldet? Dann landen die nächsten Weiterbildungstermine der Höher Akademie in Ihrem E-Mail-Postfach. Vielleicht für Sie auch interessant, sind unsere themenverbundenen Webinare „Kryptowährungen und neue Verordnung für Kryptowerte-Märkte (MiCA)“ und „NIS-II und DORA – Neue Cybersicherheits- und digitale Resilienz-Regelwerke“. Aktuelle Termine finden Sie hier. https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Wiener Neustadt, am 06.10.2023