Am 13.06.2019 fällte das Landesgericht Klagenfurt ein Urteil, das die Haftung von Versicherungsmaklern bei der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen beleuchtet. Der Fall betraf die Frage, ob ein Versicherungsmakler für unvollständige Informationen über den Gesundheitszustand eines Versicherungsnehmers und daraus resultierende Deckungsausschlüsse haftet. Die Klage wurde abgewiesen, da keine Pflichtverletzung des Maklers festgestellt werden konnte.

Inhalt der Klage

Der Kläger, ein Arbeiter, forderte von der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft Schadensersatz in Höhe von 3 963,47 Euro sowie die Feststellung einer Haftung für zukünftige Kosten, die durch Deckungsausschlüsse in seinem Krankenversicherungsvertrag entstehen. Hintergrund war die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Wiener Städtische Versicherung AG aufgrund nicht offengelegter Vorerkrankungen der Wirbelsäule.

Vorbringen der Parteien

Klageseite: Der Kläger argumentierte, der Versicherungsmakler habe es absichtlich unterlassen, relevante medizinische Unterlagen an den Versicherer weiterzuleiten, um eine höhere Prämie zu vermeiden. Zudem sei er falsch über die Deckung informiert worden.

Beklagtenseite: Die beklagte Partei wies darauf hin, dass der Makler eigenständig tätig war und keine Pflichtverletzung vorlag. Der Kläger habe keine relevanten Gesundheitsinformationen angegeben, weshalb keine Veranlassung bestand, diese zu überprüfen.

Vorbringen des Nebenintervenientin: Der Nebenintervenient, ein selbstständiger Versicherungsmakler und Sub-Makler der beklagten Versicherungsmaklerin, betonte, dass er aufgrund eines Kooperationsvertrags für diese tätig wurde. Er habe bei der Antragstellung alle Angaben des Klägers korrekt und nach bestem Wissen weitergeleitet. Es habe keinen Anlass gegeben, an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Aussagen des Klägers zu zweifeln. Er bestritt entschieden, jemals eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme gemacht zu haben. Zudem stellte er klar, dass er nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig war, sondern im Rahmen des Kooperationsvertrages handelte.

Entscheidung des Gerichtes

Das Gericht betonte, dass die Haftung nach § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) maßgeblich davon abhängt, ob ein Gehilfe mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten tätig wird. Es stellte fest, dass der Nebenintervenient als ‚Sub-Makler‘ im Rahmen eines Kooperationsvertrages für die beklagte Versicherungsmaklerin tätig war und damit in den Risikobereich der beklagten Partei fiel.

Nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung haftet ein Geschäftsherr grundsätzlich für das Verhalten eines Gehilfen, auch wenn dieser selbstständig tätig ist, solange der Gehilfe in den Pflichtenkreis des Geschäftsherrn eingebunden ist. Das Gericht führte aus, dass diese Haftung jedoch voraussetzt, dass der Gehilfe eine Pflichtverletzung begeht. Im vorliegenden Fall konnte kein Verschulden des Nebenintervenienten festgestellt werden. Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Nebenintervenient die Angaben des Klägers korrekt weitergeleitet hatte und keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, darüber hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Ebenso war er nicht befugt, verbindliche Deckungszusagen zu erteilen.

Das Gericht hob hervor, dass die beklagte Partei nicht haftbar gemacht werden konnte, da die Anzeigepflicht gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eindeutig beim Versicherungsnehmer liegt. Diese Anzeigepflicht verlangt, dass alle relevanten Umstände, die für die Übernahme der Versicherungsdeckung von Bedeutung sind, vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Der Kläger hatte diese Pflicht verletzt, indem er wesentliche Vorerkrankungen nicht angegeben hatte. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer war daher ausschließlich auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.

Beweiswürdigung des Gerichtes

Das Gericht legte in seiner Beweiswürdigung dar, dass der Kläger weder glaubhaft nachweisen konnte, relevante medizinische Unterlagen bereits vor Vertragsabschluss übergeben zu haben, noch dass der Makler diese absichtlich zurückgehalten hätte. Der Makler wirkte glaubwürdig und hatte nachweislich keinen Anlass, die Angaben des Klägers anzuzweifeln.

Auch die Behauptung, der Makler habe eine Kostenübernahme für die Sonderklasse zugesagt, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr legte das Gericht dar, dass der Kläger in einer stressbedingten Situation die Aussagen des Maklers möglicherweise missverstanden haben könnte.

Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Kläger selbst die Anzeigepflichten nicht erfüllt hatte und dass der Makler keine Verletzung seiner Beratungspflichten begangen hatte.

Zusammenfassung und Praxistipp

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anzeigepflicht durch Versicherungsnehmer und die eingeschränkte Nachforschungspflicht von Versicherungsmaklern (siehe dazu auch den Blog-Beitrag Besteht Nachforschungspflicht für Versicherungsvermittler?).

Für Versicherungsnehmer ist es entscheidend, alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, um spätere Deckungsausschlüsse oder Vertragsänderungen zu vermeiden. Makler sollten klar dokumentieren, welche Informationen sie erhalten und weiterleiten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Das Urteil wurde im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 18.03.2025

Bildnachweis: envato

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