Eine Anfrage eines Versicherungsvermittlers, der als selbständiger Subvermittler kooperiert, nach einer Berufshaftpflichtversicherung, hat die Höher Insurance Services erreicht. Dieser Spezialfall zeigt einmal mehr die Komplexität dieses Themas. Für uns Grund genug, hier genauer hinzusehen, was für selbstständige Subvermittler bei der Berufshaftpflichtversicherung zu beachten ist.
Wie lautet die Ausgangslage?
Ein Versicherungsvermittler hat bei einem Versicherer für sein Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in dieser waren auch der anfragende selbständig tätige Subvermittler mitversichert, der über eine eigene Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung verfügte. Kein Problem, bei korrekter Deckungsaufsetzung.
Was sagt das Gesetz?
Wenn Versicherungsvermittler für die Erlangung der Gewerbeberechtigung eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, muss diese gemäß § 137c Abs 1 GewO 1994 folglich eine Mindestversicherungssumme von 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 1 850 000 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres beinhalten.
Wie war die konkrete Sachlage?
Im gegenständlichen Fall war die Mindestdeckungssumme nur für den Versicherungsnehmer vorhanden, somit stand die Deckungssumme auch nur einmal zur Verfügung. Die Subvermittler waren im Versicherungsschein als mitversicherte Personen angeführt, eine jeweils separate Deckungssumme bestand für diese nicht. Vom Versicherer wurden auch für alle Subvermittler Deckungsbestätigungen über den aufrechten Bestand einer Pflichtversicherung ausgestellt und darin bestätigt, dass die Deckungssummen gemäß den Vorgaben zur Pflichtversicherung vorhanden sind.
Welche Folgen können sich daraus ergeben?
Wenn die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertag aufgebraucht ist, und im gleichen Jahr kommt es bei mitversicherten Subvermittlern zu einem weiteren Versicherungsfall, wird der Versicherer aufgrund der ausgestellten Deckungsbestätigung wohl eine Versicherungsleistung erbringen müssen. Jedoch wird sich dieser dann beim Schadenverursacher, dem Subvermittler, regressieren (müssen), da die vereinbarte betragliche Leistung (Deckungssumme) aufgebraucht ist.
Man könnte dies vermeintlich auch so sanieren, indem ein Regeressverzicht im Schadenfall gegen mitversicherte Subvermittler vereinbart wird. Hier ist fraglich, ob dies dann nicht ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und etwaigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (Solvency II) vorliegt, da Versicherer für übernommene Risiken ein entsprechendes Eigenkapital vorhalten müssen, was bei einer korrekten Ausführung Kosten auslöst! Wird dies nicht korrekt gemacht, könnte z. B. ein Versicherer eine billigere Prämie anbieten, aufgrund geringerer Eigenkapitalkosten. Dies muss jedoch im Anlassfall einzeln geprüft werden.
Es kann auch sein, dass die Gewerbebehörde eines Subvermittlers von diesem die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt. Dieser wird wohl beim Versicherungsnehmer aufliegen, sodass der Subvermittler ein mögliches Problem mit dem Nachweis hat. Wenn der Subvermittler den Versicherungsschein des Versicherungsvermittlers an die Gewerbebehörde ausgehändigt, wird diese wohl feststellen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht für den Subvermittler nicht vorliegen, da für diesen keine eigenständige Deckungssumme zur Verfügung steht – dieser ist ja im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsnehmers „mitversichert“. Hier könnte die Behörde sogar die Gewerbeberechtigung des Subvermittlers entziehen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die eindeutigen Vorgaben zur Pflichtversicherung einleiten.
Tipp: Was können Versicherungsvermittler tun?
Sofern in einem Versicherungsvertrag mehr als ein Versicherungsvermittler versichert ist, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer an, ob für jeden Gewerbeinhaber (Versicherungsnehmer und Subvermittler) eine eigenständige/separate Deckungssumme gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung steht und wo dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Beachten Sie, dass mündliche Aussagen vor Gericht fast nicht nachgewiesen werden können, insbesondere, wenn die betreffende Person sich nicht mehr an die eigenen Aussagen erinnern kann oder diese nicht mehr erreichbar ist. Bestehen Sie daher auf eine schriftliche Antwort.
Service: Was kann Höher Insurance Services für Versicherungsvermittler tun?
Interessierte können sich an Höher Insurance Services wenden und deren Versicherungsvertragsunterlagen zur kostenlosen Überprüfung übermitteln. Die Höher Akademie veranstaltet laufend Seminare zu dem Thema „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“, wo Praxisfälle, wie dieser u. v. m. erklärt werden. Versicherungsvermittler gelten als Sachverständige, deshalb lassen Sie auch Ihren eigenen Versicherungsschutz nicht außer Acht!
Wiener Neustadt, am 12.09.2023
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