Im digitalen Zeitalter ist die Transparenz bei Verbraucherrechten essenziell. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.09.2024 schafft Klarheit in Bezug auf die Anforderungen an Kündigungsmöglichkeiten auf Webseiten.

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte ein Energieunternehmen wegen mangelhafter Kündigungsmöglichkeiten auf seinen Online-Portalen. Es fehlten eindeutige „Kündigungsschaltflächen“, die eine klare Kündigung per Knopfdruck ermöglichen sollten.

Vorbringen der Kläger

Der Kläger machte geltend, dass die Webseiten der Beklagten gegen § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Es fehlten Hinweise auf eine Online-Kündigungsmöglichkeit auf dieser, und die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ sei nicht ausreichend eindeutig. Er forderte eine unmissverständlich beschriftete Schaltfläche wie „jetzt kündigen“, um sicherzustellen, dass Verbraucher über die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen aufgeklärt sind.

Erwiderung der Beklagten

Die Beklagte argumentierte, dass Verbraucher, die Verträge über eine Webseite abschließen, im Regelfall direkt über ihre eigene Webseite kündigen würden. Sie verteidigte die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ als ausreichend und betonte, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung sei. Zudem wies sie die Forderungen des Klägers zurück und hielt die Formulierungen und Hinweise auf ihren Webseiten für gesetzeskonform.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Verbraucherzentralen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht die nötige Eindeutigkeit aufweist, die § 312k Abs 2 Satz 3 Z 2 BGB erfordert. Diese Formulierung könne irreführend wirken, da sie nicht klar signalisiert, dass die Betätigung der Schaltfläche unmittelbare Rechtsfolgen nach sich zieht. Verbraucher könnten meinen, dass damit nur eine Kündigungsabsicht bekundet werde, anstatt die Kündigung endgültig zu erklären. Das Gericht hob hervor, dass der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut oder eine gleichwertig klare Formulierung verwendet werden müsse, um die Rechtsklarheit zu gewährleisten.

Zudem stellte das Gericht fest, dass Unternehmen auch dann eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen müssen, wenn Verträge über Drittseiten abgeschlossen werden. Dies sichert, dass der Verbraucher an jedem Punkt des Vertragsabschlusses auch eine einfache Kündigungsmöglichkeit hat. Die Pflicht zur Bereitstellung der Schaltfläche kann nicht nur auf die eigene Webseite beschränkt werden.

Folgen für Online-Auftritte

Unternehmen, die Verträge online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Webseiten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört eine unmissverständlich beschriftete Kündigungsschaltfläche („jetzt kündigen“) und die Verfügbarkeit dieser Funktionalität auf allen relevanten Plattformen. Ein Verstoß kann erhebliche Ordnungsgelder oder andere Sanktionen nach sich ziehen.

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit klarer Formulierungen und intuitiver Verbraucherführung in digitalen Prozessen. Anpassungen in Online-Auftritten sind entscheidend, um den Anforderungen gerecht zu werden und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Link zum Urteil: OLG Hamburg vom 26.09.2024, 5 UKI 1/23

In Österreich sind beim Online-Auftritt unter anderem folgende Gesetze zu beachten:

Wiener Neustadt, 09.01.2025

Bildnachweis: envato

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