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Als Finanzdienstleister gehört es zum Tagesgeschäft, mit gewissen Produktgebern zusammen zu arbeiten, um deren Produkte und Leistungen an die eigene Kundschaft zu vermitteln. Im Laufe der Zeit hat sich ein regelrechter „Dschungel“ an Anbietern entwickelt, wo es teils schwierig ist, einen objektiven Überblick zu behalten.

Die Qual der Wahl

Um aus der Menge herauszustechen, gibt es unter den Produktgebern teils einen rigorosen Konkurrenzkampf: schließlich möchte sich jeder als bevorzugter Partner bei den Vermittlern positionieren. Diese dynamische Entwicklung führt aber auch dazu, dass manche Anbieter im Laufe der Zeit ihre Versprechen nicht halten konnten und folglich vom Markt „verschwunden“ sind – mitsamt den veranlagten Kundengeldern.

Solche Fälle können für die Vermittler höchst unangenehm werden, denn diese sind in erster Linie der Hauptansprechpartner der Kunden.

Um diese Situationen (und damit einhergehend einen Vertrauensverlust oder mögliche Schadenersatzansprüche) bestmöglich zu vermeiden, sollten bei der Produktgeberauswahl grundlegende Kriterien immer im Hinterkopf behalten werden!

Drei Kriterien für die Produktgeberauswahl

  • Bedenken Sie stets, dass Ihnen Ihre Kunden mit der Beauftragung, für diese Finanzdienstleistungen durchzuführen, ein hohes Maß an Vertrauen in die Hände legen. Dieses Vertrauen sollten Sie als Vermittler auch zu Ihren Produktgebern besitzen, um guten Gewissens deren Produkte zu vertreiben.
  • Auch wenn der Begriff des Vertrauens sehr subjektiv ist, gibt es bestimmte Faktoren, die eine gewisse Skepsis Ihrerseits hervorrufen können. Beispielsweise wenn sich der Produktgeber weigert, mündlich zugesagte Dinge schriftlich zu bestätigen. Oder wenn dieser bei Rückfragen schwer oder gar nicht erreichbar ist, auf spätere Zeitpunkte vertröstet oder kritische Anfragen gleich zur Gänze ignoriert.
  • In unsicheren Fällen sollte man sich stets die Frage stellen: Warum agiert der Produktgeber so und was könnte dessen Intention sein? Gleichzeitig steht aber auch die Frage im Raum, ob ein Geschäftspartner, der so handelt, überhaupt als seriös betrachtet werden kann und ob – bzw. wie Sie – diese Vorgehensweise gegenüber Ihren Kunden rechtfertigen können.
  • Die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ und das „Träumen von warmen Eislutschern“ – vermutlich kennt jeder eine dieser Redewendungen, die in gewissem Ausmaß auch auf (gescheiterte) Finanzkonstrukte umgelegt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrfach Fälle, bei denen seitens der Produktgeber eine überdurchschnittlich hohe Rendite versprochen wurde, mit einem Ausfallsrisiko von nahezu null und selbstverständlich in Kombination mit einer besonders hohen Vermittlungsprovision. Klingt zu schön, um wahr zu sein? Das ist es meistens auch.
  • Sollten Sie jemals in den „Genuss“ geraten, auf einen (neuen) Produktgeber zu treffen, der Ihnen reißerisch das Blaue vom Himmel verspricht, dann fragen Sie sich am besten rein objektiv: Wie ist das langfristig möglich, wie kann der Produktgeber dessen Kosten decken und vor allem, wie sieht es mit der Haftung aus?
  • In diesem Zusammenhang sind besonders die Begriffe langfristig in Kombination mit Haftung essenziell. Schließlich sind die meisten Investmentprodukte für einen längeren Zeitraum bestimmt, woraus sich auch ein entsprechend langer Haftungszeitraum für den Vermittler ergibt. Erfahrungsgemäß treten die meisten Unregelmäßigkeiten bekanntlich nicht kurz nach der Vermittlung auf, sondern wenn die versprochenen Zahlungen seitens des Produktgebers an die Kundschaft nicht eingehalten werden.
  • „Darf ich dieses Produkt überhaupt vermitteln?“ – eine Frage, die man sich am ersten Blick eventuell nicht zu stellen wagt, aber oberste Priorität besitzt. Auch wenn Ihnen seitens des Produktgebers (vor allem mündlich) versichert wird, dass alles seine rechtliche Erlaubtheit besitzt, sollten Sie dies kritisch und vor allem unabhängig hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie den Aufbau des zu vermittelnden Produktes auch wirklich verstehen. Auch wenn dies „selbstverständlich“ klingen mag, ist es dies oft nicht.
  • Ein einfaches Beispiel: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Herausgabe eines Goldanteiles von einem Gesamtdepot ist keine direkte Investition in physisches, dem Kunden zugeteiltes Gold – auch wenn vom Produktgeber damit geworben wird, dass die Kunden ihr eigenes Golddepot aufbauen. Werden solche „Details“ nicht transparent und verständlich kommuniziert, kann es leicht dazu führen, dass eine ganz andere Art von Investment vermittelt wird, zu deren Vertrieb man gewerberechtlich eventuell gar nicht befugt ist. Auch der Trick, nur als „Tippgeber“ tätig zu werden, zieht in einem solchen Fall meist nicht.
  • Ganz nach dem Prinzip „es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten“ sollten Sie somit alle möglichen Unklarheiten schriftlich erfragen und die Antworten kritisch überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, Ihren Kunden ein Produkt zu vermitteln, welches so gar nicht gewünscht ist. Hier kommen auch die beiden zuvor genannten Aspekte der Vertrauenswürdigkeit und der Plausibilität ins Spiel: Denn im Schadenfall (= Schadenersatzanspruch des Kunden gegen Sie als Vermittler) erhalten Sie meist keine Unterstützung des entsprechenden Produktgebers mehr. Auch wenn Ihnen dies mündlich versprochen wurde.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Auswahl des passenden Produktgebers als gar nicht so einfach herausstellt. Neben den kundenspezifischen Faktoren, die immer im Einzelfall betrachtet werden müssen, gibt es unzählige Faktoren, welche die Auswahl beeinflussen und von jedem Vermittler wohl anders gewichtet werden. Wir raten, in jedem Fall die drei oben erläuterten Aspekte Vertrauenswürdigkeit, Plausibilität und Erlaubtheit des Vermittlungsgeschäftes sollten jedoch immer im Hinterkopf behalten werden, da diese besonders in einem Haftungsfall von hoher Wichtigkeit sein können. 

Wiener Neustadt, am 08.11.2023

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Vier gewinnt

Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Höher Akademie den Lehrgang „Cyber-Sicherheit & Cyber-Versicherung“. Als Veranstaltungsort fungierte diesmal das Hotel Rainers in Wien, wo die Teilnehmenden an insgesamt drei Seminartagen spannende Informationen rund um die Themen IT-Sicherheit, mögliche Cyber-Bedrohungen und entsprechende Versicherungslösungen erhielten.

Das Spektrum an Vortragenden, allesamt Spezialisten aus der Praxis, war ebenso breit gefächert, um ein hohes Niveau an Weiterbildung sicherzustellen. Als Vortragende konnte die Höher Akademie RA Mag. Florian Astl (DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH), Dipl.-Ing.(FH) Robert Lamprecht, MSc (KPMG Alpen-Treuhand GmbH), Mag.a Stephanie Mezler-Andelberg (Österreichische Datenschutzbehörde) und Ing. Joseph M. Riedinger (TECHNOLUTION Cyber Security Consulting GmbH) und René Hompasz MBA, LL.M. (Höher Insurance Services GmbH) gewinnen.

Die Höher Akademie ist Ö-Cert-zertifiziert und eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister sowie der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Für die Teilnehmenden hieß das eine Anrechnung von 0,72 ECTS (entspricht 18 Stunden). Die aktuelle Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler (15 Stunden pro Jahr) war mit der Lehrgangsabsolvierung daher abgedeckt.

Für aktuelle Cyber-Bedrohungen gerüstet?

Besonderes Interesse zeigten die Besucher für die wichtigen Themen Cyber-Bedrohungen und Datenschutz. Fragen wie z. B. was sind sensible Daten, ab wann sind Daten sensibel, wie funktioniert die Verschlüsselung, etc. wurden beantwortet. Das Feedback der Teilnehmenden war durchwegs positiv, konnten sie doch in kurzer Zeit (drei Nachmittage), Wissenswertes über mögliche Präventivmaßnahmen zu Cyber-Bedrohungen, mehr über mögliche Folgen von Cyber-Attacken, den rechtlichen Aspekt zur Cyber-Materie und mehr über Cyber-Versicherungslösungen erfahren.

Wiederholung erwünscht

Sie haben den Lehrgang verpasst, sind aber an der Materie interessiert? Kein Problem, der 5. Cyber-Lehrgang ist bereits in Planung! Wir informieren Sie rechtzeitig, sobald nähere Details bekannt sind. Sind Sie bereits für unseren Newsletter angemeldet? Dann landen die nächsten Weiterbildungstermine der Höher Akademie in Ihrem E-Mail-Postfach. Vielleicht für Sie auch interessant, sind unsere themenverbundenen Webinare „Kryptowährungen und neue Verordnung für Kryptowerte-Märkte (MiCA)“ und „NIS-II und DORA – Neue Cybersicherheits- und digitale Resilienz-Regelwerke“. Aktuelle Termine finden Sie hier. https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Wiener Neustadt, am 06.10.2023

Immobilienmakler benötigen zur Erlangung und Aufrechterhaltung deren Gewerbeberechtigung, eine Mindestdeckungssumme von 100 000 Euro pro Schadenfall und 300 000 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres. Dass es durchaus angebracht ist, ein Deckungssumme, die über der gesetzlichen Mindesterfordernis liegt, einzukaufen, zeigt ein Schadenfall aus der Praxis.

Was war passiert?

Im Jahr 2011 vermittelte ein Immobilienmakler eine Wohnung mit Dachterrasse und Wintergarten. Fünf Jahre nach dem Kauf der Wohnung, im Jahr 2016, erfuhr die Käuferin, dass der Wintergarten nicht baubewilligt ist und dieser rückgebaut werden muss. Die Kosten für den Rückbau (74 154,35 Euro) sowie der Wertausgleich für den Verlust an 12 m² Wohnraum (33 600 Euro) und eine Teilrückforderung der Maklergebühr (1 008 Euro), in Summe 108 762,35 Euro, wurden vom Immobilienmakler eingefordert. Der Anspruch wurde abgelehnt, worauf die Käuferin im Jahr 2016 eine Klage gegen den Immobilienmakler mit einer Schadenersatzforderung von 100 000 Euro einbrachte.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Es kam zu keinem Urteil durch das Gericht, da ca 2,5 Jahre nach der Klageinbringung, im Jahr 2019, die Wohnungskäuferin und die Immobilienmakler sich vergleichen haben. Es wurde vereinbart, dass der Immobilienmakler ein Zahlung von 78 000 Euro an die Klägerin leistet, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Wohnungskäuferin und dem Immobilienmakler bereinigt und verglichen sind.

Fazit

Wenn die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung zu gering gewählt wird, besteht die Gefahr, dass im Versicherungsfall nicht der volle Schaden ersetzt wird. Daher ist gerade bei niedrigen Mindestdeckungssummen eine Erhöhung anzuraten, zumal die Mehrkosten, gemessen am höheren Versicherungsschutz nicht sehr hoch sind. Ist die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag aufgebraucht, haftet der Versicherungsnehmer für Schäden die über dieser liegen, und dies uneingeschränkt (mit dem gesamtem Privatvermögen).

Wiener Neustadt, 26.09.2023

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Eine Anfrage eines Versicherungsvermittlers, der als selbständiger Subvermittler kooperiert, nach einer Berufshaftpflichtversicherung, hat die Höher Insurance Services erreicht. Dieser Spezialfall zeigt einmal mehr die Komplexität dieses Themas. Für uns Grund genug, hier genauer hinzusehen, was für selbstständige Subvermittler bei der Berufshaftpflichtversicherung zu beachten ist.

Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Versicherungsvermittler hat bei einem Versicherer für sein Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in dieser waren auch der anfragende selbständig tätige Subvermittler mitversichert, der über eine eigene Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung verfügte. Kein Problem, bei korrekter Deckungsaufsetzung.

Was sagt das Gesetz?

Wenn Versicherungsvermittler für die Erlangung der Gewerbeberechtigung eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, muss diese gemäß § 137c Abs 1 GewO 1994 folglich eine Mindestversicherungssumme von 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 1 850 000 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres beinhalten.

Wie war die konkrete Sachlage?

Im gegenständlichen Fall war die Mindestdeckungssumme nur für den Versicherungsnehmer vorhanden, somit stand die Deckungssumme auch nur einmal zur Verfügung. Die Subvermittler waren im Versicherungsschein als mitversicherte Personen angeführt, eine jeweils separate Deckungssumme bestand für diese nicht. Vom Versicherer wurden auch für alle Subvermittler Deckungsbestätigungen über den aufrechten Bestand einer Pflichtversicherung ausgestellt und darin bestätigt, dass die Deckungssummen gemäß den Vorgaben zur Pflichtversicherung vorhanden sind.

Welche Folgen können sich daraus ergeben?

Wenn die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertag aufgebraucht ist, und im gleichen Jahr kommt es bei mitversicherten Subvermittlern zu einem weiteren Versicherungsfall, wird der Versicherer aufgrund der ausgestellten Deckungsbestätigung wohl eine Versicherungsleistung erbringen müssen. Jedoch wird sich dieser dann beim Schadenverursacher, dem Subvermittler, regressieren (müssen), da die vereinbarte betragliche Leistung (Deckungssumme) aufgebraucht ist.

Man könnte dies vermeintlich auch so sanieren, indem ein Regeressverzicht im Schadenfall gegen mitversicherte Subvermittler vereinbart wird. Hier ist fraglich, ob dies dann nicht ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und etwaigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (Solvency II) vorliegt, da Versicherer für übernommene Risiken ein entsprechendes Eigenkapital vorhalten müssen, was bei einer korrekten Ausführung Kosten auslöst! Wird dies nicht korrekt gemacht, könnte z. B. ein Versicherer eine billigere Prämie anbieten, aufgrund geringerer Eigenkapitalkosten. Dies muss jedoch im Anlassfall einzeln geprüft werden.

Es kann auch sein, dass die Gewerbebehörde eines Subvermittlers von diesem die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt. Dieser wird wohl beim Versicherungsnehmer aufliegen, sodass der Subvermittler ein mögliches Problem mit dem Nachweis hat. Wenn der Subvermittler den Versicherungsschein des Versicherungsvermittlers an die Gewerbebehörde ausgehändigt, wird diese wohl feststellen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht für den Subvermittler nicht vorliegen, da für diesen keine eigenständige Deckungssumme zur Verfügung steht – dieser ist ja im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsnehmers „mitversichert“. Hier könnte die Behörde sogar die Gewerbeberechtigung des Subvermittlers entziehen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die eindeutigen Vorgaben zur Pflichtversicherung einleiten.

Tipp: Was können Versicherungsvermittler tun?

Sofern in einem Versicherungsvertrag mehr als ein Versicherungsvermittler versichert ist, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer an, ob für jeden Gewerbeinhaber (Versicherungsnehmer und Subvermittler) eine eigenständige/separate Deckungssumme gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung steht und wo dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.

Beachten Sie, dass mündliche Aussagen vor Gericht fast nicht nachgewiesen werden können, insbesondere, wenn die betreffende Person sich nicht mehr an die eigenen Aussagen erinnern kann oder diese nicht mehr erreichbar ist. Bestehen Sie daher auf eine schriftliche Antwort.

Service: Was kann Höher Insurance Services für Versicherungsvermittler tun?

Interessierte können sich an Höher Insurance Services wenden und deren Versicherungsvertragsunterlagen zur kostenlosen Überprüfung übermitteln. Die Höher Akademie veranstaltet laufend Seminare zu dem Thema „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“, wo Praxisfälle, wie dieser u. v. m. erklärt werden. Versicherungsvermittler gelten als Sachverständige, deshalb lassen Sie auch Ihren eigenen Versicherungsschutz nicht außer Acht!

Wiener Neustadt, am 12.09.2023

Bildnachweis: © snowing / Freepik

Ähnlich ist dies auch bei Versicherungsvermittlern, denn oftmals wird „nur“ der Preis und die Angaben im Angebot verglichen, aber nicht die Versicherungsbedingungen, in denen der Versicherungsumfang vereinbart ist. Angesichts der sehr umfangreichen rechtlichen Vorgaben ist dies auch oftmals nicht einfach. 

Berufshaftpflichtversicherung benötigt

Versicherungsvermittler benötigen gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie. Dies gilt auch für gewerbliche Vermögensberater, die die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen erbringen dürfen.

Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist im § 137 Abs 1 GewO 1994 normiert, dies ist

  • die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen (Z1),
  • das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall (Z 2),
  • das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann (Z 3),
  • oder die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge (Z 4).
  • Daraus folgt, dass neben den bisher bekannten Bestimmungen, die nun in den Z 1 und 2 geregelt sind, auch der Online-Versicherungsvertrieb (Z 3) sowie die Rückversicherungsvermittlung (Z 4) vom gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz umfasst sein müssen.

Versicherungspflicht

Der Online-Versicherungsvertrieb wird ebenso wie die Rückversicherungsvermittlung nicht von allen Versicherungsvermittlern ausgeübt. Dennoch fällt dies unter die Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers, weil dies so im Gesetz vorgeschrieben ist. Sollte die Aufsichtsbehörde im Zug einer Überprüfung der Haftungsabsicherung zur Erkenntnis kommen, dass die (eigene) Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers nicht die Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 erfüllt, kann dies für den Versicherungsvermittler zu massiven Problemen führen, bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung (§ 137c Abs 5 GewO 1994). Die Behörde könnte weiters auf deren Homepage eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme gegen den Versicherungsvermittler veröffentlichen (§ 360a Abs 1 GewO 1994), dies hätte wahrscheinlich negative Auswirkungen für den Versicherungsvermittler.

Aus diesem Grund haben wir in den von uns angebotenen Versicherungsbedingungen klar geregelt, dass der Versicherungsschutz jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben umfasst (Punkt 3.13 lit f AVBV 2020). Somit ist gewährleistet, dass im Bereich der Pflichtversicherung die Grundvoraussetzungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Gewerbes zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind.

René Hompasz dazu: „Versicherungsvermittler sollen sich, wie deren Kunden auch, regelmäßig mit der eigenen Haftung und der Berufshaftpflichtversicherung auseinandersetzten, denn nur so wird es möglich sein, Risiken zu erkennen und diese bestmöglich zu managen bzw den passenden Versicherungsschutz zu finden, wobei die Prämie mit Sicherheit nicht der ausschlaggebende Punkt ist, sondern der Versicherungsumfang (und somit die Leistung des Versicherers im Schadenfall).“

Wiener Neustadt, am 24.05.2023