Wie lautet die Ausgangslage?

Ein Kunde (Geschädigte) wirft dem Berater (Versicherungsnehmer) vor, dass dieser bei der Schadensverursachung eine wissentliche Pflichtverletzung begangen hat. Dieser Vorwurf führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer des Beraters die Leistung verweigert, zu Recht?

Ja, da in diesem Fall der erweiterte Vorsatzausschluss zur Anwendung kommt.

Aber, aber …

Hier nützt es auch nichts, wenn der Berater den Vorsatz bestreitet, denn der Deckungsanspruch ist von dem vom Kunden erhobenen Anspruch abhängig (vgl RIS Justiz RS0081015) d.h. unter Zugrundelegung des vom Kunden behaupteten Sachverhalts. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Kunden behaupteten Sachverhalt (s dazu OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k).

Die Rückkehr des Versicherungsschutzes

Sollte sich der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung nicht bewahrheiten und im Urteil beispielsweise nur fahrlässiges Verschulden festgestellt worden sein, lebt der Versicherungsschutz wieder auf, und der Berater kann vom Versicherer die vertragliche Ersatzleistung verlangen. Bis dahin muss jedoch der Versicherungsnehmer das Verfahren auf eigene Kosten führen.

Unser Tipp für die Zukunft

Zuerst die schlechte Nachricht: Gegen Vorwürfe, wie oben beschrieben, kann sich ein Berater nur bedingt schützen. Dennoch gibt es eine gute Nachricht: Zu empfehlen ist eine geschäftsfallbezogene Dokumentation, die auch Jahre später im Anlassfall abgerufen und in einem Verfahren vorgelegt werden kann. Das ist allerdings nur eine mögliche Vorsichtsmaßnahme zur Reduktion der eigenen Haftung. Wenn Sie das Thema interessiert und Sie mehr über Haftungsfallen, Beraterhaftung generell und Trends im Versicherungswesen erfahren möchten, besuchen Sie am besten eine Weiterbildungsveranstaltung der Höher Akademie. Aktuelle Termine finden Sie hier.

Wiener Neustadt, am 10.11.2023

Bildnachweis: © creativeart / Freepik

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