Erfahren Sie hier Details zu den Anpassungen in den „Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler (BVBV 2024)“ und zu den neuen Richtlinien für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler.

Klare Kommunikation: Was ist neu?

Seit über 30 Jahren ist es unser Ziel, Berufshaftpflichtversicherungen für Vermögensschäden zu wettbewerbsfähigen Prämien anzubieten. Um dieses Ziel weiterhin zu erreichen, war eine Anpassung der Versicherungsbedingungen erforderlich, da sich neue Risikofelder bei Finanzdienstleistern und Versicherungsvermittlern entwickelt haben. Die Änderungen gelten für Verträge mit einem Versicherungsbeginn ab 01.06.2024.

Ein Grundpfeiler unseres Erfolgs ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit und transparente Kommunikation bei Produktänderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.

Anpassungen in den BVBV 2024 aufgrund des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG)

Bislang umfasste unsere Deckung alle Konzessionstätigkeiten, auch wenn Wertpapierfirmen keiner Versicherungspflicht unterlagen. Aufgrund erweiterter Befugnisse von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs 2 WAG 2018, die nun Finanzinstrumente emittieren, platzieren, Depotgeschäfte betreiben und Kredite gewähren dürfen, decken wir unter anderem diese Tätigkeiten standardmäßig nicht mehr ab. Eine Versicherung dieser Leistungen ist nur auf besondere Anfrage und Vereinbarung möglich.

Klarstellungen zu unzulässigen Tätigkeiten (1.7.2 BVBV 2024)

Wir haben unzulässige Tätigkeiten neu definiert, um die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen. Absichtlich falsch erbrachte Dienstleistungen sind nicht versichert, insbesondere wenn bewusst falsche Angaben gemacht oder unredlich gehandelt wird.

Deckungsausschluss nicht erlaubte Kooperationen (1.7.3 BVBV 2024)

Versicherungsvermittler kooperieren oft, obwohl dies rechtlich nicht immer zulässig ist. Fälle, in denen Versicherungsagenten über Versicherungsmakler Risiken eindecken, sind nicht erlaubt, daher wurden zur Klarstellung nicht erlaubte Kooperationen zum Deckungsausschluss erklärt.

Örtlicher Geltungsbereich (1.8 BVBV 2024) und (Neben)Tätigkeiten innerhalb des EWR (1.10 BVBV 2024)

Tätigkeiten im EU-Ausland, insbesondere in Deutschland, sind im Rahmen des EU-Passportings für die Hypothekarkredit-, Versicherungs- und Wertpapiervermittlung erlaubt, nicht jedoch für die gewerbliche Vermögensberatung. Solche Tätigkeiten sind nun meldepflichtig und mit einem erhöhten Selbstbehalt versehen.

Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten (2.9.1 BVBV 2024)

Die Beratung und Vermittlung von Produkten des grauen Kapitalmarkts sind sehr risikoreich. Berater müssen Kunden umfassend aufklären und informieren. Solche Tätigkeiten sind nur nach Anzeige durch den Versicherungsnehmer und Bestätigung durch den Versicherer versichert. Es gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 25 % des Schadens, mindestens jedoch 15.000 Euro für Investitionen bis 150.000 Euro und 50.000 Euro bei Investitionen ab 150.000 Euro.

Unerwünschte Tätigkeiten (2.9.2 BVBV 2024)

Die Beratung, Vermittlung und der Vertrieb von Kryptowerten, vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da sie eine Haftungsfalle darstellen. Kunden müssen auch über technische Aspekte informiert werden.

Deckungserweiterung Regressverzicht für Verwaltungsassistenten (2.10 BVBV 2024)

Auf Anfrage von Versicherungsnehmern wurde der Regressverzicht für selbstständig tätige Verwaltungsassistenten umgesetzt. Berater, die in Bürogemeinschaften arbeiten und selbständig tätig Verwaltungsassistenten beschäftigen, können den Regress (§ 67 VersVG) gegen diese ausschließen. Die Mehrprämie beträgt 10 %.

Serienschaden (3.1 BVBV 2024)

Bei standardisierten Vertriebsprozessen, die zu gleichen Schäden führen, wird dies als ein Schadenfall gewertet.

Risikominimierende Maßnahmen (5 BVBV 2024)

Versicherungsbedingungen beziehen sich auf ein durchschnittliches Risiko beziehungsweise den durchschnittlichen Versicherungsnehmer. Der nicht vertragstreue Versicherungsnehmer fällt aus der Deckung, wenn gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten nicht eingehalten werden. Versicherungsnehmer, die risikominimierende Maßnahmen umsetzen, finden sich in (fast) keinen Versicherungsbedingungen. Für genau diese haben wir nun die Möglichkeit geschaffen, von einer individuellen Risikominimierung zu profitieren, wenn diese unsere neuen Guidelines (siehe unten) einhalten. Dies kann zu einem Nachlass von bis zu 60 % auf den Selbstbehalt führen.

Special: Guidelines für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler (neu)

Unsere neuen Richtlinien geben Empfehlungen zur Gestaltung von Geschäftsunterlagen, Beratung und Dokumentation sowie Aus- und Weiterbildung. Bei vollständiger Umsetzung kann der Selbstbehalt pro Bereich um 20 % reduziert werden, insgesamt um bis zu 60 %.

Die oben angeführten Unterlagen finden Sie unter folgenden Links:

Wiener Neustadt, am 29.05.2024

Bild: snowing / Freepik, 04.06.2024

René Hompasz

Höher Insurance Services GmbH
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